Dienstwagen in Frankreich: Voraussetzungen der Qualifikation als geldwerter Vorteil
Februar 2026, Cabinet Baeumlin
Die dauerhafte Bereitstellung eines Dienstwagens zur beruflichen und privaten Nutzung begründet einen geldwerten Vorteil.
Die Bereitstellung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer in Frankreich gilt grundsätzlich nur dann als geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitnehmer den Wagen auch für private Zwecke nutzen darf. Steht die Nutzung eines Dienstfahrzeugs ausschließlich im Rahmen dienstlicher Fahrten, begründet dies nach der ständigen Rechtsprechung keinen geldwerten Vorteil. Ein geldwerter Vorteil ist hingegen anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug dauerhaft nutzen kann – etwa an Wochenenden oder im Urlaub – und der Arbeitgeber eine Privatnutzung nicht ausdrücklich und wirksam (insbesondere nicht schriftlich) untersagt hat.
Zur Erinnerung: Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens wird entweder nach einer Pauschalmethode oder nach Maßgabe der dem Arbeitgeber effektiv entstandenen Gesamtkosten ermittelt. In der Praxis wird der Betrag dieses Vorteils in das sozialversicherungspflichtige Bruttogehalt des Arbeitnehmers integriert.
Ständige Bereitstellung = geldwerter Vorteil
In einem neueren Rechtsstreit waren einem als technischer Berater tätigen Arbeitnehmer sukzessiv zwei Dienstfahrzeuge zur Durchführung von Geschäftsreisen überlassen worden. Mehrere Jahre später verweigerte der Arbeitgeber den Ersatz des zuletzt zur Verfügung gestellten, inzwischen veralteten Fahrzeugs. Der Arbeitnehmer erschien daraufhin nicht mehr an seinem Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen schweren Verschuldens. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.
In dem Rechtsstreit vertrat der Arbeitnehmer die Auffassung, dass sich die ursprünglich auf Dienstfahrten beschränkte Nutzung des Dienstwagens in der Praxis auf sämtliche von ihm wahrgenommenen beruflichen und privaten Fahrten erstreckt habe. Die Überlassung des Fahrzeugs stelle demnach einen geldwerten Vorteil dar, dessen Entzug durch den Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers unzulässig sei.
Sowohl das Berufungsgericht als auch der Kassationshof entschieden zu Gunsten des Arbeitnehmers. Insbesondere hielten sie fest, dass der Arbeitgeber die Verwahrung des Fahrzeugs am Wohnsitz des Arbeitnehmers gebilligt und diesem nie eine missbräuchliche Nutzung vorgeworfen habe. Die Gerichte kamen zu dem Schluss, dass dem Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug ständig zur Verfügung stand und er damit sowohl berufliche als auch private Fahrten durchführen konnte. Dies bedeutet, dass die Bereitstellung des Dienstwagens einem geldwerten Vorteil entsprach.
Konsequenz: Die Gerichte stuften die Entlassung des Arbeitnehmers wegen schweren Verschuldens in eine Entlassung ohne tatsächliche und ernsthafte Ursache um. Sie schätzten den Betrag des geldwerten Vorteils aus der Bereitstellung des Dienstwagens auf 200 € pro Monat. Dieser Betrag wurde wieder in das monatliche Bruttogehalt des Arbeitnehmers eingerechnet, das als Grundlage für die Berechnung der verschiedenen Entschädigungen diente, die der Arbeitgeber aufgrund dieser Umqualifizierung zu zahlen hatte.
Französischer Kassationshof, Kammer für Arbeitssachen, 14. Januar 2026, Nr. 24-14418
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Stand der Bearbeitung: 24. Februar 2026


