Gründung einer Mehrwertsteuergruppe in Frankreich: Optionsfrist endet am 31. Oktober 2026!
September 2026, Cabinet Baeumlin
Unternehmen in Frankreich, die ab 2027 eine Mehrwertsteuergruppe bilden möchten, müssen spätestens bis zum 31. Oktober 2026 für diese Regelung optieren.
In Frankreich ansässige mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, die rechtlich selbstständig sind, jedoch in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht eng miteinander verbunden sind, können eine Mehrwertsteuergruppe bilden. Diese wird für umsatzsteuerliche Zwecke als eine einzige Einheit („assujetti unique“) behandelt.
Hinweis: Die Regelung steht unter bestimmten Voraussetzungen auch Vereinen offen.
Die Option muss spätestens am 31. Oktober des Jahres ausgeübt werden, das dem Jahr ihrer Anwendung vorausgeht. Soll die Mehrwertsteuergruppe zum 1. Januar 2027 gebildet werden, ist die entsprechende Erklärung daher spätestens bis zum 31. Oktober 2026 bei der Finanzverwaltung einzureichen. Die Option ist für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bindend und gilt im vorliegenden Fall also bis zum 31. Dezember 2029.
Die Option zur Bildung einer Mehrwertsteuergruppe wird durch den Vertreter der Gruppe gegenüber der zuständigen Finanzbehörde ausgeübt. Der Erklärung sind drei Unterlagen beizufügen:
- ein Formular zur Anzeige der Gründung der Mehrwertsteuergruppe, auf dessen Grundlage das französische Statistikamt INSEE der Gruppe eine SIREN-Nummer zuweist;
- die von sämtlichen Mitgliedern unterzeichnete Vereinbarung über die Bildung der Mehrwertsteuergruppe;
- eine Erklärung über die Zusammensetzung der Gruppe unter Verwendung des Formulars Nr. 3310-P-AU, in der sowohl die umsatzsteuerliche Einheit als auch die einzelnen Mitglieder der Gruppe anzugeben sind.
In der Praxis: Die Erklärung über die Zusammensetzung der Gruppe ist elektronisch zu übermitteln, sobald der umsatzsteuerlichen Einheit eine SIREN-Nummer zugeteilt wurde, spätestens jedoch bis zum 10. Januar des Jahres, in dem die Mehrwertsteuergruppe eingerichtet wird. Anschließend ist die Erklärung jährlich bis spätestens zum 10. Januar erneut einzureichen. Sie muss die zum 1. Januar des jeweiligen Jahres bestehenden Mitglieder der Gruppe ausweisen. Dadurch kann die Finanzverwaltung die Entwicklung der Gruppe nachvollziehen, insbesondere den Beitritt neuer Mitglieder sowie das Ausscheiden von Unternehmen im Laufe des Vorjahres.
Für weitere Informationen steht Ihnen unser deutsch-französisches Team selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Stand der Bearbeitung: 21. September 2026


