KFZ-Versicherung für Unternehmen in Frankreich
Mai 2021, Roederer
Ihre Firma hat ein Auto, einen Gabelstapler, einen Lieferwagen, einen Lastwagen oder andere Fahrzeuge in Frankreich gekauft oder vermietet? Sie möchten wissen, wie Sie diese Fahrzeuge versichern können, welche Garantien verpflichtend sind oder wie Sie einen Schaden melden können? Hier finden Sie die entsprechenden Antworten.
In Deutschland sind es Versicherungsnehmer gewöhnt, einen gültigen Versicherungsschein vorlegen zu müssen, um Ihr Fahrzeug bei den zuständigen Zulassungsstellen registrieren zu lassen.
In Frankreich gelten diesbezüglich ganz andere Regeln: Die Fahrzeuge müssen zuerst bei der Präfektur registriert werden, damit man sie anschließend versichern kann.
Die Franzosen können dann zum Versicherer Ihrer Wahl gehen, um eine Deckung zu erhalten und dies ohne staatliche Kontrolle.
Angesichts der Probleme des Fahrens ohne Versicherung (700.000 Fahrzeuge im Jahr 2018 auf nationaler Ebene) hat Frankreich mit der Erstellung einer Versicherungsdatei reagiert, die den Strafverfolgungsbehörden ab dem 1. Januar 2019 zur Verfügung gestellt wurde.
Versicherer und Versicherungsmakler haben seitdem die Pflicht, diese Datei zu ergänzen, damit jedes im Land registrierte Fahrzeug die richtige Versicherung vorweisen kann.
So können die Polizeibehörden, wenn Sie ein Fahrzeug kontrollieren, in Echtzeit überprüfen, ob es in der Tat versichert ist.
Diese Datei betrifft nur Fahrzeuge, die in Frankreich zugelassen sind.
Das Fahren ohne Versicherung ist in Frankreich eine Straftat, die mit einer pauschalen Geldbuße bestraft wird, aber auch mit einem Führerscheinentzug und mit Verbot des Wiederholens der Fahrprüfung und der Beschlagnahmung des Fahrzeugs geahndet werden kann.
Die Opfer von Unfällen mit nicht versicherten Fahrzeugen werden jedoch in Frankreich durch einen „Garantiefonds der Pflichtversicherungen“ (FGAO) geschützt, der Opfer von Körper- oder Sachschäden entschädigt. Dieser Garantiefonds kommt bei Sachschäden jedoch nur Privatpersonen zugute. Ein Unternehmen kann daher keinen Anspruch auf eine Auszahlung aus diesem Garantiefonds geltend machen.
Deshalb ist es wichtig, seine Fahrzeuge und deren Inhalt umfassend zu versichern!
1. Welche Regeln gelten für die Zulassung eines Fahrzeugs in Frankreich?
Seit dem Badinter-Gesetz von 1985 unterliegt jedes Fahrzeug, das der Definition von „motorisierten Landfahrzeugen“ entspricht, einer Haftpflichtversicherung.
Ein motorisiertes Landfahrzeug wird wie folgt definiert:
- es hat einen Motor
- es ist für die Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt
- es ist ein Landfahrzeug, welches nicht von Schienen geführt wird.
Daher gelten folgende Fahrzeuge nicht als motorisierte Landfahrzeuge: Straßenbahnen, Züge oder Fahrräder.
In diese Kategorie fallen jedoch die Folgenden (und sind somit versicherungspflichtig): Gabelstapler, Lieferwagen, LKWs, Baumaschinen, Raupenbagger.
Im Gegensatz zur deutschen Gesetzgebung ist in Frankreich keine Geschwindigkeit eindeutig gesetzlich vorgeschrieben.
2. Welche Regeln gelten für die Registrierung und KFZ-Versicherung von Anhängern?
Für Anhänger, die per Definition nicht motorbetrieben sind, gelten je nach Gewicht unterschiedliche Regeln:
Für Anhänger mit einem Gesamtgewicht von unter 500 kg gilt Folgendes:
- Sie sind mit dem Zugfahrzeug in der Haftpflichtversicherung mitversichert (falls eine Vollkaskoversicherung gewünscht wird, handelt es sich um eine Zusatzversicherung).
- Sie benötigen keine eigene Zulassung (sind im Kraftfahrzeugschein des Zugfahrzeugs inbegriffen).
Für Anhänger mit einem Gesamtgewicht zwischen 500 kg und 750 kg gilt Folgendes:
- Sie sind mit dem Zugfahrzeug in der Haftpflichtversicherung versichert (falls eine Vollkaskoversicherung gewünscht wird, handelt es sich um eine Zusatzversicherung).
- Sie müssen dem Versicherer gemeldet werden, um einen separaten Versicherungsnachweis zu erhalten.
- Sie müssen bei der Präfektur registriert sein.
Für Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 750 kg gilt Folgendes:
- Sie müssen separat versichert werden.
- Sie müssen bei der Präfektur registriert sein.
3. Um in Frankreich eine KFZ-Versicherung abzuschließen, müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Für ein oder mehrere Fahrzeuge (Gabelstapler etc. ausgeschlossen).
- eine Kopie der Zulassungsscheine
- eine Auflistung der Fahrzeuge (falls mehrere Fahrzeuge zu versichern sind)
- die Schadenstatistiken der letzten 3 Jahre
- die gewünschte Deckung (Vollkasko, Brand, Diebstahl, Pannendienst etc.).
Für einen oder mehrere Gabelstapler oder sonstige Maschinen:
- Gesamtgewicht
- Datum der ersten Inbetriebnahme
- Marke
- Seriennummer
- Neuwert (ohne Mehrwertsteuer), wenn Deckungen wie Diebstahl oder Brand gewünscht sind.
Mit diesen Informationen können wir bei Roederer eine passende Autoversicherung für Sie finden und Ihnen ein Angebot übermitteln.
4. Entschädigung eines Körperschadens im Rahmen des Badinter Gesetzes
Der Vorteil des Badinter-Gesetzes besteht darin, jeder Person, die an dem Unfall beteiligt ist und nicht als Fahrer gilt (z.B. Mit- und Beifahrer, Radfahrer, Fußgänger) eine vollständige Entschädigung zu ermöglichen. Die gewährte Entschädigung erfolgt vollumfänglich, ohne ein Verschulden zu berücksichtigen, Fälle von schwerem Verschulden ausgenommen.
Diese Entschädigung wird vom Fahrzeugversicherer direkt an den Geschädigten gezahlt, ohne dass von diesem ein jedweder Selbstbehalt verlangt werden kann, der aus seinem Vertrag hervorgehe.
Ebenso wie in Deutschland haben Orte, die einen Anspruch auf die Begriffsverwendung eines Unfalls sowie die Anwendung dieses Gesetzes begründen, sog. „Orte, die für den Verkehr freigegeben wurden“, eine sehr weitreichende Definition. So werden zum Beispiel der Parkplatz einer Eigentümergemeinschaft oder ein innerbetrieblicher Fahrweg eines Unternehmens als Ort, der für den Verkehr freigegeben ist, betrachtet.
5. Entschädigung eines KFZ-Sachschadens
Die in Frankreich ansässigen Versicherer haben eine Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen, um die Untersuchung und Abwicklung von KFZ-Schadensfällen zu vereinfachen. Hierbei handelt es sich um das sogenannte IDA-Übereinkommen.
Die meisten Versicherer haben dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Dies ermöglicht insbesondere:
- die Festlegung eines Haftungsrahmens im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Versicherern;
- die Festsetzung eines Pauschalbetrags (und nicht die Angabe der realen Schadenshöhe) bis zu einem Höchstwert von 6.500 Euro (ohne Mehrwertsteuer).
Unternehmen und deren Fuhrparks sind von der Regel des Schadenfreiheitsrabatts ausgeschlossen. Die Prämien werden mit einer Schäden- /Prämienquote berechnet.
6. Wie deckt man einen Schaden, der während der Ingangsetzung beispielsweise durch einen Gabelstapler o.ä. verursacht wird?
= die Haftpflichtversicherung im Rahmen der Nutzung des Geräts als Werkzeug
Maschinen müssen in Frankreich für die Ingangsetzung durch eine spezifische Deckung versichert sein, die wir „Aktivitäts-Haftpflicht“ nennen. Sie wird als Zusatzdeckung eines KFZ-Versicherungsvertrags abgeschlossen und ist meist von der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen.
So können Dritte, die Opfer eines Schadens sind, der durch ein stillgelegtes Fahrzeug oder während dessen Nutzung als Werkzeug verursacht wird, entschädigt werden.
Diese Deckung ist oft mit einem Selbstbehalt verbunden.
7. Wie sind die Mitarbeiter, die ihr eigenes Fahrzeug für betriebliche Zwecke nutzen, gedeckt?
= die KFZ-Dienstreiseversicherung
Als Arbeitgeber können Sie einem Ihrer Mitarbeiter auftragen, zu einem Ausbildungs-, Kongress- oder Tagungsort zu fahren oder auch ganz einfach mit dem Auto zur Post zu fahren.
Wenn dieser Mitarbeiter kein Dienstfahrzeug hat, wird er dazu sein persönliches Fahrzeug benutzen.
Im Falle eines Unfalls kann ihm sein persönlicher Versicherer die Übernahme seines Schadens aufgrund der bei der Vertragsunterzeichnung angegebenen KFZ-Nutzung verweigern. Wenn er also nur eine Nutzung für Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstelle oder eine private Nutzung angegeben hat, kann der Unfall im Rahmen eines beruflichen Auftrags nicht übernommen werden.
Um die Entschädigung Ihres Mitarbeiters und eventuell geschädigter Dritten zu ermöglichen, können Sie eine Versicherungspolice „KFZ-Dienstreiseversicherung“ abschließen, die in diesen Fällen die Schadenregulierung übernimmt.
Der Vertrag wird entsprechend der Kilometeranzahl angepasst, die von Ihren Mitarbeitern im Auftrag des Unternehmens mit deren persönlichen Fahrzeugen ausgeführt werden.
Dies ermöglicht Ihnen zumindest eine Haftpflichtdeckung für diese Fahrzeuge abzuschließen, aber auch, je nach Wunsch, Schäden am Fahrzeug, Körperschäden für den schuldigen Fahrer oder auch Pannendienst, etc.
8. Deckung des Fahrzeuginhalts (Geschäftswaren, etc.) durch eine Autoversicherung
Ihre PKWs oder LKWs können Geschäftsausrüstungen oder Waren von gewissem Wert und in gewissen Mengen enthalten.
Im Falle eines Diebstahls können die Verluste erheblich sein.
Um sich vor solchen Problemen zu schützen, muss eine sogenannte Transportversicherung abgeschlossen werden.
Haben Sie Fragen oder wünschen Beratung? Gern hilft Ihnen Roederer mit Ihrem Anliegen weiter!