Webinare
Präsentationsunterlagen:
Geschäftsführung in Frankreich
Wichtiges zu Recht, Steuern und Versicherung
Live-Webinar vom 17. November 2021
Epp Rechtsanwälte Avocats, In Extenso, Roederer
- Rechtliche Aspekte rund um die Geschäftsführung (SARL, SAS)
a. Bestellung eines Geschäftsführers
b. Die Vollmachten eines Geschäftsführers
c. Abberufung eines Geschäftsführers
d. Haftung eines Geschäftsführers - Versicherungstechnische Aspekte
a. Persönliche Haftpflichtdeckung für Führungskräfte
b. Verdienstausfälle der Führungskräfte abdecken
c. Den Fortbestand des Unternehmens absichern - Verlust der Hälfte des Stammkapitals
- Das Warnverfahren des Wirtschaftsprüfers
1. Rechtliche Aspekte rund um die Geschäftsführung (SARL, SAS)
a. Bestellung eines Geschäftsführers
SARL:
- Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit
- Nur natürliche Personen, Franzosen oder ausländische Staatsangehörige
SAS:
- Président und, wenn in der Satzung vorgesehen, Directeur Général
- Gesellschafterbeschluss mit der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit
- Natürliche oder juristische Personen
- Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrags (Mandatsvertrag) nicht zwingend notwendig, aber in der Praxis üblich, insbesondere für die Geschäftsführer, die das operative Geschäft vor Ort leiten.
Inhalt:
- Vergütung,
- geldwerte Vorteile (Firmenfahrzeug),
- Recht auf Abschluss einer privaten Arbeitslosenversicherung,
- Abberufungsentschädigung,
- nachvertragliches Wettbewerbsverbot,
- etc.
Sonderthematik: Ein Mitarbeiter wird zum Geschäftsführer bestellt.
- In diesem Zusammenhang muss das Schicksal des Arbeitsvertrags geregelt werden: Beendigung – Suspendierung – Kumulierung
- Bei Kumulierung: Statusabfrage beim Träger der frz. Arbeitslosenversicherung Pôle Emploi (frz. Arbeitsagentur)
b. Die Vollmachten eines Geschäftsführers
- Grundsätzlich: kein Weisungsrecht der Gesellschafter
- Im Außenverhältnis: einzelvertretungsberechtigt; weitestgehende Vollmachten, um im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft zu handeln
- Im Innenverhältnis: Möglichkeit, diese Vollmachten zu begrenzen (Geschäftsordnung, Vieraugenprinzip, Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte; Achtung: faktische Geschäftsführung)
- Möglichkeit, einzelne Sondervollmachten zu erteilen (Stichwort délégation de pouvoir)
c. Abberufung eines Geschäftsführers
SARL: Jederzeit per Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit
Notwendigkeit, einen rechtfertigenden Grund (juste motif) nachzuweisen, da der Geschäftsführer ansonsten Schadensersatz einklagen kann.
Beispiele für ein juste motif:
- fehlerhafte Geschäftsführung (faute de gestion),
- Veruntreuung,
- Verletzung der Satzung,
- gravierende Unstimmigkeiten zwischen GF und den Gesellschaftern/ Vertrauensverlust, die dazu führen, dass die SARL ihren normalen Betrieb nicht oder nur erschwert aufrechterhalten kann;
- Allgemeines Kriterium: Interesse der SARL (die Interessen des Konzerns, zu dem die SARL gehört, können einfließen, dürfen jedoch nicht im Vordergrund stehen).
SAS: Keine speziellen gesetzlichen Vorgaben.
In der Regel sieht die Satzung vor, dass eine Abberufung jederzeit per Gesellschafterbeschluss (Mehrheit frei bestimmbar) und ohne besonderen rechtfertigenden Grund erfolgen kann.
- Auf jeden Fall: Wahrung eines gewissen Prozederes
- Der Geschäftsführer muss die Möglichkeit haben, vorab zu den Abberufungsgründen Stellung zu nehmen,
- Keine beleidigenden oder ehrenrührigen Umstände
Sonderthematik: Trennung von einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Arbeitnehmer ist
d. Haftung eines Geschäftsführers
Zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern:
- Verstöße gegen die Bestimmungen der auf eine SARL bzw. SAS anwendbaren Gesetze und Verordnungen
- Satzungsverletzungen
- Verletzung von eventuell im Innenverhältnis bestehenden Regelungen im Hinblick auf die Organisation und Begrenzung der Befugnisse des Geschäftsführers.
- Fehler in der Geschäftsführung (faute de gestion).
Zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten:
- Setzt ein persönliches, schweres vorsätzliches Verschulden des Geschäftsführers voraus, das unvereinbar ist mit der normalen Ausübung seiner GF-Funktion (faute détachable).
Strafrechtliche Haftung:
Veruntreuung von Firmenvermögen, Ausschüttung von fiktiven Dividenden, fehlende Erstellung des Jahresabschlusses…
In der Praxis besonders relevant → Verstoß gegen arbeitsrechtliche Vorschriften:
- Verletzung der Pflichten bezüglich der Sicherheit der Mitarbeiter;
- Behinderung der Arbeit der Arbeitnehmervertreter
Haftung aus Steuer- und Sozialversicherungsrecht
- Die Folgen der Inanspruchnahme der Haftung (mit Ausnahme strafrechtlicher Verurteilungen) können im Rahmen des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer (D&O) abgefedert werden.
Haftung in der Insolvenz:
→ Zivilrechtlich:
- Rückgriff bei unzureichenden Aktiva im Falle des Verschuldens des Geschäftsführers, insbesondere Erhöhung von Passiva wegen verspätetem Insolvenzantrag.
→ Strafrechtlich:
- Betrügerischer Bankrott
2. Versicherungstechnische Aspekte
a. Persönliche Haftpflichtdeckung für Führungskräfte
Lösung: Haftpflichtversicherung für Führungskräfte/ „Directors and Officers Liability“ (D&O)
- Versicherungsnehmer
- Alle rechtlichen und faktischen, aktiven oder ehemaligen Führungskräfte
- Deckung des D&O Vertrags
- Verteidigungskosten in zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlichen Belangen
- Zivilrechtliche Haftung des Managers (Schadensersatz)
- Beispiele von Schäden
- Verstöße gegen Hygiene-, Sicherheits-, und Umweltvorschriften,
- Verstöße gegen Anordnungen der CNIL (frz. Ausschuss für Datenschutz),
- Ansprüche im Zusammenhang mit Managementfehlern,
- Unterschlagung von Gesellschaftsvermögen,
- Verspätete Insolvenzanmeldung,
- Mobbing,
- u.v.m.
- Konjunkturbedingte Aspekte
b. Verdienstausfälle der Führungskräfte abdecken
- Selbstständige Führungskraft oder Sonderbevollmächtigter Arbeitnehmern gleichgestellt
- Arbeitslosenversicherungslösungen
- Am bekanntesten: die GSC (Garantie Sociale du Chef d‘entreprise)
c. Den Fortbestand des Unternehmens absichern
Versicherung gegen Verlust einer Person in einer Schlüsselposition
-
- Die Person, die eine entscheidende Rolle im Betriebsablauf der Firma spielt, und deren Verlust oder Nichtverfügbarkeit diesen gefährden könnte,
- Vorsorgevertrag,
- Zahlung von Krankentagegeld, Kapitalauszahlung im Todesfall und bei Invalidität.
Die Überkreuzversicherung zwischen Gesellschaftern
-
- Im Todesfall eines Gesellschafters können die anderen Gesellschafter die Anteile des Verstorbenen erwerben,
- Lebensversicherungsvertrag,
- Zahlung von Kapital.
3. Verlust der Hälfte des Stammkapitals
Situation
Bei Verlusten, die dazu führen, dass das Eigenkapital auf weniger als die Hälfte des Stammkapitals sinkt, muss ein Unternehmen ein bestimmtes Verfahren anwenden:
- Einberufung einer Hauptversammlung
- Veröffentlichung eines rechtlichen Hinweises
- Eintragung dieser Information ins Handelsregister (Vermerk auf dem HR Auszug Kbis)
Was ist hier Eigenkapital?
Dies ist das auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital. Es kann kein Darlehen der Gruppe aufgenommen werden und es wird kein Rangrücktritt berücksichtigt.
Verfahren
1. Entscheidung über die Zukunft des Unternehmens
Spätestens 4 Monate nachdem die Gesellschafterversammlung diese Situation festgestellt hat, muss eine Hauptversammlung einberufen werden.
Die Gesellschafter müssen über die Zukunft des Unternehmens entscheiden, d.h. zwischen der Auflösung oder der Fortsetzung der Tätigkeit wählen.
2. Veröffentlichungsformalitäten
In einer lokalen Zeitung veröffentlicht + Registrierung auf HR-Auszug,
Diese Bestimmung wird veröffentlicht, um die Gläubiger zu schützen.
Behebung der Problemsituation
Wann?
Die Situation der Gesellschaft muss spätestens zum Ende des 2. Geschäftsjahres nach dem Zeitpunkt, an dem die Verluste auftraten (Datum der Hauptversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses), korrigiert werden.
- Beispiel: Bilanzsituation 31.12.2020
- Entscheidung der Weiterführung am 31.10.2021
- Bereinigung spätestens zum Bilanzstichtag am 31.12.2023
Wie?
- Erwirtschaften von Gewinnen, die den Verlust ausgleichen
- Kapitalherabsetzung: Die Gesellschaft führt eine Kapitalherabsetzung durch Verrechnung mit den Verlusten
- Kapitalerhöhung
Empfehlung
Aufgrund dieser Situation und ihrer Publizität sind Dritte (und damit die derzeitigen und potenziellen Partner des Unternehmens) über die Situation des Unternehmens informiert. Dies sendet ein negatives Signal für Geschäftsbeziehungen, insbesondere mit Kunden, Lieferanten, Banken und Kreditversicherern.
- Hier ist es oft empfehlenswert, noch vor dem Jahresende zu handeln, um das Auftreten dieser Situation zu vermeiden.
- Kapitalmaßnahmen oder Forderungsverzicht können somit vor Rechnungsabschluss getätigt werden, womit das Verfahren und insbesondere die Veröffentlichung vermieden werden.
4. Das Warnverfahren des Wirtschaftsprüfers
Prinzip
Verfahren eingeführt durch ein Gesetz vom 1. März 1984 zur Verhinderung von geschäftlichen Schwierigkeiten für das Unternehmen, die den Fortbestand beeinträchtigen könnten.
Das Verfahren trägt dazu bei, im Problemfall die Aufmerksamkeit von Geschäftsführung und Gesellschaftern zu wecken, damit diese Maßnahmen ergreifen können, um die Situation ihres Unternehmens zu korrigieren, bevor dessen Kontinuität beeinträchtigt wird.
Der Wirtschaftsprüfer (WP) hat hier eine Rolle und Verpflichtung zur Prävention.
Beispiele, die das Fortbestehen des Betriebs beeinträchtigen könnten
Sie können sich beziehen auf:
- die finanzielle Situation (negatives Eigenkapital, Ende der Unterstützung der Gruppe, nicht erneuerte Kreditlinien, Aussetzung der Zahlungen eines Großkunden, Reduzierung der ausstehenden Lieferanten durch Kreditversicherer usw.)
- Betrieb (unzureichende Ergebnisse, Verlust wichtiger Märkte, Versorgungsstörungen usw.)
- das wirtschaftliche und soziale Umfeld des Unternehmens (Zerstörung des Produktionswerkzeugs, schwerwiegende soziale Konflikte, Gerichtsverfahren gegen das Unternehmen etc.
- Governance und/ oder Konflikte zwischen Gesellschaftern (Entzug von Finanzmitteln von einem Gesellschafter, Blockierung von Leitungsgremien u.v.m.)
Ablauf
- Der WP muss den Geschäftsführer schriftlich informieren, welcher dann über eine Antwortfrist von 15 Tagen verfügt, um seine Analyse der Situation darzulegen. Der WP informiert zudem den Präsidenten des Gerichts.
- Bei Ausbleiben einer Antwort oder im Falle einer als unzureichend erachteten Antwort, wird ein Sonderbericht über die Situation erstellt, der der zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung vorzulegen ist.
- Es ist möglich (bei bestimmten Gerichten systematisch), vom Gericht aufgefordert zu werden, die Schwierigkeiten des Unternehmens zu erläutern und erforderlichenfalls eine Lösung zu finden, die es dem Unternehmen ermöglicht, seine Erklärung fortzusetzen (Ad-hoc-Mandat, Sauvegarde, Redressement etc.).
Für ausführlichere Informationen, sehen Sie sich die Aufzeichnung unseres Webinars an.
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