Webinare
Präsentationsunterlagen:
Herstellerrisiken & Versicherung in Frankreich
Live-Webinar vom 27. Mai 2021
EPP Rechtsanwälte Avocats, Roederer
- Identifizierung von Herstellerrisiken in Frankreich
- Wie deckt man die Haftungsrisiken im Zusammenhang mit einer in Frankreich ausgeübten Aktivität?
- Identifizierung der ersatzfähigen Schäden
- Entschädigungsansprüche auf Grundlage von französischen Versicherungsverträgen
- Umgang mit dem französischen Schadensfall
- Die Bearbeitung eines Haftpflichtschadens in Frankreich
- Schlussfolgerungen
- Die Rolle des Maklers
1. Identifizierung von Herstellerrisiken in Frankreich
Anwendung französischen Produkthaftungsrechts im weiteren Sinne im französischen Schadensfall:
- Nach dem französischen „ProdHaftG“: Artikel 1245 – 1245-17 Code civil
- Haftung aus Vertragsrecht, Artikel 1604, 1641, 1648 Code civil
- Gesetzliche Verschuldenshaftung (Deliktsrecht): Artikel 1240, 1241 ff. Code civil
- Aufsichtsrechtliche Maßnahmen, Artikel L. 218-4 ff. Code de la consommation
- Strafrechtliche Verfolgung, Artikel 113-2 Code Pénal, Köperverletzungs- und Tötungsdelikte
Französische Besonderheiten:
- Verschuldensunabhängige Haftung nach „ProdHaftG“
- Geschützter Personenkreis: Jeder Geschädigte, d.h. B2C und B2B
- Vertragliche Mängelgewährleistung
- Durchgriffshaftung in der Vertragskette „Action directe“
- Gesetzliche Verschuldenshaftung (Deliktsrecht)
- Vertragliches Fehlverhalten kann auch Ersatzansprüche Dritter begründen
- Direktanspruch gegen den Versicherer, Artikel L124-3 Code des Assurances
- Französischer Gerichtsstand nebst „Action directe“ nach französischem Recht
- Versicherungspflicht
- Im Baubereich / EPERS: „Garantie décennale“ Artikel L241-1 Code des Assurances
- Verjährungsfristen
- Dauer der wesentlichen Verjährungsfristen: 5 bis 10 Jahre
2. Wie deckt man die Haftungsrisiken im Zusammenhang mit einer in Frankreich ausgeübten Aktivität?
a. Die Allgefahren-Versicherungspolicen („tous risques“)
b. Die Teilrisiko-Versicherungspolicen („garanties dénommées“)
- Die „Betriebshaftpflicht“ oder „Haftpflicht vor Lieferung oder Auftragsvollendung“: Versichert sind Personen-, Sach- und Folgeschäden, die Dritten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung der geplanten Tätigkeit entstehen.
Deckungserweiterungen für:
- „Unentschuldbares Verschulden des Arbeitgebers“ („faute inexcusable de l’employeur“) (Deckungssumme zwischen 1 und 3 Millionen €)
- „Reine Vermögensschäden“ (dommages immatériels non consécutifs)
-
- Die Produkthaftpflicht nach Lieferung oder Abschluss der Arbeiten: Deckung von Schäden, die nach der Lieferung eines Produktes oder nach Abschluss von Arbeiten oder Leistungen auftreten.
Deckungserweiterungen für:
- „Reine Vermögensschäden“ („dommages immatériels non consécutifs“): Decken die finanziellen Folgen von Personen- oder Sachschäden, die nicht versichert sind, oder die finanziellen Folgen, die nicht durch Personen- oder Sachschäden entstanden sind.
- EPERS Garantie: Die Parallele zur 10-jährigen Haftpflicht.
- „Ein- und Ausbaukosten“: Deckt die Ein- und Ausbaukosten, die Dritten und/ oder dem Versicherungsnehmer selbst entstehen.
3. Identifizierung der ersatzfähigen Schäden
- Weiter Schadensbegriff: Grundsatz der Totalreparation
- Grundsatz der Totalreparation „Tout le préjudice, mais rien que le préjudice“
- Reine Vermögensschäden
- Bsp.: Entgangener Gewinn, Wertminderung und Störung des Geschäftsbetriebs
- Keine Schadensminderungspflicht des Geschädigten
- Grenze: Eigenes Verschulden
- Feststellung der ersatzfähigen Schäden
- Erhebung und Regulierung „Procès-verbal de constatations“
- Vermeidung von Deckungslücken
- Grundsatz der Totalreparation und bestehende Versicherungsdeckung
4. Entschädigungsansprüche auf Grundlage von französischen Versicherungsverträgen
- Auf „Reklamationsbasis“: Derjenige Versicherer ist zuständig, dessen Vertrag zum Zeitpunkt der Schadensmeldung in Kraft war („base réclamation“).
- Auf „Schadenereignisbasis“: Derjenige Versicherer ist zuständig, dessen Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts des maßgeblichen Ereignisses in Kraft war („base fait générateur“).
- Die meisten Haftpflichtverträge in Frankreich sind auf Reklamationsbasis gestaltet.
- Achtung! Risiko von Deckungslücken („trous de garantie“).
- Im Falle einer Betriebseinstellung sehen die Versicherungsverträge eine Nachgarantie von fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages vor.
5. Umgang mit dem französischen Schadensfall
Besonderheiten der Beweiserhebung im französischen Schadensfall
- Herausgehobene Rolle der Tätigkeit des Versicherungssachverständigen bei der Schadensregulierung / Streitbeilegung / Streitentscheidung
- „Expertise amiable“ / „Expertise-arbitrage“ / „Expertise judiciaire“
Besonderheiten der Rechtsfindung
- Verfahrensablauf vor französischen Gerichten
- Herkunft der Handelsrichter
- Beweiswert und Umfang sachverständiger Feststellungen
- Kundenfreundliche Orientierung der Sachverhaltsbewertung
6. Die Bearbeitung eines Haftpflichtschadens in Frankreich
Das einvernehmliche Gutachterverfahren
-
- Die Garantien des Haftpflichtvertrages können nur in Anspruch genommen werden, wenn ein begründeter und quantifizierter Ersatzanspruch Dritter besteht. Eine Schadensmeldung beim Haftpflichtversicherer ist möglich
- Der Versicherer beauftragt einen Gutachter
- Jede Partei des Gutachterverfahrens kann (und soll) einen eigenen Gutachter haben
- Das Ziel dieses einvernehmlichen Gutachterverfahrens ist es, die Begründetheit der Forderung zu überprüfen und zu kontrollieren und deren Höhe zu berechnen
- Am Ende schreibt der Gutachter einen Gutachterbericht
- Auf dieser Grundlage kann sich die Versicherungsgesellschaft dann entscheiden, ob sie ihre Garantien aktiviert oder nicht
- Die Gutachterhonorare werden vom Haftpflichtversicherer bezahlt
Das gerichtliche Gutachterverfahren
-
- Die Anwalts- und Gutachterhonorare werden vom Haftpflichtversicherer bezahlt
7. Schlussfolgerungen
Berücksichtigung landesspezifischer Besonderheiten:
- Aus dem deutschsprachigen Rechtsraum gewonnene Erfahrungen und Reflexe sind nur bedingt auf Frankreich zu übertragen
- Sprache, Umgangsart, adäquat-fachkompetentes Auftreten und detaillierte Vorbereitung werden im Umgang mit einem Schadensfall entscheidend sein
- Ein erweiterter Haftungshorizont wird in der Regel zu erwarten sein
- Im Zweifel schützen vertragliche Gerichtsstandregelungen und Haftungsbegrenzungen im französischen Schadensfall nicht gerichtsfest
Zum Umgang mit Herstellerrisiken in Frankreich:
- Deckungslücken identifizieren, schließen und als Qualitätsmerkmal nutzen
- Landesspezifische Produktzertifizierungen (Bsp.: ATEx / Atec) verkaufsfördernd nutzen
- Lokale Fachkompetenz im Schadensfall beiziehen
8. Die Rolle des Maklers
1. Was ist ein Makler?
- Versicherungsvermittler, der den Kunden und nicht die Versicherungsgesellschaft repräsentiert
- Seine Aufgabe:
- Die Tätigkeiten, die zu versichern sind, zu analysieren
- Eine Versicherungsstrategie des Unternehmens und / oder der Gruppe zu definieren, insbesondere um Deckungen zu optimieren und zu vereinheitlichen;
- Der Muttergesellschaft regelmäßig Berichte erstatten (Deckungssummen, Selbstbeteiligungen, Garantien, Tätigkeiten, bearbeitete Schäden).
- Seine Mittel: internationales Netzwerk
2. Versicherungsaudit, Risiko-Check und Bindeglied zu den
Versicherungsprogrammen der Muttergesellschaft
- Mit einem internationalen Versicherungsprogramm (lokale Verträge in Frankreich / DIC / DIL Klausel)
- Mit Verträgen „Stand Alone“ in Frankreich
Für ausführlichere Informationen, sehen Sie sich die Aufzeichnung unseres Webinars an.
Unsere Experten begleiten Sie gerne bei Ihrem Projekt: Nehmen Sie Kontakt mit ihnen auf!