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Steuern & Wirtschaftsprüfung
Erneute Verschärfung der Kfz-Besteuerung
in Frankreich
Oktober 2023, Cabinet Baeumlin
Der Umweltmalus für Kraftfahrzeuge, die Gewichtsstrafsteuer und die Steuern auf Firmenfahrzeuge sollen demnächst in Frankreich verschärft werden, um Anreize für die Umstellung auf einen umweltverträglicheren Fuhrpark zu schaffen.
Im Rahmen des französischen Haushaltsgesetzentwurfs 2024 werden verschiedene Steuern auf Personenkraftwagen von Privatpersonen und Unternehmen verschärft, um die Umweltverträglichkeit der in Frankreich verkehrenden Fahrzeuge zu fördern.
Verschärfung von Umweltmalus und Gewichtsstrafsteuer
Ab 2024 soll der Umweltmalus für Fahrzeuge erhöht werden, wobei die Auslöseschwelle von 123 auf 118 g CO2/km gesenkt werden soll und auf die letzte Stufe der Tabelle (ab 193 g/km) ein Steuermalus von 60.000 € zur Anwendung kommen soll (gegenüber 225 g/km und 50.000 € im Jahr 2023). Außerdem soll die Begrenzung dieses Malus auf 50 % des Kaufpreises des Fahrzeugs aufgehoben werden.
Darüber hinaus soll die Auslöseschwelle für die Gewichtsstrafsteuer von 1,8 auf 1,6 Tonnen gesenkt und es soll eine progressive Tabelle eingeführt werden. Derzeit fällt eine Steuer von 10 €/kg für den Teil des Gewichts an, der 1,8 Tonnen übersteigt.
Gewichtsstrafsteuer ab 2024
Anteil des Leergewichts (in kg) | Margentarif (in €) |
Bis 1.599 | 0 |
Von 1.600 bis 1.799 | 10 |
De 1.800 à 1.899 | 15 |
Von 1.900 bis 1.999 | 20 |
Von 2.000 bis 2.100 | 25 |
Ab 2.100 | 30 |
Hinweis: Der Umweltmalus sowie die Gewichtsstrafsteuer kommen bei der Erstzulassung des Fahrzeugs in Frankreich zur Anwendung. Dabei ist zu beachten, dass die Summe dieser beiden Steuern den Höchsttarif für den Umweltmalus nicht überschreiten darf.
Höhere Steuern auf Firmenfahrzeuge
Als weitere Änderung ist vorgesehen, dass ab 2024 die Auslöseschwelle für die jährliche CO2-Steuer von 21 auf 15 g CO2/km gesenkt werden soll. Außerdem soll nicht mehr die genaue Grammzahl des vom Fahrzeug ausgestoßenen CO2/km zugrunde gelegt werden, sondern die Tabelle soll progressiv in Stufen gestaltet werden.
Tabelle 2024 für CO2-Steuer (Fahrzeuge nach WLTP-Standard)
Anteil der CO2-Emissionen (in g/km) | Margentarif (in €) |
Bis 14 | 0 |
Von 15 bis 55 | 1 |
Von 56 bis 63 | 2 |
Von 64 bis 95 | 3 |
Von 96 bis 115 | 4 |
Von 116 bis 135 | 10 |
Von 136 bis 155 | 50 |
Von 156 bis 175 | 60 |
Ab 176 | 65 |
Hinweis: Diese Tabelle soll 2025, 2026 und 2027 weiter verschärft werden.
Was die jährliche Steuer auf das Fahrzeugalter betrifft, so soll diese ab 2025 durch eine CO2-Steuer ersetzt werden, die von der jeweiligen Crit-Air-Kategorie des Fahrzeugs abhängt. So würde für die Kategorie E der Tarif bei 0 €, für die Kategorie 1 bei 100 € und für die anderen Kategorien bei 500 € liegen.
Hinweis: Bestimmte Unternehmen, hauptsächlich Gesellschaften, müssen jährlich zwei Steuern auf die von ihnen für ihre Tätigkeit genutzten Personenkraftwagen entrichten: zum einen die CO2-Steuer und zum anderen eine Steuer auf das Fahrzeugalter. In der Praxis handelt es sich dabei um die beiden ehemaligen Komponenten der Steuer auf Unternehmensfahrzeuge (sog. ex-TVS).
Außerdem können derzeit Personen mit einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit oder Personen mit einer Behinderung vorzeitig in den Ruhestand gehen. Dies wird auch weiterhin für die Renten gelten, die ab September dieses Jahres ausgezahlt werden. Darüber hinaus wird diese Möglichkeit insbesondere Personen offenstehen, deren Arbeitsunfähigkeit anerkannt wurde (Tabelle s.u.).
Hinweis: Die neuen Bedingungen für den vorzeitigen Renteneintritt müssen noch durch eine Verordnung bestätigt werden.
Ende der Befreiungen für Hybridfahrzeuge
Ab 2025 sollen die Befreiungen von der Gewichtsstrafsteuer und der jährlichen CO2-Steuer, die für bestimmte Hybridfahrzeuge gelten, abgeschafft werden.
Stattdessen könnten diese Fahrzeuge im Hinblick auf die Gewichtsstrafsteuer von einem Abschlag in Höhe von 200 kg auf ihre Masse, begrenzt auf 15 % dieser Masse, profitieren. Was die jährliche CO2-Steuer betrifft, so würden die Fahrzeuge, die Superethanol E85 verwenden, Anspruch auf einen Abschlag in Höhe von 40 % der CO2-Emissionen haben (außer bei Emissionen von > 250 g/km).
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