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Steuern & Wirtschaftsprüfung
Neuer Zeitplan für die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung in Frankreich
April 2024, Cabinet Baeumlin
Mit dem französischen Haushaltsgesetz 2024 wird die allgemeine Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung für Gewerbetreibende offiziell verschoben und es wird ein neuer Zeitplan für die Umsetzung dieser Reform festgelegt.
Wie Sie wissen, müssen Gewerbetreibende bald auf die elektronische Rechnungsstellung zurückgreifen und die Daten ihrer verschiedenen Transaktionen per Datenfernübertragung an die Steuerbehörde weiterleiten. Das Inkrafttreten dieser Regelung wird jedoch verschoben, um, – wie die Regierung erklärt, – „dieser die Wirtschaft strukturierenden Reform die nötige Zeit für ihren Erfolg zu geben“.
In der Praxis: Der Übergang zur elektronischen Rechnungsstellung erfordert eine anfängliche Diagnosephase. Ohne es zu überstürzen, sollten Sie daher nicht bis zum letzten Moment warten, um die Umsetzung dieser Reform vorzubereiten und Ihre Entmaterialisierungsplattform – sorgfältig – auszuwählen.
Konturen der Reform
Zur Erinnerung: Unternehmen und Gewerbetreibende, die mehrwertsteuerpflichtig und in Frankreich ansässig sind, werden grundsätzlich verpflichtet sein, für Transaktionen, die sie im Inland (hier: Frankreich) untereinander tätigen, die elektronische Rechnungsstellung zu verwenden. Außerdem werden sie ihre Transaktionsdaten (E-Reporting) für Transaktionen, die sie mit nicht steuerpflichtigen Personen (Privatpersonen…) und/oder mit ausländischen Lieferanten oder Kunden tätigen, elektronisch übermitteln müssen.
Anhand der elektronischen Rechnungsstellung und des E-Reportings wird die Steuerverwaltung – über spezielle Plattformen zur Entmaterialisierung – die für sie relevanten Daten erhalten.
Änderung des Zeitplans
Ursprünglich hätten Unternehmen und Gewerbetreibende die elektronische Rechnungsstellung zum 1. Juli 2024 einführen müssen. Eine spätere Regelung sah dann vor, dass die Verpflichtung zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen und zum E‑Reporting schrittweise in drei Stufen in Kraft treten sollte: am 1. Juli 2024 für große Strukturen und MwSt.-Gruppen, am 1. Januar 2025 für mittelgroße Unternehmen (Midcap-Unternehmen) und am 1. Januar 2026 für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Kleinstunternehmen.
Schließlich wurde diese Verpflichtung für alle auf den 1. Januar 2026 verschoben. Die Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung und zum E-Reporting ist nunmehr in zwei Schritten vorgesehen:
- zum 1. September 2026 für große Strukturen, Midcap-Unternehmen und MwSt.‑Gruppen;
- zum 1. September 2027 für kleine und mittelständische Unternehmen sowie für Kleinstunternehmen (Nichtmitglieder einer MwSt.-Gruppe).
Diese neuen Fristen können bei Bedarf um bis zu drei Monate verlängert werden, d. h. die maximalen Fristen enden am 1. Dezember 2026 bzw. am 1. Dezember 2027.
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