Frankreich: Steuerliche Behandlung von Verlusten bei körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen
Juni 2026, Cabinet Baeumlin
Unternehmen in Frankreich können ihre Verluste nutzen, um ihre Steuerlast zu reduzieren. Nachfolgend sind die Regeln dargestellt, die für Verluste von körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen gelten.
Die aufeinanderfolgenden Krisen (Covid-19, Ukrainekrieg, Nahostkonflikt) beeinträchtigen die Geschäftstätigkeit zahlreicher Unternehmen erheblich und wirken sich direkt auf ihre Finanzabschlüsse aus. In manchen Fällen können die Konten dadurch ins Minus geraten. Diese Verluste haben jedoch einen Vorteil: Sie ermöglichen es dem Unternehmen, seine Steuerlast zu reduzieren.
Im Folgenden sind die Regelungen zur Verlustverrechnung bei körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen dargestellt.
Prinzip des steuerlichen Verlustvortrags
In Frankreich können körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen über die Art der Behandlung ihrer Verluste selbst entscheiden. Die Verluste können entweder auf künftige Geschäftsjahre vorgetragen oder optional auf frühere Jahre zurückgetragen werden.
Die erste Lösung, die keine besonderen Schritte erfordert, besteht darin, die Verluste zeitlich unbegrenzt auf zukünftige Geschäftsjahre vorzutragen. In diesem Rahmen können Unternehmen ihre Verluste bis zu einem Betrag von 1 Mio. € zuzüglich der Hälfte des Gewinns, der diesen Betrag übersteigt, verrechnen. Kann ein Teil des Verlusts aufgrund dieser Höchstgrenze nicht verrechnet werden, kann er ebenfalls zeitlich unbegrenzt auf zukünftige Geschäftsjahre vorgetragen werden.
Beispiel: Ein Unternehmen mit Abschlussstichtag zum 31. Dezember erzielt im Geschäftsjahr 2026 einen Gewinn von 1,4 Mio. €. Der Verlust aus dem Geschäftsjahr 2025 belief sich auf 1,8 Mio. €. Dieser Verlust kann nur wie folgt mit dem Gewinn 2026 verrechnet werden:
1 Mio. € + 50 % × (1,4 Mio. € – 1 Mio. €) = 1,2 Mio. €.
Ein Teil des Gewinns 2026, nämlich 200.000 € (1,4 Mio. € – 1,2 Mio. €), bleibt daher körperschaftsteuerpflichtig. Der Teil des Verlusts 2025, der auf das Geschäftsjahr 2027 und die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen werden kann, beläuft sich auf 600.000 € (1,8 Mio. € – 1,2 Mio. €).
Erweitertes Kontrollrecht für Verlustvorträge
Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, darf die Steuerbehörde die Buchhaltungsunterlagen eines Unternehmens nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr prüfen. Bei der Körperschaftsteuer tritt die Verjährung grundsätzlich am Ende des dritten Jahres nach dem Abschluss des Geschäftsjahres ein. Wenn die Steuerbehörde ein nicht verjährtes Geschäftsjahr kontrolliert, in dem Verluste aus verjährten Jahren verrechnet wurden, ist eine Prüfung und gegebenenfalls Berichtigung dieser Verluste zulässig. Die Steuerbehörde kann derartige Verluste auch prüfen, ohne auf deren Verrechnung zu warten, sofern sie vorgetragen wurden, weil kein Gewinn zur Verrechnung vorhanden war.
Hinweis: Der Conseil d’État hat kürzlich entschieden, dass Verluste strikt in chronologischer Reihenfolge auf die ersten Gewinne anzurechnen sind, beginnend mit dem ältesten Verlust. Die Steuerbehörde kann somit Verluste aus verjährten Geschäftsjahren weder prüfen noch berichtigen, wenn diese bereits vollständig mit den Gewinnen verjährter Geschäftsjahre verrechnet wurden. Ein Prüf- und Berichtigungsrecht steht der Steuerbehörde hingegen im Fall einer teilweisen Verlustverrechnung zu, und zwar bis zur Höhe des verbleibenden Verlustbetrags, der noch nicht mit den verjährten Gewinnen verrechnet wurde.
In der Praxis muss das Unternehmen in der Lage sein, die Existenz und die Höhe der von ihm verrechneten Verluste nachzuweisen sowie – was eine Neuheit ist – deren Ursprung und das Jahr der Verrechnung in chronologischer Reihenfolge zu belegen. In diesem Zusammenhang kann es durchaus in seinem Interesse liegen, Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, auch wenn die gesetzliche Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen ist und keine Verpflichtung mehr zur Aufbewahrung besteht.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Verluste können nur mit den Gewinnen desselben Unternehmens verrechnet werden. Mit anderen Worten: Wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit oder seine Steuerregelung ändert, verliert es seinen Anspruch auf Verlustverrechnung. Die Steuerbehörde geht in diesem Fall davon aus, dass es sich nicht mehr um dasselbe Unternehmen handelt.
Option des steuerlichen Verlustrücktrags
Wenn ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen einen steuerlichen Verlust verzeichnet, kann es, wie oben dargelegt, diesen Verlust (und nur diesen) entweder auf den Gewinn des Vorjahres (und nur auf diesen) zurücktragen, was als „Carry-back“ bezeichnet wird. Dieser Verlustrücktrag ist ebenfalls nur in gewissem Maße möglich. Tatsächlich kann er nur im Rahmen des nicht ausgeschütteten Teils dieses Gewinns und bis zu einem Betrag von 1 Mio. € erfolgen. Der Teil des Verlusts, der den Gewinn des letzten Geschäftsjahres oder den Betrag von 1 Mio. € übersteigt und daher nicht rückgetragen werden konnte, kann weiterhin nach den üblichen Regelungen vorgetragen werden.
Beispiel: Ein Unternehmen, dessen Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, verzeichnet für das Geschäftsjahr 2026 einen Verlust von 1,4 Mio. € und entscheidet sich für den Verlustvortrag. Dieser Verlust kann mit dem Gewinn des Jahres 2025 verrechnet werden, der sich auf 1,8 Mio. € belief. Da die Verrechnung 1 Mio. € nicht überschreiten darf, kann das Unternehmen nur 1 Mio. € rücktragen. Der Restbetrag von 400.000 € kann somit (ohne zeitliche Begrenzung) vorgetragen werden.
Auch hierzu hat der Conseil d‘État kürzlich entschieden, dass Verluste nur mit dem Gewinn desselben Unternehmens verrechnet werden können. Wenn das Unternehmen während des defizitären Geschäftsjahres oder des unmittelbar vorhergehenden gewinnbringenden Geschäftsjahres seine Geschäftstätigkeit geändert hat, entfällt die Möglichkeit des „Carry-back“- Verlustvortrags.
Forderung gegenüber dem Finanzamt
Wird die „Carry-back“-Option gewählt – die grundsätzlich innerhalb der Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres, in dem der Verlust festgestellt wurde, ausgeübt werden muss –, wird der Verlust des Geschäftsjahres mit dem Gewinn des letzten Geschäftsjahres verrechnet, wobei die Obergrenze bei 1 Mio. € liegt. Durch diese Verrechnung entsteht zugunsten der Gesellschaft eine Forderung gegenüber dem Finanzamt in Höhe der Steuer, die auf den Gewinnanteil entfällt, der durch die Verrechnung des Verlusts ausgeglichen wurde. Mit anderen Worten: Die Höhe der Forderung entspricht dem Produkt aus dem rückgetragenen Verlustbetrag und dem Körperschaftsteuersatz, der für das vorangegangene Geschäftsjahr galt (regulärer Satz oder ermäßigter Satz für KMU).
Beispiel: Ein im Geschäftsjahr 2026 entstandener Verlust von 100.000 € führt im Fall eines Rücktrags auf den Gewinn des Geschäftsjahres 2025 (der vollständig dem regulären Körperschaftsteuersatz von 25 % unterliegt) zu einer Forderung in Höhe von 100.000 € × 25 % = 25.000 €.
Anschließend kann das Unternehmen diese Forderung zur Begleichung seiner Körperschaftsteuer für die in den folgenden fünf Jahren endenden Geschäftsjahre verwenden, und zwar sowohl für Vorauszahlungen als auch für Abschlusszahlungen. Der nicht in Anspruch genommene Teil wird in der Regel nach Ablauf der fünfjährigen Frist – gerechnet in vollen Kalenderjahren ab dem Geschäftsjahr, in dem der Verlust entstanden ist – vom Finanzamt von Amts wegen erstattet.
Beispiel: Eine „Carry-back“-Forderung aus dem am 31. Dezember 2025 endenden Geschäftsjahr ist grundsätzlich ab dem 1. Januar 2031 erstattungsfähig.
Abweichend von der Fünfjahresregel können Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind — insbesondere eines Vergleichs-, Schutzschirm-, Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens —, ab dem Datum des Eröffnungsbeschlusses die sofortige Erstattung ihrer noch nicht genutzten Forderung beantragen. Die Erstattung wird jedoch um Zinsen gekürzt, die auf den zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht in Anspruch genommenen Betrag entfallen.
Die infolge des Verlustrücktrags („Carry-back“) entstehende Forderung ist buchhalterisch als Ertrag zu erfassen, der jedoch nicht steuerpflichtig ist.
Hinweis: Der Verlustrücktrag („Carry-back“) bietet mehrere Vorteile. Zum einen ergibt sich ein finanzieller Vorteil, da sich das buchhalterische Ergebnis durch die Aktivierung einer „Carry-back“-Forderung verbessert. Diese Forderung führt zu einem Ertrag in entsprechender Höhe, ohne dass dieser Ertrag selbst besteuert wird. Zum anderen entsteht ein Liquiditätsvorteil zum Zeitpunkt der Erstattung.
Zudem ist zu beachten, dass die Ausübung der „Carry-back“-Option keine Auswirkungen auf die Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung hat. Demgegenüber kann ein Verlustvortrag die Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung in den folgenden Geschäftsjahren mindern, da die Gewinne durch die verrechenbaren Verluste reduziert oder gegebenenfalls vollständig neutralisiert werden.
Für weitere Informationen steht Ihnen unser deutsch-französisches Team selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Stand der Bearbeitung: 18. Juni 2026


