Webinare
Präsentationsunterlagen:
Arbeitnehmerbeteiligung in Frankreich:
Neue gesetzliche Verpflichtungen
Live-Webinar vom 10.04.2025
CIC Est & EPP Rechtsanwälte Avocats
Hintergründe zur Einführung von Arbeitnehmerbeteiligung:
Die Arbeitnehmergewinnbeteiligung hat in Frankreich eine reiche Geschichte und tiefe Wurzeln. Sie war zunächst freiwillig, bevor sie teilweise verpflichtend wurde.
Ziele:
- Die Beteiligung der Arbeitnehmer am gemeinsamen Erfolg stärken.
- Förderung der Mitarbeiterersparnisse durch die Gewährung steuerliche Vorteile für den Arbeitgeber als den Arbeitnehmer.
Die verschiedenen Formen der Arbeitnehmerbeteiligung:
Participation bezeichnet die gesetzlich vorgeschriebene Gewinnbeteiligung.
Intéressement ist eine freiwillige Gewinnbeteiligung durch das Unternehmen.
Abondement ist ein zusätzlicher Beitrag des Arbeitgebers,
Prime de Partage de la Valeur, kurz PPV-Prämie, ist eine Prämie zur Arbeitnehmerbeteiligung am Unternehmenswert.
Gesetz 2023-1107 vom 29. November 2023
Kerngedanken:
- Arbeitnehmerbeteiligung am Unternehmenswert entwickeln
- Mitarbeiterbindung und Kaufkraft der Arbeitnehmer stärken
Wie wird der Schwellenwert zur Mitarbeiterzahl beurteilt, um zu bestimmen, ob die Einführung einer Arbeitnehmerbeteiligung verpflichtend ist oder nicht?
Die Mitarbeiterzahl wird unter Berücksichtigung aller in Frankreich gelegenen Einrichtungen des Unternehmens ermittelt.
Bei einem ausländischen Unternehmen berücksichtigt die Mitarbeiterzahl nur die in Frankreich beschäftigten Arbeitnehmer.
Worin besteht die neue Pflicht?
Bei Aushandlung einer participation oder eines intéressement: Verhandlungspflicht über die Folgen einer außergewöhnlichen Erhöhung des steuerlichen Nettogewinns
- Definieren, was eine außergewöhnliche Erhöhung ihres steuerlichen Nettogewinns darstellt, unter Berücksichtigung von insbesondere
- Größe des Unternehmens
- Tätigkeitsbereich
- In den Vorjahren erzielte Gewinne
- Außergewöhnliche Ereignisse außerhalb des Unternehmens, die vor Erzielen des Gewinns eingetreten sind
- Festlegen der Modalitäten der sich daraus ergebenden Arbeitnehmerbeteiligung
Welche Unternehmen sind von der neuen Verhandlungspflicht betroffen?
Unternehmen, die
- zur Einführung einer participation verpflichtet sind (mit anderen Worten: Unternehmen mit mind. 50 Beschäftigten) und
- mindestens einen Gewerkschaftsvertreter haben.
Welche Fristen gelten für die Einführung dieser neuen Verhandlungspflicht?
Bei existierender Kollektiv- oder Betriebsvereinbarung zur participation oder intéressement zum 29.11.2023:
- Aufnahme von Verhandlungen vor dem 30. Juni 2024 (außer die geltende Kollektiv-/Betriebsvereinbarung enthält bereits eine besondere Klausel über die außergewöhnlichen Gewinne)
Bei fehlender Kollektiv-/Betriebsvereinbarung zur participation oder intéressement zum 29.11.2023:
- Pflicht ab Aufnahme von Verhandlungen zur Einführung einer participation oder intéressement
Ist der Arbeitgeber verpflichtet eine Arbeitnehmerbeteiligung einzuführen?
- Allgemeiner Fall: keine gesetzliche Pflicht
- Ausnahme: Pflicht zur Einführung einer Arbeitnehmerbeteiligung, wenn bestimmte Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- Unternehmen mit 11 bis 49 Arbeitnehmern,
- die während 3 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen steuerlichen Nettogewinn in Frankreich von mindestens 1 % des Umsatzes erzielt haben.
Welche Art der Arbeitnehmerbeteiligung ist möglich, wenn das Unternehmen zur Einführung verpflichtet ist?
- Participation oder
- Intéressement oder
- Arbeitgeberzuschuss in Sparplan (PEE, PEI oder Rentensparpläne PERCO usw.) oder
- Prämie zur Arbeitnehmerbeteiligung am Unternehmenswert (sog. PPV-Prämie)
Wann? Ab 2025
- Bedingungen für 2025 werden anhand der Geschäftsjahre 2022, 2023, und 2024 beurteilt
- Einführung versuchsweise ab 29. November 2023 bis zum 29. November 2028
1) Pflicht – Unternehmen mit 11 bis 49 Arbeitnehmern
☐ Ihr Unternehmen beschäftigt zwischen 11 und 49 Arbeitnehmer.
☐ Ihr Unternehmen hat während 3 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen steuerlichen Nettogewinn in Frankreich von mindestens 1 % des Umsatzes erzielt.
☐ Ihr Unternehmen hat für das laufende Geschäftsjahr noch kein/e(n) participation, intéressement, Arbeitgeberzuschuss in Unternehmenssparplan oder Rentensparplan oder PPV-Prämie gezahlt.
→ Sind alle oben genannten Bedingungen kumulativ erfüllt, müssen Sie eine Arbeitnehmerbeteiligung einführen.
2) Pflicht – Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern
☐ Ihr Unternehmen beschäftigt mindestens 50 Arbeitnehmer.
☐ Ihr Unternehmen hat einen oder mehrere Gewerkschaftsvertreter.
☐ Ihr Unternehmen nimmt Verhandlungen über eine participation oder ein intéressement auf.
→ Sind alle oben genannten Bedingungen kumulativ erfüllt, muss die Verhandlung:
-
- Die Definition einer außergewöhnlichen Erhöhung des steuerlichen Nettogewinns beinhalten,
- Sowie die Modalitäten der sich daraus ergebenden Arbeitnehmerbeteiligung.
1) Gesetzlich vorgeschriebene Gewinnbeteiligung (Participation)
Prinzip:
- Auszahlung eines Teils des Gewinns
- Alle Mitarbeiter begünstigt
- Sonderfall: leitende Angestellte (cadre)
Verteilung:
- Für alle Mitarbeiter gleich
- Prozentual zum Gehalt jedes Mitarbeiters (eine Unter- und/oder Obergrenze können definiert werden).
- Prozentual zur Arbeitszeit während des Geschäftsjahres
- Eine Kombination aus diesen drei Modalitäten
Auszahlung:
- Sofort
- Einzahlung in Unternehmens- und/oder Rentensparplan
- Kombilösung
Vorteile für Arbeitnehmer | Vorteile für das Unternehmen |
Sozialabgabenfrei (außer CSG/CRDS) | Sozialabgabenfrei (Arbeitgeberanteil) |
Einkommenssteuerbefreit, bei Investition in VL oder Rentensparplan | Pauschalabgabepflichtig:
•In Höhe von 20 % (ggf. Befreiung für Unternehmen mit <50 Mitarbeitern). •Ermäßigung auf 16 % für Zahlungen auf Rentensparpläne mit standardmäßig gesteuertem Management und mindestens 10 % für Aktien von KMU. |
Kapitalerträge und -Gewinne sind (CSG/CRDS ausgenommen) steuerfrei | Abzugsfähig von Berechnungsgrundlage der Körperschaftsteuer |
2) Freiwillige Gewinnbeteiligung (Intéressement)
Prinzip:
- Leichte & freiwillige Umsetzung
- Ab einem Mitarbeiter
- Kollektive Prämie bei Zielerreichung
- Vorteilhafter sozialversicherungsrechtlicher und steuerlicher Rahmen
- Ersetzt keine bestehende Vergütung
Berechnungsformel:
- Betrifft alle Arbeitnehmer, messbar
- Anhand verschiedener Kriterien (Ertrag, Produktivität, Qualität)
- Bonus als definierter Betrag (€) oder % eines Indikators (mit evtl. Minimum & Maximum)
Verteilung:
- Für alle Mitarbeiter gleich
- Prozentual zum Gehalt jedes Mitarbeiters (eine Unter- und/oder Obergrenze können definiert werden).
- Prozentual zur Arbeitszeit während des Geschäftsjahres
→ Eine Kombination aus diesen drei Modalitäten
- Proportional zum Gehalt
- Proportional zur Anwesenheitsdauer während des Geschäftsjahres
- Einheitlich (Paket/Anzahl der Mitarbeiter)
→ Eine Kombination aus diesen Kriterien
Vorteile für Arbeitnehmer | Vorteile für das Unternehmen |
Sozialabgabenfrei (außer CSG/CRDS) | Sozialabgabenfrei (Arbeitgeberanteil) |
Einkommenssteuerbefreit, bei Anlage (Unternehmensspar- und/oder Rentensparplan) | Pauschalabgabepflichtig |
Kapitalerträge und -gewinne sind (CSG/CRDS ausgenommen) steuerfrei | Abzugsfähig von Berechnungsgrundlage der Körperschaftsteuer |
3) Arbeitgeberzuschuss (Abondement)
Prinzip:
- Individuelle freiwillige Ansparzahlungen der Mitarbeiter
- Arbeitgeberzuschüsse bis zu 300 % des Beitrags des Sparers
- Jährliche Anpassung des Arbeitgeberzuschusses
Vorteile für Arbeitnehmer | Vorteile für das Unternehmen |
Einfache, selbstbestimmte Umsetzung | Arbeitgeberzuschuss jährlich anpassbar |
Arbeitgeberzuschuss bis zu 300 % des investierten Betrags | Sozialabgabenfrei (Arbeitgeberanteil) |
Sozialabgabenfrei (außer CSG/CRDS) | Pauschalabgabepflichtig |
Einkommenssteuerbefreit, bei Anlage (Unternehmensspar- und/oder Rentensparplan) | Abzugsfähig von Berechnungsgrundlage der Körperschaftsteuer |
Kapitalerträge und -gewinne sind (CSG/CRDS ausgenommen) steuerfrei |
4) Prämie zur Arbeitnehmerbeteiligung am Unternehmenswert (PPV-Prämie)
Wie wird die PPV-Prämie eingeführt?
- Durch Aushandlung einer Betriebsvereinbarung
- Oder durch einseitigen Beschluss des Arbeitgebers
- nach Stellungnahme des frz. Betriebsrats (sog. Comité social et économique, CSE), falls vorhanden
- andernfalls nach Information aller Arbeitnehmer durch jedwedes Mittel
Wer kann eine PPV-Prämie beziehen?
- Arbeitnehmer (mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsvertrag, in Voll- oder Teilzeit, Auszubildende mit Ausnahme von Praktikanten)
- Zeitarbeitskräfte
- Gesellschaftsmandatsträger mit Arbeitsvertrag
Kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer von der PPV-Prämie ausschließen?
Der Arbeitgeber kann die PPV-Prämie auszahlen an:
- alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder
- an einen Teil der Arbeitnehmer deren Vergütung einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigt
Kann der Arbeitgeber den Betrag der PPV-Prämie an jeden Begünstigten anpassen?
Nach Wahl:
- Derselbe Betrag für alle Arbeitnehmer oder
- Anpassen des Betrags der Prämie an jeden Begünstigten, je nach:
- Vergütung,
- Einstufungsniveau,
- Betriebszugehörigkeit im Unternehmen,
- Dauer der tatsächlichen Anwesenheit im vergangenen Jahr,
- Im Arbeitsvertrag vorgesehene Arbeitszeit.
Kann der Arbeitgeber in einem Jahr mehrere PPV-Prämien auszahlen?
- Möglichkeit, bis zu 2 PPV-Prämien pro Kalenderjahr auszuzahlen
- Auszahlung in Raten möglich, bis zu einer Auszahlung pro Quartal im selben Kalenderjahr
Anlage der PPV-Prämie in Unternehmenssparplan oder Rentensparplan
- Seit dem 01.07.2024: Möglichkeit der Anlage in Unternehmenssparplan (PEE, PEI, PERCO) oder Rentensparplan (PERECO oder PERO)
- Möglicher Arbeitgeberzuschuss
Wie lautet der Höchstbetrag der PPV-Prämie im Jahr 2025?
Der Betrag der Prämie wird von der Betriebsvereinbarung oder dem einseitigen Beschluss des Arbeitgebers frei bestimmt.
Aber: Globale Obergrenze für die Sozialabgaben- und Steuerbefreiungen
- Bis 3.000 € pro Begünstigten pro Jahr
- Bis zu 6.000 € pro Begünstigten pro Jahr, wenn im selben Jahr bereits eine Kollektiv-/Betriebsvereinbarung zur Auszahlung einer participation oder intéressement im Unternehmen gilt.
Wie ist der Schwellenwert der Mitarbeiterzahl für die Befreiung zu beurteilen?
- Auf Unternehmensebene alle Einrichtungen zusammen
- Durchschnitt der Anzahl der Personen, die im Laufe eines jeden Monats des vorherigen Kalenderjahres beschäftigt wurden
Bei einem ausländischen Unternehmen berücksichtigt die Mitarbeiterzahl alle in Frankreich und im Ausland ansässigen Einrichtungen.
Steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Rahmen ab dem 1. Januar 2025
< 50 Arbeitnehmer
(zwischen dem 01.01.2024 und 31.12.2026 ausgezahlte Prämien) |
≥ 50 Arbeitnehmer | ||
Vergütung < 3 frz. Mindestlohn (zurzeit < 64.864 € brutto pro Jahr) (*) | Vergütung ≥ 3 frz. Mindestlohn (zurzeit ≥ 64.864 € brutto pro Jahr) (*) | Alle Arbeitnehmer | |
Allgemeine Sozialabgaben | Befreit | Befreit | Befreit |
CSG-CRDS-Abgabe | Befreit | Geschuldet | Geschuldet |
Arbeitgeberseitige Sozialabgabenpauschale (forfait social) | Befreit | Befreit | < 250 Arbeitnehmer: Befreit ≥ 250 Arbeitnehmer: Geschuldet |
Einkommensteuer | Befreit | Geschuldet, außer bei Anlage in Unternehmenssparplan oder Rentensparplan | Geschuldet, außer bei Anlage in Unternehmenssparplan oder Rentensparplan |
(*) Für eine Vollzeitarbeit von 35 Stunden pro Woche.
1) Unternehmenssparplan (Plan d’Epargne Entreprise/PEE)
Prinzip:
- Flexibles Sparprogramm über 5 Jahre
- Günstiger steuerlicher Rahmen
- Ab 1 Mitarbeiter
- Obligatorisch, wenn Abschluss einer Gewinnbeteiligungsvereinbarung gesetzlich vorgeschrieben
Umsetzung:
- Mit Betriebsrat (CSE) und/oder Gewerkschaftsdelegierte (DS): Vereinbarung aushandeln -> einseitiger Beschluss des Arbeitgebers möglich
- Ohne CSE/DS: einseitiger Beschluss des Arbeitgebers
Begünstigte:
- Alle Arbeitnehmer
- Mögliche Voraussetzung: Betriebszugehörigkeit von 3 Monaten
- Teilnahme der Arbeitnehmer freiwillig
- Bei unter 250 Arbeitnehmern: Sparplan auch für Geschäftsführer und leitende Angestellte
Einzahlung:
- Beiträge aus Gewinnbeteiligung, Bonuszahlungen, individuelle freiwillige Einzahlungen → max. 25 % des Jahresbruttogehalts
- Arbeitgeberzuschüsse (jährliche Prüfung) → max. 300 % des Sparbeitrags, max. 8 % der Beitragsbemessungsgrenze PASS (≈ 3 768 € in 2025)
Verfügbarkeit der Spareinlagen:
- Für 5 Jahre gesperrt
- Vorzeitiger Zugriff ohne steuerliche Einbußen, bei:
- Hochzeit,
- Eintragung einer eheähnlichen Gemeinschaft,
- Geburt des 3. Kindes,
- Scheidung,
- Beendigung des Arbeitsvertrags,
- Überschuldung,
- Behinderung,
- Tod,
- Erwerb des Hauptwohnsitzes,
- Unternehmensgründung,
- Naturkatastrophe.
Anlage der eingezahlten Beträge:
- In Unternehmensfonds (FCPEs) unterschiedlicher Ausrichtungen
- Aufteilung der Beiträge frei wählbar
- Unterschiedliche Arten der Geldanlage (verschiedene Risikostufen)
Sozialversicherung & Steuern:
Vorteile für Arbeitnehmer | Vorteile für das Unternehmen |
Sozialabgabenfrei (außer CSG/CRDS) | Sozialabgabenfrei (Arbeitgeberanteil) |
Einkommenssteuerbefreit für in Sparplan eingezahlte Beträge | Pauschalabgabepflichtig (20 % Sozialabgabenpauschale für Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten) |
Kapitalerträge und -gewinne sind (CSG/CRDS ausgenommen) steuerfrei | Abzugsfähig von Berechnungsgrundlage der Körperschaftsteuer |
2) Rentensparplan (PERECO/Plan d’Epargne Retraite d’Entreprise Collectif)
Ziel:
- Altersvorsorge für Arbeitnehmer und Unternehmensleiter
- Prinzip wie für PEE, aber Sparguthaben für den Ruhestand bestimmt
→ Verfügbarkeit erst ab Rentenantritt bzw. Renteneintrittsalter
Freiwillige Einzahlungen | Mitarbeitersparplan | |
Erwerb einer Immobilie als Hauptwohnsitz | Ja | Ja |
Besondere Ereignisse
•Invalidität des Inhabers, seines Ehepartners/ Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder seiner Kinder •Tod des Ehepartners/ Lebenspartners (eingetragene Partnerschaft) •Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosengeld/ Beendigung des sozialen Mandats seit mindestens zwei Jahren •Überschuldung •Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit infolge der Eröffnung eines Insolvenz-/ Vergleichsverfahrens |
Ja | Ja |
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