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Steuern & Wirtschaftsprüfung
Ausweitung der Energiehilfen für
Kleinstunternehmen, kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) im Jahr 2023 in Frankreich
Dezember 2022, Cabinet Baeumlin
Um die Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Hinblick auf die steigenden Strompreisen zu entlasten, plant die französische Regierung, die bestehende Gas- und Strombeihilfe auch im Jahr 2023 aufrecht zu erhalten. Eine Beihilfe, die vermutlich mit dem Maßnahmenpaket zur Stromkostendämpfung (Strompreisbremse), kumulierbar sein wird.
Angesichts der steigenden Energiepreise hat die französische Regierung angekündigt, die Subventionsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen im Jahr 2023 zu verstärken, damit diese in der Lage sein werden, ihre Gas- und Stromrechnungen zu bezahlen.
Preisdeckel
Die in diesem Jahr zugunsten von Privatpersonen eingeführte Preisdeckelung kommt nun auch Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte, Umsatz von höchstens 2 Mio. Euro), die über einen Stromzähler mit einer Leistung von weniger als 36 kVA verfügen, zugute.
Diese Maßnahme wird 2023 fortgesetzt, sowohl für Privatpersonen als auch für die 1,5 Mio. Kleinstunternehmen, auf die die oben genannten Kriterien zutreffen. Die Tariferhöhungen sollen somit ab Januar 2023 für Gas und ab Februar 2023 für Strom auf 15 % begrenzt werden.
Strompreisbremse
Es wurde zudem angekündigt: Kleinstunternehmen, die die Kriterien für den Preisdeckel nicht erfüllen, weil sie einen Stromzähler mit einer Leistung von mehr als 36 kVA haben, sowie alle kleinen und mittleren Unternehmen (weniger als 250 Beschäftigte, 50 Mio. € Umsatz und 43 Mio. € Bilanzsumme) werden von einer neuen Maßnahme zur Dämpfung der Stromkosten profitieren.
Nach Angaben der französischen Regierung wird diese Förderung auf der Grundlage des „Energieanteils“ eines bestimmten Vertrags berechnet, d. h. des durchschnittlichen jährlichen Strompreises ohne die Gebühren für die Durchleitung des Stroms durch das Netz des Betreibers (Netzentgelt/ Netznutzungsgebühren) und ohne Steuern. Dieser „Energieanteil“, der in den Verträgen und Geschäftsangeboten der meisten KMU ausgewiesen ist, wird in Euro/MWh oder Euro/kWh ausgedrückt.
Die Strompreisbremse wird den durchschnittlichen Jahrespreis des Energieanteils auf 180 Euro/MWh (oder 0,18 Euro/kWh) für die Hälfte der verbrauchten Strommenge senken, wobei die Beihilfeobergrenze für den „Energieanteil“ des Vertrags bei 500 Euro/MWh liegt.
Die maximale Senkung des Preises pro Einheit beträgt 160 Euro/MWh für den gesamten Verbrauch (oder 0,16 Euro/kWh).
So wird z. B. bei einem Unternehmen mit einem Preis pro Einheit des „Energieanteils“ von 350 Euro/MWh (0,35 Euro/kWh) die Strompreisbremse etwa 20 % der gesamten Stromrechnung übernehmen.
In der Praxis: Die Preisminderung wird automatisch und direkt mit der Stromrechnung des Unternehmens verrechnet. Der Staat leistet einen finanziellen Ausgleich an die Stromversorger.
Gas- und Strombeihilfe
Die Gas- und Strombeihilfe wurde im Juli dieses Jahres für energieintensive Unternehmen eingeführt, d. h. für Unternehmen, deren Gas- und/ oder Stromkosten im Jahr 2021 mindestens 3 % ihres Umsatzes darstellten und die im betreffenden Zeitraum eine Verdoppelung des Einkaufspreises für Strom und/ oder Gas im Vergleich zum Durchschnittspreis für das Jahr 2021 hinnehmen mussten.
Die Bedingungen für die Gewährung dieser Beihilfe wurden vereinfacht, um mehr Unternehmen die Möglichkeit zu geben, diese in Anspruch zu nehmen.
So muss ein Unternehmen, um diese Gas- und Strombeihilfe zu erhalten, nunmehr die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Der in dem betreffenden Zeitraum (September-Oktober 2022 oder November-Dezember 2022) gezahlte Energiepreis ist im Vergleich zu dem im Jahr 2021 gezahlten Durchschnittspreis um mindestens 50 % gestiegen;
- Die Ausgaben für Energie im betreffenden Zeitraum entsprechen mehr als 3 % des Umsatzes im Jahr 2021.
In der Praxis: Für den Zeitraum September-Oktober 2022 können seit dem 19. November Anträge auf Beihilfe gestellt werden (www.impots.gouv.fr). Für den darauffolgenden Zeitraum (November-Dezember 2022) können die Anträge ab Anfang 2023 abgegeben werden (genaues Datum noch nicht bekannt).
Diese Maßnahme wird 2023 für französische Großunternehmen und mittelgroße Unternehmen (sog. „ETI“) sowie gegebenenfalls für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fortgesetzt.
Kumulierung von Beihilfen
Eine Neuigkeit: Die französische Regierung hat kürzlich angekündigt, dass KMU (die nicht von der Preisdeckelung profitieren dürfen) gegebenenfalls die Möglichkeit haben werden, die Strompreisbremse mit der Gas- und Strombeihilfe zu kumulieren.
Genauer gesagt: KMU, die für die Strompreisbremse berechtigt sind, und auch nach Berücksichtigung dieser Strompreisbremse noch die Kriterien für die Gas- und Strombeihilfe erfüllen würden, können diese ebenfalls beantragen und somit beide Beihilfen kumulieren.
Die Gas- und Strombeihilfe können KMU demnach erhalten, insofern ihre Energiekosten nach Berücksichtigung der Strompreisbremse mindestens 3 % des Umsatzes 2021 darstellen und ihre Stromrechnung – nach der Reduzierung durch die Strompreisbremse – um mehr als 50 % im Vergleich zu 2021 gestiegen ist.
Quellen:
Französisches Wirtschaftsministerium, Pressemitteilung vom 8.12.2022 (auf französisch)
Französisches Wirtschaftsministerium, Pressemitteilung vom 29.11.2022 (auf französisch)
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