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Steuern & Wirtschaftsprüfung
Frankreich: Berechnung der Sozialabgaben
auf die von französischen Unternehmen ausgeschütteten Dividenden
Juni 2024, Cabinet Baeumlin
In Frankreich müssen Selbständige Sozialabgaben auf die an sie ausgeschütteten Dividenden zahlen. Der Steuerfreibetrag von 40 % kommt nicht zur Anwendung.
Selbständige (Mehrheitsgeschäftsführer einer SARL – GmbH französischen Rechts), die ihre Tätigkeit in einer in Frankreich körperschaftssteuerpflichtigen Gesellschaft (SARL) ausüben, zahlen persönliche Sozialabgaben (Kranken- und Mutterschaftsversicherung, Kindergeld, Rente…) auf den Teil der Dividenden, der 10 % des Stammkapitals übersteigt, sowie auf die auf das Gesellschaftereinlagenkonto eingezahlten Beträge, das sie im Volleigentum oder als Nießbraucher halten.
Steuerlich fällt auf diese Dividenden bei der Auswahl einer Besteuerung nach dem progressiven Einkommensteuersatz (anstelle einer Pauschalbesteuerung) ein Freibetrag von 40 % an. Gilt dieser Freibetrag auch für den Betrag der Dividenden, der für die Berechnung der persönlichen Sozialabgaben des Selbständigen zu berücksichtigen ist?
In einem kürzlich behandelten Fall hatte ein Mehrheitsgeschäftsführer einer SARL bei der französischen Sozialversicherungsbehörde URSSAF die Erstattung eines Teils der Sozialabgaben beantragt, die er für das Jahr 2017 gezahlt hatte. Er vertrat die Ansicht, dass der bei der Berechnung der Einkommensteuer für Dividenden geltende Freibetrag von 40 % auch für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Sozialabgaben hätte angewendet werden müssen.
Dieser Antrag wurde vom französischen Kassationsgerichtshof abgewiesen. Nach Auffassung der Richter ist der Freibetrag von 40 % auf Dividenden, der bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt wird, nicht auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Sozialabgaben von Selbständigen anwendbar.
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