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Unternehmensrecht

Corona: Verlängerung der Vereinbarungen über die steuerliche Behandlung von Grenzgängern bis zum 31.12.2020

September 2020, Epp Rechtsanwälte Avocats

Das französische Wirtschaftsministerium hat angekündigt, dass die mit Deutschland, der Schweiz und Luxemburg getroffenen Vereinbarungen über die Homeoffice-Tage von Grenzgängern im Rahmen der Anwendung der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen bis zum Jahresende verlängert würden.

Hintergrund:

Wenn sich ein Arbeitnehmer in ein anderes Land begibt, um dort zu arbeiten, können sowohl der Staat seines Wohnsitzes als auch derjenige seiner tatsächlichen Beschäftigung das Recht beanspruchen, die erzielten Einkünfte gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften zu besteuern. Es besteht in diesen Fällen regelmäßig die Gefahr einer Doppelbesteuerung.

Das Prinzip ist die Besteuerung des Grenzgängers in nur einem der beiden Länder.

Das Besteuerungsrecht steht dem Wohnsitzland zu, wenn aus steuerlicher Sicht der Grenzgängerstatus anerkannt wurde, und insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer in einem Staat zur Arbeit geht und grundsätzlich jeden Tag zu seinem Wohnsitz im anderen Staat zurückkehrt.

Aktuelles:

Aufgrund der Corona-Pandemie änderten sich die Arbeitsgewohnheiten, zum einen durch die anfänglichen Grenzschließungen und zum anderen durch die verstärkte Arbeit im Home-Office.

Damit stellte sich die Frage nach der Beibehaltung des Grenzgängerstatus für Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit im Home-Office ausüben.

Dies wurde für das deutsch-französische, das französisch-schweizerische und auch das französisch-luxemburgische Doppelbesteuerungsabkommen geklärt.

In einer Pressemitteilung vom 31. August 2020 hat das französische Wirtschaftsministerium angekündigt, dass die Heimarbeitstage von Grenzgängern, vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie, im Rahmen der mit Deutschland, der Schweiz und Luxemburg bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen bis zum Jahresende „neutralisiert“ würden.

Somit gilt die Grenzgänger-Steuerregelung für im Home-Office tätige Arbeitnehmer noch bis zum 31. Dezember 2020.

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere deutsch-französischen Steueranwälte selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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Unsere deutsch-französischen Experten zum Fachbereich Unternehmensrecht

 



Emil Epp
Rechtsanwalt

+33 (0) 3 88 45 65 45
epp@ffu.eu

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