Erklärung über die Verrechnungspreise in Frankreich: Einreichung spätestens bis zum 5. November 2026
Oktober 2026, Cabinet Baeumlin
Bestimmte Gesellschaften in Frankreich, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember 2025 endete, müssen ihre Erklärung über die Verrechnungspreise bzw. die Erklärung über ihre Verrechnungspreispolitik spätestens bis zum 5. November 2026 elektronisch einreichen.
Bestimmte Gesellschaften müssen ihre jährliche Erklärung über die Verrechnungspreise elektronisch mittels des Steuerformulars Nr. 2257 einreichen. Die Erklärung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die Abgabe der Steuererklärung zu übermitteln. Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember 2025 endete und die ihre Steuererklärung daher grundsätzlich bis zum 5. Mai 2026 einreichen mussten, haben diese Verpflichtung spätestens bis zum 5. November 2026 zu erfüllen.
Hinweis: Die Nichtabgabe oder verspätete Einreichung des Formulars Nr. 2257 wird mit einer Geldbuße von 150 € geahndet. Für jede Auslassung oder unrichtige Angabe wird außerdem eine Geldbuße von 15 € erhoben, insgesamt jedoch höchstens 10.000 €.
Betroffene Unternehmen
Von dieser Erklärungspflicht betroffen sind insbesondere Unternehmen mit Sitz in Frankreich, die:
- einen jährlichen Nettoumsatz oder eine Bilanzsumme von mindestens 50 Mio. € erzielen bzw. ausweisen;
- zum Ende des Geschäftsjahres unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens halten, das die vorstehende finanzielle Voraussetzung erfüllt;
- in gleicher Weise von einem solchen Unternehmen gehalten werden;
- einer französischen steuerlichen Integrationsgruppe (groupe fiscalement intégré) angehören, bei der mindestens ein Unternehmen eine der drei vorstehenden Voraussetzungen erfüllt.
Hinweis: Unternehmen, die keine Transaktionen mit verbundenen Konzernunternehmen im Ausland durchführen oder deren Transaktionen je Transaktionsart (Verkäufe, Dienstleistungen, Provisionen usw.) einen Betrag von 100.000 € nicht überschreiten, können von der Erklärungspflicht befreit sein.
Diese steuerliche Verpflichtung kann somit auch Unternehmen betreffen, die nicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation verpflichtet sind.
Hinweis: Der Schwellenwert für die Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation liegt bei einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von 150 Mio. €.
Für weitere Informationen steht Ihnen unser deutsch-französisches Team selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Stand der Bearbeitung: 06. Oktober 2026


