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Steuern & Wirtschaftsprüfung
Unternehmen in Frankreich: Für welche
Aufwendungen gilt die Steuergutschrift „Familie“?
Februar 2025, Cabinet Baeumlin
Nur bestimmte Aufwendungen, die von Unternehmen in Frankreich getätigt werden, um sich an den Kinderbetreuungskosten ihrer Mitarbeiter zu beteiligen, berechtigen zur Inanspruchnahme der sogenannten Steuergutschrift „Familie“.
Unternehmen, die eine industrielle, gewerbliche, freiberufliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, können unabhängig davon, ob sie der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer unterliegen, eine Steuergutschrift für bestimmte Aufwendungen zur Finanzierung der Betreuung von Kleinkindern ihrer Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.
Hinweis: Unternehmen ohne Arbeitnehmer sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Beschäftigt ein Unternehmen hingegen Arbeitnehmer (mit einem Arbeitsvertrag), so können diese Aufwendungen auch freiberufliche Mitarbeiter betreffen, sofern sie allen selbständigen und unselbständigen Mitarbeitern nach denselben Zuordnungsregeln gewährt werden.
Es handelt sich hierbei um Aufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb einer Kinderkrippe oder einer Kindertagesstätte, die direkt vom Unternehmen oder überbetrieblich für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren betrieben wird, oder um Zahlungen des Unternehmens an öffentliche oder private Organisationen, die eine solche Einrichtung betreiben. Die Steuervergünstigung beträgt 50 % dieser Aufwendungen.
In diesem Zusammenhang hat die französische Steuerverwaltung nun klargestellt, dass Zahlungen an Unternehmen, die Krippenplätze reservieren, nicht für diese Steuergutschrift in Frage kommen. In diesem Fall betreibt das Unternehmen keine Kinderkrippe oder Kindertagesstätte und leistet auch keine Zahlung an eine Organisation, die eine solche Einrichtung betreibt.
Hinweis: Soweit die Tätigkeit dieser Unternehmen darin besteht, im Rahmen von Aufträgen Plätze in Partner-Kinderkrippen zu reservieren und die kaufmännische und verwaltungstechnische Abwicklung der entsprechenden Betreuungsleistungen zu übernehmen, betreiben sie keine Kinderkrippe oder Kindertagesstätte.
Die Steuergutschrift kann auch für Aufwendungen gewährt werden, die dem Unternehmen oder dem Betriebsrat im Rahmen der finanziellen Unterstützung für personenbezogene Dienstleistungen entstehen, insbesondere für Dienstleistungen, die von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern unter 6 Jahren oder von zugelassenen Kinderbetreuern erbracht werden. In diesem Fall wird die Steuergutschrift jedoch auf 25% der Aufwendungen reduziert.
Hinweis: Die Steuergutschrift ist auf 500.000 € pro Jahr und Unternehmen begrenzt.
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