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Steuern & Wirtschaftsprüfung
Das Ende der Papierkassenbons in Frankreich wird
vom 1. April auf den 1. August 2023 verschoben
April 2023, Cabinet Baeumlin
Das Verbot der systematischen Ausgabe von Papierkassenbons in Geschäften, das am 1. April 2023 in Frankreich in Kraft treten sollte, wird auf den 1. August 2023 verschoben.
Die systematische Ausgabe von Papierkassenbons in Geschäften sollte ab dem 1. April verboten werden. Aufgrund der hohen Inflation beschloss die Regierung jedoch, das Inkrafttreten dieser Maßnahme zu verschieben.
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Unser ursprünglicher Artikel vom März 2023:
Ende der Kassenbons aus Papier am 1. April 2023 in Frankreich!
Wenn es keinen weiteren Aufschub gibt, wird das systematische Ausdrucken von Kassenbons in Geschäften ab dem 1. April in Frankreich verboten sein.
Sie wissen es wahrscheinlich bereits, aber es ist vielleicht nicht überflüssig, daran zu erinnern, dass die systematische Ausgabe von Kassenbons aus Papier in französischen Geschäften ab dem 1. April untersagt sein wird. Es sind jedoch zahlreiche Ausnahmen vorgesehen. Nachfolgend finden Sie einige Erläuterungen zu diesem Thema.
Verbot, Kassenbons auszudrucken
Ursprünglich war das Inkrafttreten dieser Maßnahme für den 1. Januar 2023 vorgesehen, wurde dann aber auf den 1. April verschoben. Ab diesem Zeitpunkt (sofern keine weitere Verschiebung erfolgt) wird der systematische Ausdruck von Kassenbons in Geschäften und Einrichtungen mit öffentlichem Zugang verboten sein. Dasselbe gilt für Gutscheine und Rabattcoupons, Kreditkartenbelege und von Automaten ausgestellte Tickets.
Ab diesem Zeitpunkt werden solche Belege nur noch auf Wunsch des Kunden ausgedruckt.
Hinweis: Diese Maßnahme ist im französischen Gesetz vom 10. Februar 2020 über den Kampf gegen Verschwendung und für Kreislaufwirtschaft vorgesehen und dient ebenfalls dem Gesundheitsschutz, da in der Tinte der Kassenbelege gefährliche Substanzen enthalten sind, insbesondere der endokrine Disruptor Bisphenol A.
Ausnahmen
Neben dem Ausdruck auf Verlangen des Kunden sind jedoch weitere Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot vorgesehen. So werden folgende Belege weiterhin automatisch ausgedruckt:
- Kassenbons oder andere Rechnungsdokumente, die sich auf den Kauf von „langlebigen“ Waren beziehen und auf denen die gesetzliche Gewährleistungspflicht sowie deren Dauer vermerkt sind (Haushaltsgeräte, Hardware, Telefonie usw.);
- Kassenbons oder andere Rechnungsbelege, die von nichtselbsttätigen Waagen ausgedruckt werden (Waagen von Händlern wie z. B. Metzgerwaagen oder Waagen, die in Supermärkten zum Abwiegen von Obst und Gemüse zur Verfügung stehen);
- Kreditkartenbelege, auf denen Zahlungsvorgänge verzeichnet sind, die storniert wurden, die nicht zustande gekommen sind, die im Vorfeld genehmigt werden müssen oder die Gegenstand einer Gutschrift sind;
- von Automaten ausgegebene Tickets, deren Aufbewahrung und Vorlage notwendig ist, um eine Ware oder Dienstleistung in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls die Berechnung des als Gegenleistung geschuldeten Betrags zu ermöglichen.
Informieren Sie Ihre Kunden!
Französische Händler müssen die Verbraucher durch Aushang in lesbarer und verständlicher Form an dem Ort, an dem die Zahlung erfolgt (also an der oder den Kassen ihres Geschäfts), darüber informieren, dass ab dem 1. April – außer in den gesetzlichen Ausnahmefällen – Kassen- und Kreditkartenbelege nur noch auf Wunsch des Verbrauchers ausgedruckt und ausgehändigt werden.
Welche Alternativen gibt es?
Falls nicht bereits geschehen, werden sich die Händler also auf diese Änderung einstellen müssen. Verbrauchern, die einen Kassenbon verlangen, muss ein solcher ausgehändigt werden. Denn für viele ist der Kassenbon das Mittel, um den Preis der bezahlten Artikel zu überprüfen und eventuelle Fehler aufzudecken. Er ermöglicht es ihnen auch, ein defektes Produkt zurückzugeben, Ware umzutauschen oder eine Rückerstattung zu erhalten.
Die Übermittlung von Kassenbons per SMS oder E-Mail ist selbstverständlich eine mögliche Alternative zur Papierform. Dies setzt aber voraus, dass man über eine geeignete Kassensoftware verfügt und die Zustimmung des Kunden einholt, um seine Handynummer oder E-Mail-Adresse verwenden zu dürfen. Viele Verbraucher geben ihre digitalen Daten nur ungern weiter, weil sie Angst vor unerwünschter Werbung oder kommerzieller Versendung von Newslettern haben.
Eine andere Alternative besteht darin, den Kassenbon an das „Treuekonto“ des Kunden zu senden. Aber diese Lösung gilt natürlich nur für Kunden, die über ein solches Konto verfügen.
Eine weitere Lösung besteht darin, es den Kunden zu ermöglichen, die Kassenbons durch Scannen eines QR-Codes auf einem Bildschirm an der Kasse des Geschäfts einzusehen. Dies setzt jedoch wiederum eine adäquate Ausrüstung voraus.
Hinweis: Die französische Datenschutzbehörde (Commission nationale de l’informatique et des libertés, kurz „CNIL“ genannt) hat ein praktisches Merkblatt veröffentlicht, in dem sie die Regeln, die beim Schutz der personenbezogenen Kundendaten zu beachten sind, und die bewährten Praktiken, die Händler beim Versand von papierlosen Kassenbons beachten müssen, in Erinnerung ruft.
Haben Sie Fragen oder wünschen Beratung? Kontaktieren Sie uns gerne, wir stehen zu Ihrer Verfügung!