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Steuern & Wirtschaftsprüfung
Gewerbesteuer in Frankreich: Was gibt es Neues?
April 2025, Cabinet Baeumlin
Das französische Haushaltsgesetz 2025 verschiebt die Abschaffung der Steuer auf den Mehrwert von Unternehmen (cotisation sur la valeur ajoutée des entreprises – CVAE) von 2027 auf 2030 und führt eine Zusatzabgabe ein, um die Senkung der Steuersätze im Jahr 2025 auszugleichen.
Die CVAE, neben der Grundsteuer für Unternehmen (cotisation foncière des entreprises – CFE) eine der beiden Komponenten der französischen Gewerbesteuer (contribution économique territoriale – CET, vormals taxe professionnelle), sollte von 2024 bis 2026 schrittweise gesenkt werden und 2027 endgültig auslaufen. Zum Leidwesen der Unternehmen wird diese Senkung durch das Haushaltsgesetz 2025 revidiert und korrigiert.
Zur Erinnerung: Die CVAE wird von Unternehmen in Frankreich geschuldet, die der CFE unterliegen und deren Umsatz vor Steuern 500.000 € übersteigt, sofern keine Befreiung vorliegt. Für steuerpflichtige Unternehmen variiert der Steuersatz je nach Höhe des Umsatzes.
Verschiebung der Abschaffung der Steuer auf 2030
Die schrittweise Abschaffung der CVAE, die ursprünglich bis 2027 vorgesehen war, wird eingefroren und auf die Jahre 2028 und 2029 verschoben. 2030 soll sie dann vollständig abgeschafft werden. Dies bedeutet eine Verschiebung um drei Jahre. Dementsprechend wird der Höchstsatz von 0,28 % im Jahr 2024 für die Jahre 2026 und 2027 verlängert. Anschließend wird er auf 0,19 % im Jahr 2028 und auf 0,09 % im Jahr 2029 gesenkt. Eine Besonderheit für 2025 ist, dass die Senkung der CVAE aufgrund der verspäteten Verabschiedung des Haushalts zur Anwendung kommt, aber eine zusätzliche Abgabe eingeführt wird, um dies auszugleichen.
Gleichzeitig wird auch die Senkung des CET-Deckelsatzes mit Ausnahme von 2025 verschoben. Er bleibt somit in den Jahren 2026 und 2027 bei 1,531 % der Wertschöpfung und sinkt dann auf 1,438 % im Jahr 2028 und 1,344 % im Jahr 2029. Ab 2030 gilt diese Deckelung nur noch für die CFE, deren Satz auf 1,25 % gesenkt wird.
Hinweis: Übersteigt die CET einen bestimmten Prozentsatz der Wertschöpfung des Unternehmens, kann dieser Überschuss zu einer Steuerentlastung führen (sog. „Deckelung“).
Einführung einer Zusatzabgabe für 2025
Für die CVAE, die 2025 fällig wird, sinkt der Höchstsatz auf 0,19 % und der Höchstsatz für die CET auf 1,438 %. Um diese Senkung auszugleichen (die nicht eingetreten wäre, wenn der Haushalt Ende 2024 verabschiedet worden wäre), wird eine Zusatzabgabe auf die CVAE für Geschäftsjahr erhoben, die ab dem 15. Februar 2025 abgeschlossen werden. Sie entspricht 47,4% der im Jahr 2025 fälligen CVAE und führt zu einer einmaligen Zahlung in Höhe von 100%, die bis zum 15. September 2025 zu leisten ist, und zur endgültigen Festsetzung, d.h. gegebenenfalls zur Zahlung des entsprechenden Restbetrags, spätestens am 5. Mai 2026 zusammen mit der Abgabe der Erklärung Nr. 1329-DEF.
Hinweis: Diese Vorauszahlung wird auf der Grundlage der CVAE berechnet, die für die Zahlung der zweiten CVAE-Vorauszahlung berücksichtigt wird, die ebenfalls am 15. September 2025 fällig ist. Folglich wird ein Unternehmen, dessen Geschäftsjahr am 31. Dezember 2025 endet, die Höhe seiner Vorauszahlung auf der Grundlage der CVAE 2024 bestimmen.
Darüber hinaus gilt die Obergrenze der CET nicht für die Zusatzsteuer.
Art. 62, frz. Gesetz Nr. 2025-127 vom 14. Februar 2025, frz. Amtsblatt JO vom 15. Februar 2025
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