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Steuern & Wirtschaftsprüfung
Ruhestand eines Ehepaars in leitender Position in Frankreich: Was gilt für den Steuerfreibetrag?
September 2024, Cabinet Baeumlin
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Steuerfreibetrags auf Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die von pensionierten Führungskräften französischer KMU erzielt werden, werden bei Ehepaaren individuell für jeden Ehegatten geprüft.
Führungskräfte französischer KMU, die bei ihrem Eintritt in den Ruhestand ihre Anteile veräußern und dabei einen Veräußerungsgewinn erzielen, können unter bestimmten Voraussetzungen einen festen Freibetrag von 500.000 € in Anspruch nehmen. Um in den Genuss dieser Regelung zu kommen, muss der Veräußerer in den fünf Jahren vor der Veräußerung tatsächlich eine normal bezahlte Führungsposition in der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, innegehabt haben und grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach oder vor der Veräußerung alle Funktionen in dieser Gesellschaft aufgeben.
Bei verheirateten Paaren (oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) ist die Erfüllung dieser Voraussetzungen nach Auffassung des Conseil d’Etat (oberstes französisches Verwaltungsgericht) zwingend auf der Ebene jedes einzelnen Partners und nicht auf der Ebene des Steuerhaushalts zu beurteilen, unabhängig davon, ob die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der unbeschränkten ehelichen Gütergemeinschaft leben.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar seine Anteile an einer Gesellschaft, deren Geschäftsführer es war, verkauft und dabei einen Veräußerungsgewinn erzielt, für den es den Freibetrag geltend machte. Einige Zeit später stellte die Steuerbehörde diesen Freibetrag in Frage, da der Ehemann der alleinige Veräußerer war. Sie stützte sich dabei auf die von der Gesellschaft eingereichte Steuererklärung, aus der hervorging, dass der Ehemann Eigentümer der Wertpapiere war und dass der Ehemann, der zehn Jahre vor der Veräußerung in den Ruhestand getreten war, eine der Voraussetzungen der Regelung nicht erfüllte.
Zu Unrecht, urteilte der Conseil d’Etat. Nach Ansicht der Richter hätte die Steuerbehörde den Abtretungsvertrag berücksichtigen müssen, in dem die Eheleute als die beiden Veräußerer der Aktien, die sie im Rahmen der ehelichen Gütergemeinschaft gemeinsam besaßen, bezeichnet wurden.
Hinweis: Die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts der Berufungsinstanz werden daher die Eigenschaft der Ehefrau als Veräußerer und gegebenenfalls die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung des Freibetrags durch die Ehefrau zu beurteilen haben. Fortsetzung folgt …
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