Frankreich: Einführung einer neuen Steuer für Großunternehmen zum 15. Dezember 2025

Oktober 2025, Cabinet Baeumlin

 
Bernard Baeumlin
Französischer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
+33 (0)3 89 42 75 21
baeumlin@ffu.eu

In Frankreich können körperschaftssteuerpflichtige Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 1 Mrd. € zur Vorauszahlung der neuen Sondersteuer auf ihre Gewinne verpflichtet werden.

Das französische Haushaltsgesetz für das Jahr 2025 hat für in Frankreich körperschaftssteuerpflichtige, sehr große Unternehmen eine neue Sondersteuer auf Gewinne eingeführt. Betroffen sind Unternehmen, deren Umsatz in Frankreich im Jahr, für das die Steuer fällig wird, oder im vorangegangenen Jahr mindestens 1 Mrd. € beträgt.

Diese Steuer ist für das erste nach dem 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr fällig, d.h. für das Jahr 2025, sofern das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

Es kommen folgende Steuersätze zur Anwendung:

  • 20,6 %, wenn der Umsatz 2024 und 2025 zwischen 1 und 3 Milliarden Euro liegt;
  • 41,2 %, wenn der Umsatz 2024 oder 2025 mindestens 3 Milliarden Euro beträgt.

Hinweis: Diese Sondersteuer wird auf Grundlage des Durchschnitts der Körperschaftsteuer berechnet, die für das Geschäftsjahr, in dem sie fällig wird, sowie für das vorangegangene Geschäftsjahr vor Anrechnung von Steuerermäßigungen und ‑gutschriften geschuldet wird.

In der Praxis führt dies zu einer Vorauszahlung in Höhe von 98 % der geschätzten Sondersteuer. Für Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist diese Vorauszahlung unaufgefordert bis zum 15. Dezember 2025 zu leisten. Die Zahlung des Restbetrags muss spätestens am 15. Mai 2026 erfolgen.

Verlängerung der Sondersteuer

Der Entwurf des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2026 sieht vor, diese Sondersteuer um ein Jahr zu verlängern. Sie würde für die beiden ersten nach dem 31. Dezember 2025 endenden Geschäftsjahre fällig werden, d. h. für die Jahre 2025 und 2026, sofern das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Für das zweite Jahr soll der Steuersatz jedoch halbiert werden, d.h. 10,3 % (statt 20,6 %) bzw. 20,6 % (statt 41,2 %).

Zum Gesetzestext: Art. 48, loi n° 2025-127 du 14 février 2025, JO du 15Art. 4, projet de loi de finances pour 2026, n° 1906, enregistré à la présidence de l’Assemblée nationale le 14 octobre 2025

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Stand der Bearbeitung: Oktober 2025

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