Frankreich: Neuigkeiten bei der Kfz-Besteuerung
August 2026, Cabinet Baeumlin
Das französische Haushaltsgesetz für 2026 führte zu mehreren Änderungen bei der Fahrzeugbesteuerung. Besonders hervorzuheben ist die Anhebung der Sätze der sogenannten Schadstoffsteuer (taxe “polluants“), die bestimmte betrieblich genutzte Fahrzeuge betrifft.
Das Haushaltsgesetz für 2026 hat demnach die Schadstoffsteuer – eine der beiden jährlichen Steuern auf Fahrzeuge, die von Unternehmen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingesetzt werden – erhöht. Die Befreiung vom Gewichtszuschlag (malus au poids) bei der Zulassung von Elektrofahrzeugen bleibt dagegen weiterhin bestehen.
Steuern auf betrieblich genutzte Fahrzeuge
Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen können für betrieblich genutzte Personenkraftwagen zwei jährlichen Fahrzeugsteuern unterliegen: der CO₂-Steuer und der Schadstoffsteuer. Diese haben die frühere französische Steuer auf Firmenfahrzeuge (Taxe sur les véhicules de société, TVS) ersetzt. Für die meisten betroffenen Unternehmen werden beide Steuern im Januar des Folgejahres für die im Vorjahr genutzten Fahrzeuge fällig.
Hinweis: Einzelunternehmer sind von diesen beiden Steuern grundsätzlich nicht betroffen. Gleiches gilt für bestimmte Vereine, insbesondere solche mit philosophischen, religiösen, politischen, patriotischen, staatsbürgerlichen oder gewerkschaftlichen Zielsetzungen, sofern ihre Fahrzeuge für Tätigkeiten eingesetzt werden, die von der Mehrwertsteuer befreit sind.
Weniger erfreulich ist hingegen, dass die Sätze der Schadstoffsteuer für 2026 und 2027 steigen.
| Schadstoffsteuer | |||
| Schadstoffkategorien | Betrag (in €) | ||
| 2025 | 2026 | 2027 | |
| Kategorie E | 0 | 0 | 0 |
| Kategorie 1 | 100 | 130 | 160 |
| Fahrzeuge mit dem höchsten Schadstoffausstoß | 500 | 650 | 800 |
Hinweis: Wie bereits in einem früheren Haushaltsgesetz vorgesehen, wird auch die CO₂-Steuer für 2026 und 2027 erhöht.
Zulassungssteuer
Was den Gewichtszuschlag betrifft, der beim Kauf eines Neuwagens anfallen kann, bleibt die vollständige Steuerbefreiung für alle rein elektrischen Fahrzeuge letztlich bestehen – unabhängig von ihrem CO₂-Fußabdruck. Zur Erinnerung: Eine entsprechende Differenzierung sollte ursprünglich zum 1. Juli 2026 eingeführt werden.
Hinweis: Neben dem Gewichtszuschlag kann auch ein CO₂-Zuschlag anfallen, wenn das Fahrzeug als umweltschädlich gilt.
Aufschub für Gebrauchtfahrzeuge
Gewisse Gebrauchtfahrzeuge können ebenfalls vom CO₂-Aufschlag und vom Gewichtszuschlag betroffen sein. Dazu zählen insbesondere im Ausland gekaufte und nach Frankreich importierte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Merkmale von der Steuer befreit waren – etwa Fahrzeuge für den Gütertransport oder rollstuhlgerechte Fahrzeuge –, anschließend jedoch so umgebaut wurden, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht mehr erfüllt sind.
Das Haushaltsgesetz für 2025 sah vor, diese Malusregelungen ab dem 1. Januar 2026 auf weitere Gebrauchtfahrzeuge auszuweiten, die bislang von der Besteuerung ausgenommen waren. Dazu zählen unter anderem firmeneigene Fahrzeuge mit mindestens acht Sitzplätzen, die aufgrund von Freibeträgen vollständig steuerbefreit sind, sowie Fahrzeuge von Personen mit Schwerbehindertenausweis.
Das Haushaltsgesetz für 2026 hat diese Maßnahme nun auf den 1. Januar 2027 verschoben.
Für weitere Informationen steht Ihnen unser deutsch-französisches Team selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Stand der Bearbeitung: 27. August 2026


