Themen
Unternehmensrecht
Kumulieren von Geschäftsführermandat
und Arbeitsvertrag in Frankreich
März 2025, Epp Rechtsanwälte Avocats
Gesellschaftsrecht in Frankreich
Bei französischen Geschäftsführern ist es häufig der Fall, dass sie als Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt werden und ihr Arbeitsvertrag parallel dazu aufrechterhalten wird. Dieses Vorgehen wird auch als eine Kumulierung des Geschäftsführermandats mit einem Arbeitsvertrag bezeichnet.
Sollte später eventuell der Wunsch auftreten, sich von dieser Person zu trennen, ist das Prinzip der Autonomie der Vertragsbeziehungen anzuwenden.
Konkret bedeutet dies Folgendes: Für die Abberufung (Beendigung des Geschäftsführungsmandats) gelten die Regeln des französischen Gesellschaftsrechts. Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Regeln zum Kündigungsschutz nach dem sehr strengen französischen Arbeitsrecht zu befolgen.
Auch hier gilt es, die Autonomie der Verträge zu berücksichtigen, das heißt, eine Beendigung des Arbeitsvertrags zieht nicht automatisch die Abberufung nach sich und umgekehrt.
Mit einem Urteil des Berufungsgerichts Paris vom 4. Juni 2024 (Sache Nr. 22/07491) wurde unlängst entschieden, dass diese Autonomie insofern relativ ist, als dass der Grund zur Rechtfertigung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ebenso als Grund zur Abberufung herangezogen werden darf. Im vorstehend genannten Urteil machte es das aggressive Auftreten der betroffenen Person nicht möglich, sie weiter in der Gesellschaft zu behalten. Es kommt also stets auf den entsprechenden Sachverhalt an.
In der Praxis sollte bei einer Kumulierung beider Verträge der Sachverhalt genau analysiert werden, um die damit einhergehenden Risiken sowohl für die betroffene Person als auch die Gesellschaft möglichst bereits im Voraus einzugrenzen.
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