Themen
Steuern & Wirtschaftsprüfung
Elektronische Beantragung eines Steuerreskripts
in Frankreich
Februar 2025, Cabinet Baeumlin
Seit dem 16. Januar dieses Jahres können französische Gewerbetreibende ihren Antrag auf ein Steuerreskript papierlos über ihren gesicherten Bereich auf der Website impots.gouv.fr stellen.
Das Steuerreskript ermöglicht es Steuerzahlern, Unternehmen wie Privatpersonen, die französische Steuerverwaltung über die Anwendung von Steuervorschriften auf ihre eigene konkrete Situation zu befragen und eine für sie verbindliche Antwort zu erhalten. Mit anderen Worten, die Steuerverwaltung kann dann grundsätzlich kein Steuerverfahren mehr aufgrund einer anderen Position als der in ihrer Antwort vertretenen vornehmen.
Hinweis: Wenn Sie die Antwort der Steuerverwaltung nicht befolgen, laufen Sie Gefahr, bei einer Prüfung Gegenstand eines Steuerverfahrens zu werden, was zu höheren Säumniszuschlägen führen kann. Es ist daher wichtig, sich im Voraus zu überlegen, ob ein Steuerreskript tatsächlich beantragt werden soll.
Online-Antrag
Bisher musste der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Steuerauskunft schriftlich gestellt werden.
Neu ist, dass die französische Steuerverwaltung seit dem 16. Januar 2025 Gewerbetreibenden erlaubt, ihre Anträge papierlos einzureichen.
In der Praxis müssen sie in ihrem beruflichen Bereich auf der Website impots.gouv.fr auf „Messagerie“ (Mail) klicken, dann auf die Registerkarte „Ecrire“ (Schreiben) und anschließend auf die Rubrik „Autres demandes“ (Andere Anfragen). Anschließend müssen sie auf „Dépôt d’une demande de rescrit“ (Hinterlegung eines Reskriptantrags) klicken und „Demande de rescrit“ (Reskiptantrag) auswählen. Die Gewerbetreibenden erhalten dann Zugang zu einem Formular, mit dem sie ihren Antrag stellen können.
Ausbleibende Antwort nach Beantragung einer zweiten Prüfung
Die Steuerverwaltung verfügt grundsätzlich über eine Frist von drei Monaten, um auf einen Reskriptantrag zu antworten.
Hinweis: Nur eine ausdrückliche Antwort bindet die Steuerverwaltung, außer wenn sich die Anfrage des Steuerpflichtigen auf bestimmte Transaktionen oder Sonderregelungen bezieht (z.B. Befreiung in städtischen Freizonen, Steuergutschrift für Forschungsausgaben, …). Das Ausbleiben einer Antwort innerhalb der gesetzten Frist gilt als stillschweigende Zustimmung seitens der Steuerbehörde.
Ist die Antwort der Steuerverwaltung für den Steuerpflichtigen nicht zufriedenstellend, kann er innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Antwort eine zweite Prüfung seines Antrags beantragen, sofern er keinen neuen Sachverhalt geltend macht.
In diesem Zusammenhang hat der französische Conseil d’Etat (oberstes französisches Verwaltungsgericht) kürzlich dahingehend entschieden, dass das Ausbleiben einer Antwort innerhalb von drei Monaten als Bestätigung der ursprünglichen Antwort gilt. Das Reskript kann dann gegebenenfalls vor Gericht angefochten werden.
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