Themen
Unternehmensrecht
Der französische nationale Tarifvertrag für das Metallgewerbe:
Neuerungen ab dem 1. Januar 2024
Dezember 2023, Epp Rechtsanwälte Avocats
Das französische Arbeitsrecht ist bereits allseits für seine Komplexität bekannt und auch die aktuellen Neuerungen bilden in dieser Hinsicht keine Ausnahme. Zum Jahresbeginn sind in Frankreich viele Unternehmen aus der Metallindustrie von einem umfassenden tariflichen Wandel betroffen. Ab dem 1. Januar 2024 kommt es zu verschiedenen rechtlichen Neuerungen für Unternehmen, die dem französischen nationalen Tarifvertrag für das Metallgewerbe unterliegen. Diese Änderungen wirken sich sowohl auf Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber aus und sind zudem sehr weitreichend.
Insbesondere gibt es eine grundlegende Änderung in Bezug auf die tarifliche Einstufung von Arbeitnehmern. Arbeitgeber sind ab Inkrafttreten der neuen tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet, die Einstufung ihrer Arbeitnehmer anzupassen. Hierbei gibt es eine Reihe neuer Kriterien zu berücksichtigen. Die Arbeitsverträge sind entsprechend zu überarbeiten.
Des Weiteren wirken sich diese Neuerungen auch auf andere wichtige Aspekte wie die Kündigungsfrist, Kündigungsentschädigung, den Urlaubsanspruch, die Entgeltfortzahlung bei Krankheit, die Betriebszugehörigkeitsprämie, den Mindestlohn sowie Fahrtzeiten aus.
Die Kanzlei EPP erläutert die Einzelheiten zur neuen Einstufung sowie zu den weiteren Änderungen, die die Anwendung dieses neuen einheitlichen Tarifvertrags nach sich zieht.
In zwei umfassenden Artikeln legt Ihnen Priscille Lecoanet, französische Anwältin bei dem FFU-Partner EPP Rechtsanwälte Avocats, alle wesentlichen Neuerungen dar, die ab dem 1. Januar 2024 in Frankreich zu beachten sind.
Hier erfahren Sie mehr:
- Der französische nationale Tarifvertrag für das Metallgewerbe: Änderung der tariflichen Einstufung ab dem 1. Januar 2024
- Der französische nationale Tarifvertrag für das Metallgewerbe: Neue Bestimmungen ab dem 1. Januar 2024
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