Frankreich: Einführung einer neuen Steuer für vermögensverwaltende Holdinggesellschaften

März 2026, Cabinet Baeumlin

 
Bernard Baeumlin
Französischer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
+33 0(3) 89 60 74 94
baeumlin@ffu.eu

Ab dem 31. Dezember 2026 können vermögensverwaltende Holdinggesellschaften, die in Frankreich körperschaftsteuerpflichtig sind, einer neuen Steuer auf die von ihnen gehaltenen „Luxusgüter“ unterworfen werden.

Obwohl der ursprüngliche Haushaltsentwurf für großes Aufsehen gesorgt hatte, wurde der Umfang der letztlich verabschiedeten Holdingsteuer erheblich eingeschränkt. Die Maßnahme dürfte daher nur wenige Holdings betreffen. Ziel dieser neuen Steuer ist es, eine umfassendere Politik zur Besteuerung wohlhabender Haushalte zu etablieren und missbräuchliche Konstruktionen zu verhindern.

Drei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein

Von der neuen Steuer betroffen sind Unternehmen, die der Körperschaftsteuer unterliegen – unabhängig davon, ob sie ihren Sitz in Frankreich oder im Ausland haben. Unternehmen, die der Einkommenssteuerpflicht unterliegen, fallen hingegen nicht unter diese Besteuerung.

Um steuerpflichtig zu sein, muss eine Holdinggesellschaft am Ende des Geschäftsjahres außerdem drei Bedingungen kumulativ erfüllen:

Erstens muss sie von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Konkret bedeutet dies, dass eine natürliche Person direkt oder indirekt mindestens 50 % der Stimmrechte oder der finanziellen Rechte der Gesellschaft halten oder die Entscheidungsgewalt ausüben muss. Dabei ist zu beachten, dass diese natürliche Person bei im Ausland ansässigen Holdings ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich haben muss.

Hinweis: Bei der Beurteilung dieser Bedingung wird eine natürliche Person zusammen mit ihrem Ehegatten, Lebenspartner (PACS) oder Lebensgefährten sowie ihren Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie und ihren Geschwistern als eine einzige „natürliche Person“ betrachtet. Dasselbe gilt, wenn eine Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern besteht.

Zweitens muss der Marktwert aller von der Holding gehaltenen Vermögenswerte mindestens 5 Mio. € betragen.

Drittens müssen die passiven Einkünfte der Gesellschaft (Dividenden, Zinsen, Gebühren für die Abtretung oder Vergabe von Betriebslizenzen …) mehr als die Hälfte des kumulierten Betrags der Betriebs- und Finanzerträge des Geschäftsjahres ausmachen. Mit anderen Worten: Eine Gesellschaft, deren Einkünfte hauptsächlich aus der Produktion von Waren oder Dienstleistungen stammen, ist nicht steuerpflichtig. Operative Holdinggesellschaften, die ihren Tochtergesellschaften Dienstleistungen in Rechnung stellen, dürften daher von dieser neuen Steuer nicht betroffen sein. Eine Klarstellung durch die Steuerbehörde wäre jedoch wünschenswert.

Hinweis: Eine im Ausland ansässige Gesellschaft kann der Steuer entgehen, wenn sie nachweist, dass die Wahl des Sitzes außerhalb Frankreichs sowie das Halten der Beteiligungen nicht hauptsächlich dazu dienen, das französische Steuerrecht zu umgehen.

Die sogenannten „Luxusgüter“

Die Steuer wird nur auf die folgenden, gesetzlich abschließend aufgezählten nicht-professionellen Luxusgüter erhoben:

  • Güter, die der Jagd und der Fischerei dienen;
  • Fahrzeuge, die nicht für eine berufliche Tätigkeit genutzt werden (Personenkraftwagen, Yachten, Sportboote, Luftfahrzeuge);
  • Schmuck und Edelmetalle (ausgenommen solcher, die einem Museum anvertraut oder ausgestellt sind);
  • Renn- oder Turnierpferde;
  • Weine und Spirituosen;
  • Immobilien, deren Nutzung sich die natürliche Person, die mindestens 50 % der Rechte an der Holdinggesellschaft hält (einschließlich ihres Familienkreises und aller an einer Gesellschaftervereinbarung beteiligten Personen), vorbehält (unentgeltliche Nutzung oder Miete unter dem Marktpreis). 

Hinweis: Kunstgegenstände, Sammlerstücke oder Antiquitäten werden nicht ausdrücklich erwähnt.

Die aufgelisteten Vermögenswerte können jedoch im Fall einer gemischten Nutzung proportional zu ihrer Nutzung im Rahmen einer industriellen, kommerziellen, handwerklichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit von dieser Steuer ausgenommen werden. Es werden nähere Angaben der Steuerverwaltung zu den Modalitäten der Beurteilung dieses Anteils erwartet, um die steuerliche Behandlung abzusichern.

In der Praxis beläuft sich die Steuer auf 20 % des Marktwerts der von der Gesellschaft gehaltenen Vermögenswerte. Sie wird für Geschäftsjahre fällig, die am oder nach dem 31. Dezember 2026 enden.

Hinweis: Immobilienvermögen, das dieser neuen Holdingsteuer unterliegt, wird nicht mehr im Rahmen der Immobilienvermögensteuer (IFI) besteuert.

Für weitere Informationen steht Ihnen unser deutsch-französisches Team selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Stand der Bearbeitung: 31. März 2026

Unsere deutsch-französischen Experten zum Fachbereich Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung

 
Bernard Baeumlin
Französischer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
+33 0(3) 89 60 74 94
baeumlin@ffu.eu