Mehrwertsteuer bei Bereitstellung eines Dienstwagens in Frankreich

Juli 2025, Cabinet Baeumlin

 
Bernard Baeumlin
Französischer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
+33 (0)3 89 42 75 21
baeumlin@ffu.eu

Die französische Steuerverwaltung hat die mehrwertsteuerliche Behandlung der Bereitstellung von Dienstwagen durch ein Unternehmen an seine Arbeitnehmer für eine private und geschäftliche Nutzung geklärt.

Die Steuerverwaltung hat kürzlich die Konsequenzen für die Mehrwertsteuer erläutert, die entstehen, wenn Unternehmen ihren Arbeitnehmern Fahrzeuge zur Verfügung stellen, die diese sowohl geschäftlich als auch privat nutzen können.

Vereinbarte Gegenleistung

Die Bereitstellung eines Dienstwagens durch ein Unternehmen zur geschäftlichen und privaten Nutzung ist mehrwertsteuerpflichtig, sofern eine Gegenleistung vereinbart wird. In diesem Zusammenhang weist die Steuerverwaltung darauf hin, dass eine Gegenleistung insbesondere in den folgenden Fällen besteht:

  • Leistung eines Geldbetrags durch den Arbeitnehmer;
  • Abzug von der Vergütung des Arbeitnehmers;
  • Abzug von der Vergütung des Arbeitnehmers und Nutzung eines in Vergütungszuschläge umwandelbaren Punkteguthabens;
  • Nutzung eines vom Arbeitgeber gewährten Betrags, der in eine zusätzliche Vergütung umgewandelt werden kann.

Hinweis: Die Mehrwertsteuer wird je nach Fall entweder auf den Betrag der Miete berechnet, die der Arbeitnehmer für die Überlassung des Fahrzeugs zahlt, oder auf den Teil der Vergütung, auf den der Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Überlassung des Fahrzeugs verzichtet. Der Arbeitgeber muss die teilweise persönliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer präzise berücksichtigen, um die Höhe der Gegenleistung zu bestimmen.

Wichtig: Wenn das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt des Kaufs durch das Unternehmen dazu bestimmt ist, einem Arbeitnehmer gegen Gegenleistung dauerhaft zur Verfügung gestellt zu werden, ist die Mehrwertsteuer auf diesen Kauf voll abzugsfähig.
Bereitstellung von Shuttle-Fahrzeugen

Stellt ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern eines seiner Fahrzeuge kostenlos für die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zur Verfügung, ohne eine zusätzliche Vergütung zu zahlen, wenn diese Leistung nicht in Anspruch genommen wird, ist diese Leistung mehrwertsteuerfrei.

In diesem Fall ist die auf den Kauf des Fahrzeugs anfallende Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig.

Hinweis: Sie ist hingegen abzugsfähig, wenn das Shuttle-Fahrzeug von einem Unternehmen mit mehreren Standorten genutzt wird, wodurch häufige Arbeitsortswechsel erforderlich werden. Das Gleiche gilt, wenn die Zugänge besonders schwierig sind. In jedem Fall muss das Fahrzeug außer dem Fahrersitz über mehr als acht Sitzplätze verfügen.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder wünschen Beratung? Wir sind gerne für Sie da!

Unsere deutsch-französischen Experten zum Fachbereich Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung

 
Bernard Baeumlin
Französischer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
+33 (0)3 89 42 75 21
baeumlin@ffu.eu