Geschäftsführerhaftung in Frankreich wegen Fortführung einer verlustbringenden Tätigkeit
März 2025, Cabinet Baeumlin
Die Fortführung einer verlustbringenden Tätigkeit durch den Geschäftsführer einer Gesellschaft, über deren Vermögen in Frankreich ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Liquidation eröffnet wurde („liquidation judiciaire“), kann einen Fehler darstellen, für den der Geschäftsführer haftbar gemacht werden kann, wenn er zur Unzulänglichkeit der Aktiva der Gesellschaft beigetragen hat. Die bloße Feststellung, dass sich die Schulden der Gesellschaft erhöht haben, reicht jedoch nicht aus.
Wird über das Vermögen einer Gesellschaft in Frankreich ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Liquidation eröffnet, kann der Geschäftsführer haftbar gemacht werden, wenn er durch einen Geschäftsführungsfehler zur Unzulänglichkeit der Aktiva der Gesellschaft beigetragen hat (d.h. wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Gläubiger zu befriedigen). In diesem Fall kann der Geschäftsführer verurteilt werden, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ganz oder teilweise aus seinem Privatvermögen zu begleichen.
Dies kann der Fall sein, wenn der Geschäftsführer eine verlustbringende Tätigkeit fortgeführt hat. Aber Vorsicht: Die Fortführung einer verlustbringenden Tätigkeit durch den Geschäftsführer, die seine Haftung auslösen könnte, kann sich nicht allein aus der Feststellung einer Erhöhung der Schulden der Gesellschaft ergeben.
Erhöhung der Schulden des Unternehmens
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung vertrat das Gericht die Meinung, dass der Geschäftsführer eines Bauunternehmens, das sich in Insolvenz befand, nicht zur Begleichung der Schulden des Unternehmens wegen Fortführung einer verlustbringenden Tätigkeit verurteilt werden kann, nur weil:
- er die Sozialabgaben für die Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gezahlt hatte;
- mehrere Steuerschulden nicht beglichen wurden;
- die Bilanz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres eine Erhöhung der Verbindlichkeiten um mehr als 220.000 € im Vergleich zum Vorjahr auswies.
Das Gericht befand, dass diese Gründe nicht ausreichten, um die Fortführung einer verlustbringenden Tätigkeit zu charakterisieren.
Hinweis: Einfache Fahrlässigkeit kann nicht gegen einen Geschäftsführer geltend gemacht werden, um ihn persönlich für einen Teil der Schulden des Unternehmens haftbar zu machen (S. Entscheidung des frz. Kassationshofs, Kammer für Handelssachen, 11. Dezember 2024, Nr. 23-19807).
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