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Steuern & Wirtschaftsprüfung
Abschreibung für Firmennutzfahrzeuge in Frankreich
Juli 2025, Cabinet Baeumlin
Wie hoch ist die Abschreibung für Firmennutzfahrzeuge in Frankreich?
Unternehmen in Frankreich können eine zusätzliche Abschreibung von ihrem steuerpflichtigen Ergebnis vornehmen, wenn sie ein neues Nutzfahrzeug erwerben, das mit sauberer Energie betrieben wird. Diese Regelung wurde durch das letzte Haushaltsgesetz eingeführt.
Erwirbt ein Unternehmen ein Fahrzeug, muss es dieses grundsätzlich über seine Nutzungsdauer abschreiben. In der Regel beträgt diese fünf Jahre. Die Abschreibung eines Firmenwagens wird normalerweise linear (mit gleich hohen Jahresraten) auf die Anschaffungskosten berechnet.
Hinweis: Bei Kleintransportern über 2 Tonnen kann die Abschreibung degressiv erfolgen und zu abnehmenden Jahresraten führen.
Steuerlich ist die Abschreibung eines Nutzfahrzeugs nicht begrenzt.
Hinweis: Bei Personenkraftwagen ist die Abschreibung hingegen begrenzt.
Steuerliche Sonderabschreibung
Wenn Sie ein neues Nutzfahrzeug für Ihr Unternehmen kaufen, das umweltschonend ist, können Sie zusätzlich zur Abschreibung einen weiteren Betrag von Ihrem steuerpflichtigen Ergebnis absetzen.
Hinweis: Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erworben werden.
Dazu muss das Fahrzeug (Lkw und leichte Nutzfahrzeuge) ausschließlich eine oder mehrere saubere Energien verwenden: z.B. Erdgas, Elektrizität, Wasserstoff, Biomethan-Kraftstoff, ED95-Kraftstoff, eine Kombination aus Erdgas und Gasöl oder B100-Kraftstoff. Seit dem letzten Jahr fallen auch nachgerüstete Fahrzeuge unter diese Regelung.
Diese Sonderabschreibung wird auf die Anschaffungskosten des Fahrzeugs (oder auf die Umbaukosten im Fall einer Nachrüstung) berechnet, auf die ein Satz angewendet wird, der je nach Gewicht des Fahrzeugs wie folgt variiert:
- 20 %: 2,6 bis 3,5 Tonnen
- 60 %: 3,5 bis 16 Tonnen
- 40 %: über 16 Tonnen
Zur Erinnerung: Der Abzug erfolgt linear über die Nutzungsdauer des Fahrzeugs.
Aufgrund der Anpassung an das EU-Recht wurde diese Steuerregelung für Fahrzeuge, die ausschließlich mit Strom oder Wasserstoff betrieben werden und ab dem 1. Januar 2025 erworben werden, geändert. Die Bemessungsgrundlage beschränkt sich daher auf die zusätzlichen Kosten, die durch den Erwerb eines CO2-neutralen Fahrzeugs entstehen. Konkret ist damit die Differenz zwischen dem ursprünglichen Wert des Fahrzeugs und dem Wert von Fahrzeugen der gleichen Kategorie gemeint, die mit einer anderen Energiequelle betrieben werden. Im Gegenzug wird der Satz der Sonderabschreibung wie folgt behandelt:
- 40 %: 2,6 bis 3,5 Tonnen
- 115 %: 3,5 bis 16 Tonnen
- 75 %: über 16 Tonnen.
Hinweis: Diese Änderung betrifft auch gemietete Fahrzeuge (Leasing oder Miete mit Kaufoption).
Art. 77, frz. Gesetz Nr. 2025-127 vom 14. Februar 2025, frz. Amtsblatt JO vom 15. Februar 2025
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