Mehrwertsteuerbefreiung in Frankreich für Kleinunternehmen: die Regelung der Franchise en base de TVA (Grundbefreiung von der Mehrwertsteuer)

Dezember 2025, Cabinet Baeumlin

 
Bernard Baeumlin
Französischer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
+33 (0)3 89 42 75 21
baeumlin@ffu.eu

Die seit dem 1. Januar 2025 geltenden Umsatzgrenzen für die Mehrwertsteuerbefreiung in Frankreich werden für 2025 beibehalten, d.h. 85.000 € für Handel (Einkauf, Verkauf), Gastronomie oder Beherbergung und 37.500 € für andere Dienstleistungen.

Wie Sie wissen, senkte das Haushaltsgesetz für 2025 ab dem 1. März 2025 die Umsatzgrenzen für die Mehrwertsteuerbefreiung für alle Aktivitäten auf 25.000 €. Aufgrund der Bedenken der Fachleute wurde diese Reform jedoch bis Ende 2025 ausgesetzt, um der Regierung die Möglichkeit zu geben, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.

Entgegen allen Erwartungen wurde nun ein Gesetzesvorschlag vom Parlament angenommen, um die vorherigen Grenzwerte beizubehalten, die ab dem 1. Januar 2025 gelten. So gilt die Befreiung für das Jahr 2025 für Unternehmen in Frankreich, deren Umsatz vor Steuern im Jahr 2024 nicht höher war als:

  • 85.000 € für Handel (Einkauf, Verkauf), Gastronomie oder Beherbergung;
  • 37.500 € für sonstige Dienstleistungstätigkeiten.

Werden diese Grenzen 2025 überschritten, gilt die Befreiung weiterhin für 2025, sofern die erhöhten Grenzen von 93.500 € bzw. 41.250 € nicht überschritten werden. Ab dem 1. Januar 2026 verlieren die Unternehmen dann den Anspruch auf Befreiung.

 Hinweis: Die Befreiung endet, sobald die erhöhte Grenze überschritten wird. In diesem Fall wird das Unternehmen für Transaktionen, die ab dem Datum der Überschreitung ausgeführt werden, mehrwertsteuerpflichtig.

Für Rechtsanwälte, Autoren und Künstler gilt eine spezifische Obergrenze von 50.000 € bzw. 35.000 €, je nach Art der Tätigkeit (reglementierte Tätigkeit, Lieferung von Werken usw.). Die erhöhten Grenzen liegen bei 55.000 € bzw. 38.500 €.

Hinweis: Ein Unternehmen, das unter die Mehrwertsteuer-Grundbefreiung fällt, kann zur Zahlung der Mehrwertsteuer optieren, um beispielsweise die Vorsteuer auf seine Einkäufe zurückzuerhalten.

Was ist für 2026 vorgesehen?

Derzeit wird im Parlament der Entwurf des Haushaltsgesetzes für 2026 diskutiert. Dieser sieht vor, ab dem 1. Januar 2026 einen einheitlichen Schwellenwert von 37.500 € für die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung einzuführen. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten im Immobilienbereich, für die dieser Grenzwert auf 25.000 € gesenkt werden soll. Die erhöhten Grenzwerte sollen auf 41.250 € bzw. 27.500 € festgelegt werden.

Angesichts der kürzlich erfolgten Verlängerung der Anwendungsgrenzen für 2025 könnte die Verabschiedung der Maßnahme im Entwurf des Haushaltsgesetzes jedoch gefährdet sein… Fortsetzung folgt.

Gesetz Nr. 2025-1044 vom 3. November 2025, JO vom 4. November 2025

Für weitere Informationen steht Ihnen unser deutsch-französisches Team selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Stand der Bearbeitung: Dezember 2025

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