Themen
Unternehmensrecht
Arbeitnehmerbeteiligung am Unternehmenswert
in Frankreich: Neue Verpflichtungen ab 2025
Februar 2025, Epp Rechtsanwälte Avocats
Arbeitsrecht in Frankreich
Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen mit 11 bis 49 Beschäftigten in Frankreich eine Form der Arbeitnehmerbeteiligung am Unternehmenswert einführen. Diese Verpflichtung basiert auf den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes Nr. 2023-1107 vom 29. November 2023 und gilt zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Betroffene Unternehmen
Im Kern betrifft die Regelung Unternehmen, die:
- als Gesellschaft gegründet wurden (keine Einzelunternehmen),
- im Vorjahr durchschnittlich zwischen 11 und 49 Mitarbeiter beschäftigten,
- in den letzten drei Geschäftsjahren regelmäßig Gewinne erzielten (mindestens 1 % des Umsatzes),
- nicht bereits einer gesetzlichen Gewinnbeteiligungspflicht unterliegen.
Umsetzungsmöglichkeiten
Erfüllt ein Unternehmen diese Voraussetzungen, muss es eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
- Einführung eines freiwilligen Gewinnbeteiligungssystems (intéressement),
- Umsetzung einer gesetzlichen Gewinnbeteiligung (participation),
- Aufstockung eines bestehenden Arbeitnehmersparplans (plan d’épargne salariale),
- Auszahlung einer Prämie zur Arbeitnehmerbeteiligung (prime de partage de la valeur).
Steuerliche Aspekte und Geltungsbereich
Diese Vorschriften gelten auch für ausländische Unternehmen mit Niederlassungen in Frankreich. Der relevante Gewinn zur Berechnung der Beteiligung bezieht sich auf den steuerlichen Nettogewinn in Frankreich, einschließlich Überseegebieten wie Guadeloupe, Martinique und Réunion.
Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, welche Form der Beteiligung für sie am besten geeignet ist, um die neuen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und mögliche steuerliche Vorteile zu nutzen.
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