Privatinsolvenz des Geschäftsführers bei Unternehmensliquidation in Frankreich
August 2025, Cabinet Baeumlin
Ein französisches Gericht kann gegen den Geschäftsführer einer sich in einem französischen Insolvenzverfahren befindlichen Gesellschaft, der bestimmte strafbare Handlungen begangen hat, Privatinsolvenz anordnen, ohne dass unzureichende Aktiva der Gesellschaft festgestellt werden müssen.
Hat sich der Geschäftsführer einer Gesellschaft, die sich in Frankreich in einem Insolvenzverfahren (Sanierungs- oder Liquidationsverfahren) befindet, einer der im Gesetz genannten strafbaren Handlungen schuldig gemacht, die zur Eröffnung des Verfahrens beigetragen haben, kann das Gericht gegen ihn Privatinsolvenz anordnen.
Diese persönliche Sanktion wird insbesondere in den folgenden Fällen gegen den Geschäftsführer verhängt:
- Er hat über das Vermögen der Gesellschaft wie über sein eigenes verfügt;
- Er hat unter dem Deckmantel der Gesellschaft, die seine Handlungen verschleiert, Handelsgeschäfte zu seinem persönlichen Vorteil getätigt;
- Er hat das Vermögen oder die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft entgegen deren Interesse für persönliche Zwecke oder zur Begünstigung einer anderen Gesellschaft oder eines anderen Unternehmens, an der/dem er direkt oder indirekt beteiligt war, missbraucht;
- Er hat im eigenen Interesse einen defizitären Betrieb missbräuchlich fortgeführt, was zwangsläufig zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen musste;
- Er hat entweder die Aktiva der Gesellschaft ganz oder teilweise veruntreut oder verdeckt oder die Passiva der Gesellschaft in betrügerischer Absicht erhöht;
- Er ist gegenüber Dritten ohne Gegenleistung Verpflichtungen eingegangen, die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses angesichts der Situation der Gesellschaft als zu erheblich zu betrachten waren;
- Er hat nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und mit deren Wissen einen Gläubiger auf Kosten der anderen Gläubiger befriedigt oder befriedigen lassen.
Hinweis: Mit der Privatinsolvenz ist das Verbot verbunden, ein Handels-, Handwerks- oder Landwirtschaftsunternehmen direkt oder indirekt zu leiten, zu führen, zu verwalten oder zu kontrollieren sowie eine sonstige selbstständige Tätigkeit auszuüben. Dieses Verbot gilt für einen Zeitraum von maximal 15 Jahren. Wird das Insolvenzverfahren wegen unzureichender Aktiva abgeschlossen, können Gläubiger darüber hinaus gegen den Geschäftsführer klagen, um eine Begleichung ihrer Forderungen zu erwirken.
Der Nachweis unzureichender Aktiva ist nicht erforderlich
In diesem Zusammenhang hat das französische Kassationsgericht offenbar erstmals klargestellt, dass gegen den Leiter einer sich in einem Insolvenzverfahren (Sanierung oder Liquidation) befindlichen Gesellschaft, der eine der im Gesetz genannten strafbaren Handlungen begangen hat, Privatinsolvenz verhängt werden kann, ohne dass unzureichende Aktiva festgestellt werden müssen.
In dieser Angelegenheit hatte das Berufungsgericht den Antrag des Insolvenzverwalters, Privatinsolvenz gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft zu verhängen, mit der Begründung abgelehnt, dass der Insolvenzverwalter nicht nachgewiesen hatte, dass die Gesellschaft über unzureichende Aktiva verfügte. Das französische Kassationsgericht hob diese Entscheidung auf, da eine solche Voraussetzung (unzureichende Aktiva) gesetzlich nicht vorgesehen ist.
(Frz. Kassationsgericht, Kammer für Handelssachen, 12. Juni 2025, Nr. 24-13566)
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