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Steuern & Wirtschaftsprüfung
Frankreich: Abschaffung der „CVAE“ (Abgabe auf Mehrwert der Unternehmen)
Oktober 2022, Cabinet Baeumlin
Der Entwurf des französischen Haushaltsgesetzes für 2023 sieht eine Halbierung der „CVAE“ (Abgabe auf Mehrwert der Unternehmen) im Jahr 2023 vor, bevor diese ab 2024 endgültig abgeschafft werden soll. Parallel dazu soll die wertschöpfungsabhängige Deckelung der „CET“ (lokal festgelegte Gewerbesteuer) angepasst werden.
Die Abgabe auf Mehrwert der Unternehmen (sog. „CVAE“) ist neben der Grundabgabe für Unternehmen (sog. „CFE“ – Cotisation Foncière des Entreprises) eine der beiden Komponenten der lokal festgelegten Gewerbesteuer (sog. „CET“ – Cotisation Territoriale des Entreprises). Diese ist von Unternehmen zu entrichten, die der „CFE“ unterliegen und deren Umsatz vor Steuern 500.000 € übersteigt, unabhängig von ihrer Rechtsform, ihrer Tätigkeit und ihrem Besteuerungssystem, sofern keine Steuerbefreiung vorliegt.
Nachdem die französische Regierung die „CVAE“ bereits 2021 halbiert hat, plant sie schließlich deren ersatzlose Abschaffung über einen Zeitraum von zwei Jahren. So soll die „CVAE“ im Jahr 2023 um 50 % gesenkt werden, bevor sie ab 2024 vollständig abgeschafft wird.
Klarstellung: Unternehmen, die die „CVAE“ entrichten müssen, können zu Vorauszahlungen verpflichtet werden. Der Betrag der „CVAE“, auf dessen Grundlage die Vorauszahlungen vom 15. Juni und 15. September 2023 berechnet werden, wird diese Senkung berücksichtigen.
Trotz dieser Abschaffung müssen die Unternehmen bis spätestens 18. Mai 2024 für die „CVAE“ 2023 das Formular Nr. 1330-CVAE zur Meldung der Beschäftigtenzahl und der Höhe des Mehrwerts sowie bis spätestens 3. Mai 2024 die Erklärung Nr. 1329-DEF zur endgültigen Festsetzung der „CVAE“ 2023, gegebenenfalls zusammen mit der Zahlung des entsprechenden Restbetrags, einreichen.
Was ist mit der Deckelung der lokal festgelegten Gewerbesteuer „CET“?
Entsprechend würde der Höchstsatz der „CET“, der derzeit 2 % der Wertschöpfung beträgt, für 2023 auf 1,625 % gesenkt. Und ab 2024 würde dieser Satz nur noch bei
1,25 % liegen und nur die Grundabgabe für Unternehmen „CFE“ bestreffen.
Zur Erinnerung: Die lokal festgelegte Gewerbesteuer „CET“ darf einen bestimmten Prozentsatz der Wertschöpfung des Unternehmens nicht überschreiten (sog. „Obergrenze“). Andernfalls erhält das Unternehmen auf Antrag eine Entlastung in Höhe des Differenzbetrags zwischen der gezahlten „CET“ und dieser Obergrenze.
Hier geht es zum Entwurf des französischen Haushaltsgesetzes für 2023 in Französischer Sprache.
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