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Steuern & Wirtschaftsprüfung
Vertagung der Pflicht zur Erstellung eines „Nachhaltigkeitsberichts“
Juni 2025, Cabinet Baeumlin
Das Inkrafttreten der von der EU großen Unternehmen auferlegten Pflicht, Informationen über Umwelt, Soziales und Governance in einem sogenannten Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen, wird für bestimmte Unternehmen um zwei Jahre verschoben.
Mit der am 6. Dezember 2023 erlassenen Verordnung, welche die europäische CSRD-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive) in französisches Recht umsetzt, wurden die Transparenzanforderungen für große und börsennotierte Unternehmen erhöht. Demnach sind diese verpflichtet, nichtfinanzielle Informationen über Umwelt, Soziales und Governance zu veröffentlichen. Diese Informationen müssen anschließend von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Mit dieser Maßnahme soll dem zunehmenden Informationsbedarf von Behörden, Finanzinstitutionen, Nichtregierungsorganisationen, Investoren, Partnern und Kunden großer Unternehmen in Bezug auf deren CSR (Corporate Social Responsibility) nachgekommen werden.
Die Informationen zu den Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen müssen in einem sogenannten Nachhaltigkeitsbericht enthalten sein. Dieser ist in den den Gesellschaftern vorzulegenden Geschäftsbericht zu integrieren und soll schrittweise die nichtfinanzielle Leistungsbewertung (DEPF) ersetzen, die derzeit noch von großen Unternehmen und börsennotierten Gesellschaften abgegeben werden muss. Der Nachhaltigkeitsbericht soll dabei einen umfangreicheren Inhalt haben.
Die Darstellung dieser Informationen erfolgt in der Praxis gemäß den standardisierten europäischen Normen.
Diese neue Verpflichtung zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts gilt bereits jetzt für Geschäftsjahre, die zum 1. Januar 2024 begonnen haben, und zwar für große börsennotierte Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 50 Mio. € oder einer Bilanzsumme von mindestens 25 Mio. € und mehr als 500 Beschäftigten. Ebenso betroffen sind Muttergesellschaften einer großen Gruppe, die insgesamt die Schwelle von 500 Beschäftigten überschreitet und börsennotiert ist (1. Welle).
Diese Pflicht wird für bestimmte Unternehmen um 2 Jahre verschoben
Für Geschäftsjahre, die zum 1. Januar 2025 begonnen haben, sollte die Verpflichtung auf große börsennotierte oder nicht börsennotierte Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 50 Mio. € oder einer Bilanzsumme von mindestens 25 Mio €. und mehr als 250 Beschäftigten sowie auf Unternehmen, die Muttergesellschaften einer großen Unternehmensgruppe sind, ausgedehnt werden (2. Welle).
Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2026 sollten mittelgroße, börsennotierte Unternehmen an der Reihe sein (die zwei der folgenden drei Schwellenwerte nicht überschreiten: 50 Mio. € Umsatz; 25 Mio. € Bilanzsumme; 250 Arbeitnehmer) oder kleine Unternehmen (die zwei der folgenden drei Schwellenwerte nicht überschreiten: 15 Mio. € Umsatz; 7,5 Mio. € Bilanzsumme; 50 Arbeitnehmer) (3. Welle).
Angesichts des administrativen Aufwands und der Komplexität dieser Pflicht haben die europäischen Behörden jedoch beschlossen, ihr Inkrafttreten für die oben genannten Unternehmen um zwei Jahre zu verschieben. Demnach gilt Folgendes:
- Die Unternehmen der 2. Welle sind ab dem 1. Januar 2027 (statt 1. Januar 2025) betroffen,
- die Unternehmen der 3. Welle sind ab dem 1. Januar 2028 (statt 1. Januar 2026) betroffen.
Diese Verschiebung wurde in einer europäischen Richtlinie vom 14. April 2025 festgeschrieben und durch ein Gesetz vom 30. April 2025 in französisches Recht übernommen.
Entschärfung der Verpflichtung
Darüber hinaus wurde eine Reihe von Erleichterungen für Unternehmen eingeführt, die bereits jetzt verpflichtet sind, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen (Unternehmen der 1. Welle).
So können sie in ihrem Nachhaltigkeitsbericht, der bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts eingereicht wird, beispielsweise bestimmte Informationen weglassen, die „ihrer Geschäftsposition ernsthaft schaden könnten“ und die sie daher vertraulich behandeln möchten. Diese Unterlassung muss Gegenstand einer begründeten Stellungnahme des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates, des Vorstandes oder des Geschäftsführers der Gesellschaft sein. Und sie darf kein Hindernis für ein angemessenes und ausgewogenes Verständnis der Situation der Gesellschaft und der Auswirkungen ihrer Tätigkeit darstellen.
Die in diesem Zusammenhang verschwiegenen Informationen müssen an die französische Aufsichtsbehörde für die Finanzmärkte (Autorité des marchés financiers) weitergeleitet werden.
(Art. 7, frz. Gesetz Nr. 2025-391 vom 30. April 2025, frz. ABl. vom 2. Mai 2025)
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