Sonderabgabe auf Gewinne großer Unternehmen in Frankreich: Vorauszahlung bis zum 15. Dezember 2026
November 2026, Cabinet Baeumlin
Unternehmen in Frankreich mit einem Umsatz von mindestens 1,5 Mrd. € können verpflichtet sein, bis zum 15. Dezember 2026 eine Vorauszahlung auf die Sonderabgabe auf Unternehmensgewinne zu leisten.
Mit dem französischen Haushaltsgesetz für 2025 wurde für große körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen eine Sonderabgabe auf Gewinne eingeführt. Das französische Haushaltsgesetz für 2026 hat diese Regelung um ein weiteres Jahr verlängert. Sie gilt für Unternehmen, deren in Frankreich erzielter Umsatz mindestens 1,5 Mrd. € beträgt.
Hinweis: Ursprünglich war die Umsatzschwelle für die Besteuerung auf 1 Mrd. € festgesetzt.
Aufgrund dieser Verlängerung wird die Abgabe somit auch für das Geschäftsjahr 2026 von Unternehmen geschuldet, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Der Abgabensatz beträgt:
- 20,6 %, wenn der Umsatz im Jahr 2025 und im Jahr 2026 unter 3 Mrd. € liegt;
- 41,2 %, wenn der Umsatz im Jahr 2025 oder im Jahr 2026 mindestens 3 Mrd. € beträgt.
Hinweis: Die Abgabe wird berechnet, indem der maßgebliche Steuersatz auf den Durchschnitt, der für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 geschuldeten Körperschaftsteuer angewendet wird, und zwar vor Anrechnung von Steuerermäßigungen und Steuergutschriften.
In der Praxis ist eine Vorauszahlung in Höhe von 98 % der voraussichtlichen Abgabe zu leisten. Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember 2026 endet, müssen diese Vorauszahlung ohne gesonderte Aufforderung spätestens bis zum 15. Dezember 2026 entrichten.
Erneute Verlängerung der Sonderabgabe?
Der Entwurf des Haushaltsgesetzes für 2027 sieht eine weitere Verlängerung dieser Sonderabgabe um ein Jahr vor. Für Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, wäre die Abgabe damit auch für das Geschäftsjahr 2027 zu entrichten. Betroffen wären weiterhin Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 1,5 Mrd. €. Allerdings sollen die Abgabesätze um ein Viertel reduziert werden und künftig 15,7 % (statt bislang 20,6 %) und 31,4 % (statt bislang 41,2 %) betragen. Dies gilt, sofern das Parlament keine abweichende Regelung beschließt…
Für weitere Informationen steht Ihnen unser deutsch-französisches Team selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Stand der Bearbeitung: 06. November 2026


