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Präsentationsunterlagen:
Asset Deal in Frankreich
Juristische, buchhalterische Besonderheiten & steuerliche Anreize ab 2022
Live-Webinar vom 31. Mai 2022
DMS Audit, EPP Rechtsanwälte Avocats
- Asset Deal: juristische Besonderheiten
a. Definition des fonds de commerce (Geschäftsbetrieb)
b. Verkauf eines fonds de commerce (Art. L 141-2 – L 141-22 code de commerce)
c. Sonstige Besonderheiten
d. Fokus: Unternehmenskauf aus der Insolvenz - Buchhalterische & steuerliche Aspekte
a. Beispiel: Erwerb eines Geschäftsbetriebs (fonds de commerce)
b. Buchhalterische und steuerliche Behandlung des Geschäftswertes
1. Asset Deal: juristische Besonderheiten
a. Definition des „fonds de commerce“ (Geschäftsbetrieb)
Eine Gesamtheit von Mitteln, die von einem im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eingesetzt werden, um Kunden zu bedienen:
Immaterielle Güter:
eigene, gesicherte Kundschaft, Liste von bestehenden und potentiellen Kunden, Rechte aus einem gewerblichen Mietvertrag, IP-Rechte, Firmenbezeichnung (nom commercial), behördliche Genehmigungen/ Lizenzen u.ä.
Materielle Güter:
Maschinen, Mobiliar, Werkzeuge; Waren
Weder Immobilien, Forderungen, Verbindlichkeiten, liquide Mittel noch Verträge (mit Ausnahmen, insbesondere: gewerblicher Mietvertrag; Arbeitsverträge) sind in einem fonds de commerce inbegriffen, es sei denn, der Vertrag sieht anderes vor.
b. Verkauf eines „fonds de commerce“ (Art. L 141-2 – L 141-22 code de commerce)
Vorab:
- Prüfung, ob die Gemeinde ein Vorkaufsrecht hat.
- Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmern bzw. der eventuell bestehenden Arbeitnehmervertretung (Comité Social et Economique – CSE) des Verkäufers (Art. L 141-23 à 142-32 code de commerce).
Vertragliche Aspekte
Neben dem allgemeinen zivilen Kaufrecht: Anwendung von unabdingbaren Sonderregeln (Art. L 141-2 ff code de commerce):
- Einseitiges Verkaufsversprechen: Registrierung beim Finanzamt innerhalb von 10 Tagen, ansonsten nichtig.
- Schriftform ist nicht zwingend, aber dringend empfohlen. Im Vertrag müssen die Bestandteile des fonds de commerce, der übertragen wird, aufgeführt werden.
- Am Tag des Inkrafttretens des Verkaufs müssen die Parteien ein Dokument unterzeichnen, in welchem der monatliche Umsatz des fonds de commerce für den Zeitraum ab dem Ende des letzten Geschäftsjahres bis zu einem Monat vor dem Verkauf angegeben ist. Der Verkäufer haftet für die Richtigkeit der Zahlen.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, während der 3 Jahre ab Verkauf dem Käufer seine Buchhaltung der letzten 3 Geschäftsjahre vor dem Verkauf auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Sonderaspekt Arbeitsverträge
- Automatischer Übergang der Arbeitnehmer eines fonds de commerce auf den Käufer (Art. L 1224-1 code du travail; Stichwort Betriebsübergang).
➡ Due Diligence wichtig!
- Zahlungen des Käufers/ neuen Arbeitgebers an die Mitarbeiter, deren Ursprung vor dem Tag der Abtretung liegt (insbesondere Urlaubsgeld).
➡ Das Gesetz sieht zwar grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht des Verkäufers an den Käufer vor, aber eine explizite diesbezüglich Klausel ist unabdingbar.
Formalien und Regeln des Gläubigerschutzes
- Zwingende Registrierung des Verkaufs beim Finanzamt innerhalb von 15 Tagen; Zahlung einer auf den Kaufpreis bemessenen Registrierungssteuer:
Tranche des Kaufpreises | Steuersatz |
Bis zu 23.000 € | 0 % |
Zwischen 23.000 € und 200.000 € | 3 % |
über 200.000 € | 5 % |
- Nach Registrierung beim Finanzamt : Veröffentlichung des Verkaufs innerhalb von 15 Tagen in einem öffentlichen Anzeigenblatt und im BODACC.
Achtung: Die Anzeige muss zwingend bestimmte Informationen enthalten, sonst ist sie ungültig.
- Ab Veröffentlichung im BODACC: Beginn einer 10tägigen Widerspruchsfrist der Gläubiger des Verkäufers.
➡ Es muss der Ablauf dieser Frist abgewartet werden, bevor der Kaufpreis an den Verkäufer ausgekehrt wird. Jegliche Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer, die davor erfolgt, ist laut Gesetz gegenüber Dritten nicht wirksam, der Käufer haftet für eventuell dem Gläubiger dadurch entstandenen Schaden.
- Im Übrigen haftet der Käufer gesamtschuldnerisch mit dem Verkäufer in der Höhe des Kaufpreises für die Zahlung der Steuer auf die noch nicht versteuerten Gewinne + Ust.
➡ In der Praxis: Zahlung des Kaufpreises auf ein Sequesterkonto (Anwaltsanderkonto).
c. Sonstige Besonderheiten
➡ Verpfändung (nantissement) eines fonds de commerce (Art. L 142-1 – L 142-5 code de commerce)
- Zwingend schriftliche Vereinbarung;
- Registrierung der Verpfändung beim Finanzamt;
- Eintragung des Pfandrechts beim Handelsregister innerhalb von 30 Tagen;
- Folgt dem fonds de commerce (bleibt also auch bei Abtretung wirksam). Also immer prüfen, ob Eintragungen bestehen.
➡ Verpachtung eines fonds de commerce (location-gérance) (Art. L 144-1 – L 144-13 code de commerce)
- Zwingende Veröffentlichung in einem öffentlichen Anzeigenblatt.
- Gesamtschuldnerische Haftung zwischen Pächter und Verpächter für die Verbindlichkeiten des Pächters nach Abschluss des Pachtvertrags bis zur Veröffentlichung der Verpachtung.
- Gesamtschuldnerische Haftung zwischen Pächter und Verpächter für gerichtlich fällig gestellte Verbindlichkeiten des Verpächters während 3 Monate nach Veröffentlichung der Verpachtung.
- Bei Beendigung des Pachtvertrags werden automatisch alle Verbindlichkeiten des Pächters fällig.
d. Fokus: Unternehmenskauf aus der Insolvenz
- Abgabe eines Angebots beim Insolvenzverwalter (sehr formalistisch).
- Die zuvor genannten Regeln (Info Arbeitnehmer/ CSE, Formalien, Gläubigerschutz) sind nicht anwendbar.
- Keine automatische Übertragung der Arbeitsverträge.
2. Buchhalterische & steuerliche Aspekte
a. Beispiel: Erwerb eines Geschäftsbetriebs („fonds de commerce“)
Der Geschäftsbetrieb beträgt 1.000.000 €.
Im Vertrag sind folgende Elemente vorgesehen:
- Geschäftsausstattung und Maschinen: 100.000 €
- Waren: 150.000 €
- Mietrecht: 90.000 €
Der Geschäftswert wird als Differenz ermittelt, und erhöht sich auf 660.000 €.
➡ Er umfasst die immateriellen Bestandteile des Geschäftsbetriebs, die nicht getrennt bewertet werden können.
In der Buchhaltung und im Steuerrecht wird jedes Element des Geschäftsbetriebs besonders behandelt:
- Geschäftsausstattung und Maschinen werden als Anlagevermögen gebucht und werden abgeschrieben;
- Die Abschreibung ist steuerlich absetzbar;
- Die Waren werden ganz normal als Aufwand gebucht.
➡ Fokus: Mietrecht
In Frankreich ist es üblich, dass man:
- entweder dem früheren Mieter ein Mietrecht bezahlt;
- oder dem Inhaber der Räumlichkeit ein Schlüsselgeld bezahlt.
Man bezahlt ein Mietrecht (sog. „droit au bail“) an den früheren Mieter für die Übertragung von Rechten aus einem gewerblichen Mietvertrag (Recht auf Erneuerung, Besitzentzugsentschädigung etc.).
➡ Laut dem Buchungsrecht handelt es sich um einen immateriellen Vermögensgegenstand.
Kann man dieses Mietrecht abschreiben? Es gibt 2 Analysen:
- Die Dauer des Rechts ist zeitlich begrenzt = Die Dauer des Mietrechts entspricht der Dauer des Mietvertrags. Sie kann eventuell aufgrund des Rechts auf Erneuerung länger sein.
➡ Das Mietrecht kann man abschreiben.
- Die Dauer des Rechts ist zeitlich unbegrenzt.
➡ Das Mietrecht wird nicht abgeschrieben.
Steuerlicht ist diese Abschreibung nicht abzugsfähig.
Man bezahlt dem Inhaber ein Schlüsselgeld (sog. „droit d’entrée“) zusätzlich zur Miete.
- Wenn dieses Schlüsselgeld als zusätzliche Miete analysiert werden kann (weil die Miete niedriger als den Marktpreis ist oder weil der Inhaber Bauarbeiten durchführen wird), dann ist es einen Aufwand, der auf die Dauer des Vertrages abgesetzt wird ➡ Die Steuerregel ist dieselbe.
- Wenn die Zahlung des Schlüsselgeldes dieser Analyse nicht entspricht, handelt es sich um den Erwerb immaterieller Elemente, die als Geschäftswert zu verbuchen sind.
➡ Letztes Element: der Geschäftswert (fonds commercial)
b. Buchhalterische und steuerliche Behandlung des Geschäftswertes
➡ Allgemeine Regel
Zusammenhang zwischen Abschreibung und Wertminderung:
- Ein Anlagevermögen mit begrenzter Nutzungsdauer wird abgeschrieben und ggf. herabgesetzt.
- Ein Vermögensgegenstand mit unbegrenzter Nutzungsdauer wird nicht abgeschrieben, sondern ggf. herabgesetzt.
Der Geschäftswert hat grundsätzlich eine unbegrenzte Nutzungsdauer und lässt sich deshalb nicht abschreiben.
➡ Schlichte Annahme, die sich widerlegen lässt.
Die Nutzungsdauer ist begrenzt, wenn:
- die Nutzung des Geschäftswerts von der Laufzeit eines Vertrags wie z. B. eines Konzessionsvertrags abhängt;
- das Unternehmen beschließt, die entsprechende Geschäftstätigkeit einzustellen.
In diesem Fall wird der Geschäftswert über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
Seit 2016 können sog. „kleine Unternehmen“ entscheiden, eine pauschale Abschreibung aller in der Bilanz ausgewiesenen Geschäftswerte vorzunehmen.
- Erfolgt über zehn Jahre und erlaubt es diesen Unternehmen, keine begrenzte Nutzungsdauer bestimmen zu müssen.
- Betrifft Unternehmen, die 2 der 3 folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten: Bilanzsumme 6 Mio. €, Netto-Umsatz 12 Mio. €, durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl von 50 Personen.
Diese Abschreibung ist steuerlich nicht abzugsfähig und muss wieder hinzugerechnet werden (bestätigt vom Obersten frz. Verwaltungsgericht am 8.9.2021).
- Der Geschäftswert kann hingegen herabgesetzt werden, wenn eine tatsächliche Wertminderung vorliegt.
- Die Gesellschaften, die ihren Geschäftswert nicht abschreiben, sind verpflichtet einen jährlichen Wertminderungstest durchzuführen.
➡ Die Abschreibung befreit die Unternehmen von diesem Wertminderungstest.
- Die Buchung einer Wertminderung ist steuerlich absetzbar.
Schwierigkeiten aus der Artikulation zwischen Abschreibung & Wertminderung.
In unserem Beispiel: Erwerb eines Geschäftswertes von 660.000 €.
- Das Unternehmen schreibt dieses immaterielle Aktiva auf 10 Jahre ab.
➡ Nach 5 Jahren ist der Bilanzwert 330.000 €.
- Ein Wertminderungstest zeigt einen aktuellen Wert von 400.000 €.
➡ Es ist keine Wertminderung zu buchen (der Bilanzwert ist niedriger als
400.000 €).
= Das Unternehmen verliert die Möglichkeit die 260.000 € Wertminderung steuerlich abzusetzen, weil eine Abschreibung zuvor vorgenommen wurde.
➡ Ausnahmeregelung für von 2022 bis 2025 erworbene Geschäftswerte
Das frz. Finanzgesetz 2022 bietet die Möglichkeit, die Abschreibung des Geschäftswerts unter bestimmten Bedingungen vom steuerbaren Ergebnis abzuziehen. Diese Maßnahme gilt für:
- Abschreibungen von Geschäftswerten, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2025 erworben werden;
- Unternehmen, die der Körperschaftsteuer unterliegen, und für Unternehmen, die der Einkommensteuer nach einem realen „Gewinn aus Gewerbebetrieb“-System unterliegen;
- die erworbenen Geschäftswerte; geschaffene Geschäftswerte ausgenommen;
- den Einstandspreis des Geschäftswerts, aber nicht die Bestandteile des Geschäftsbetriebes, die in der Buchhaltung separat ausgewiesen werden.
Die Maßnahme gilt auch für andere Unternehmen, sofern sie eine vorhersehbare Begrenzung der Nutzung des Fonds nachweisen können.
Das Gesetz sieht den Fall der Wertminderung eines abgeschriebenen Fonds vor. Die Wertminderung wird zum Abzug zugelassen und es gibt einen Mechanismus, der die Steuerneutralität der Kombination sicherstellt.
➡ Hintergrund: Überwindung der Corona-Krise
- Kosten der Unternehmensübernahme für Investoren senken
- Erwerb von Geschäftswerten sowie Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit fördern
Beispiel – Verringerung der Übernahmekosten:
- Erwerb eines Geschäftsbetriebs im Wert von 1.500.000 €, wovon 1.000.000 € auf den Geschäftswert entfallen.
- Die jährliche Abschreibung beträgt 100.000 € und die entsprechende Steuersenkung pro Jahr = 25.000 € (Körperschaftsteuersatz 25 %).
- Über den Zeitraum von 10 Jahren beträgt die Steuerminderung 250.000 € und die tatsächlichen Übernahmekosten des Geschäftswerts 750.000 €.
Gibt es Einschränkungen im Zusammenhang mit dieser neuen Regelung?
- Für ein Unternehmen, das 2022 zum ersten Mal einen Geschäftswert erwirbt, gibt es keine Probleme.
➡ Ein Unternehmen, das jedoch vor 2022 erworbene Geschäftswerte besitzt, muss diese prospektiv abschreiben, ohne diese Abschreibungen steuerlich absetzen zu können.
- Dies wird sich negativ auf das Ergebnis auswirken, aber keine steuerlichen Vorteile bringen.
Beispiel – Die Veräußerung des Geschäftswertes wird einer stärkeren Besteuerung unterliegen:
- Erwerb des Geschäftswertes 1.000.000 €
- Weiterverkauf nach 10 Jahren für 1.500.000 €
➡ Im Falle einer Abschreibung: besteuerter Veräußerungsgewinn = 1.500.000 €
➡ Im Falle keiner Abschreibung: besteuerter Wertzuwachs 500.000 €
➡ Schlussfolgerung
- Ein Steuervorteil darf nicht vergessen lassen, dass die Übernahme eines Geschäftsbetriebs ein Hebel zur Wertschöpfung sein muss.
- Diese Bestimmung kann in bestimmten Fällen Entscheidungen zur Übernahme erleichtern.
Für ausführlichere Informationen, sehen Sie sich die Aufzeichnung unseres Webinars an.
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