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Unternehmensrecht
Insolvenz für Unternehmen in Frankreich:
Die Alternativen zum Sanierungs- und zum Liquidationsverfahren
September 2020, Epp Rechtsanwälte Avocats
Das französische Insolvenzrecht bietet Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten verschiedene Instrumente, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit, eine Umstrukturierung, eine Abtretung des Geschäftsbetriebs oder die Beendigung der Geschäftstätigkeit ermöglichen.
Zusätzlich zu den beiden „klassischen“ Insolvenzverfahren, d. h. Sanierungs- und Liquidationsverfahren (redressement judiciaire und liquidation judiciaire), bestehen in Frankeich drei präventive Verfahren: die Ad-hoc-Verwaltung (mandat ad hoc), das Vergleichsverfahren (procédure de conciliation) und das Erhaltungsverfahren (procédure de sauvegarde).
Jedes dieser Verfahren weist unterschiedliche Merkmale auf und bietet sich in jeweils unterschiedlichen Situationen des Unternehmens in Frankreich an.
Wann ist ein präventives Verfahren das richtige Verfahren für das Unternehmen?
Die Möglichkeit der Beantragung eines präventiven Verfahrens besteht für solche Unternehmen, die sich zwar in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, aber (noch) nicht in einem Zustand der Zahlungsunfähigkeit befinden.
Der Begriff „Zahlungsunfähigkeit“ bedeutet im französischen Insolvenzrecht die Unmöglichkeit für das betreffende Unternehmen, seinen fälligen Verbindlichkeiten mit seinen verfügbaren Aktiva nachzukommen.
Es müssen also insgesamt zwei Voraussetzungen erfüllt sein, um die Eröffnung eines präventiven Verfahrens beantragen zu können:
- Nachweis von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und
- kein Zustand der Zahlungsunfähigkeit (oder Zahlungsunfähigkeit seit weniger als 45 Tagen bei der Beantragung eines Vergleichsverfahrens).
Handelsgesellschaften müssen den Antrag auf Eröffnung eines präventiven Verfahrens (Ad-hoc-Verwaltung, Vergleichsverfahren, Erhaltungsverfahren), genauso wie den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Sanierungs- oder Liquidationsverfahren), an das zuständige ordentliche Zivilgericht (für die Gebiete Elsass-Mosel; tribunal judiciaire) oder das zuständige Handelsgericht (tribunal de commerce) des Gerichtsbezirks richten, in dem die betreffende Gesellschaft ihren Sitz hat.
I. Die Ad-hoc-Verwaltung (mandat ad’hoc)
Bei der Ad-hoc-Verwaltung handelt es sich um ein freiwilliges Verfahren, das es Unternehmen, die in finanzielle oder anders geartete Schwierigkeiten geraten sind, ermöglicht, bei Gericht die Bestellung eines Ad-hoc-Verwalters zu beantragen, der mit der Durchführung eines bestimmten gerichtlich bestimmten Auftrages betraut wird.
Der wesentliche Vorteil der Ad-hoc-Verwaltung besteht darin, dass es dem Unternehmen die Möglichkeit bietet, die Person des Ad-hoc-Verwalters und den genauen Gegenstand des von ihm durchzuführenden Auftrags grundsätzlich selbst zu bestimmen, zumindest aber diesbezüglich einen konkreten Vorschlag bei Gericht vorzubringen.
Ein anderer Ad-hoc-Verwalter als derjenige, der vom Unternehmen vorgeschlagen wird, kann vom Gericht nicht ohne die Zustimmung des Unternehmens, insbesondere bezüglich der Vergütung des Verwalters, bestellt werden.
In der Regel wird die Ad-hoc-Verwaltung für einen Zeitraum von einigen wenigen Monaten eingerichtet.
Der Auftrag des Ad-hoc-Verwalters besteht in den meisten Fällen darin, das Schuldnerunternehmen bei der Aushandlung von Vereinbarungen mit den Gläubigern zu unterstützen. Es spricht jedoch auch nichts dagegen, ihm gerichtlich andere Aufträge zu erteilen (z. B.: Verhandlung mit den Arbeitnehmern).
Die wesentlichen Vorteile der Ad-hoc-Verwaltung sind Folgende:
- Das Urteil über die Bestellung des Ad-hoc-Verwalters wird nicht veröffentlicht und das Unternehmen ist nicht verpflichtet, den Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter zu informieren.
- Das Verfahren ist vertraulich, es findet also insbesondere unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und wird auch sonst nicht in Veröffentlichungsblättern publik gemacht.
- Der Geschäftsführer behält die Befugnis, während der Ad-hoc-Verwaltung sein Unternehmen weiterhin alleine zu führen.
Ähnlich wie bei einem Vergleichsverfahren besteht auch bei der Ad-hoc-Verwaltung nicht die Möglichkeit, den Gläubigern und Geschäftspartnern des Unternehmens Zahlungsfristen einseitig aufzuerlegen.
II. Das Vergleichsverfahren (procédure de conciliation)
Wie bei der Ad-hoc-Verwaltung handelt es sich auch hierbei um ein freiwilliges und vertrauliches Verfahren zur Reduzierung der Schwierigkeiten im Unternehmen.
Im Gegensatz zur Ad-hoc-Verwaltung und zum Erhaltungsverfahren kann ein Vergleichsverfahren trotz des Vorliegens einer Zahlungsunfähigkeit beantragt werden, sofern die Zahlungsunfähigkeit noch keine 45 Tage besteht. Auf Antrag des Unternehmens kann das Gericht, wenn es dies für angemessen hält, auch einen Schlichter bestellen, dessen Auftrag das Gericht dann näher konkretisiert.
Meistens wird der Schlichter aus dem Kreis der regionalen Insolvenzverwalter ausgewählt.
Die Dauer des Auftrags des Schlichters beträgt vier Monate und kann gegebenenfalls um einen weiteren Monat verlängert werden.
Während dieser Zeit versucht der Schlichter, zwischen dem Schuldnerunternehmen und dessen Gläubigern eine Einigung zu erzielen, die es ermöglicht, das Unternehmen aus seinen finanziellen Schwierigkeiten zu befreien.
Kommt es zur Unterzeichnung einer Vereinbarung des Unternehmens mit seinen Gläubigern, besteht die Möglichkeit, diese durch das Gericht bestätigen zu lassen. In diesem Fall wird sie veröffentlicht. Solange die Vereinbarung eingehalten wird, verlieren die unterzeichnenden Gläubiger ihr Recht auf individuelle Rechtsverfolgung (insb.: Klage) gegen den Schuldner. Umgekehrt können die Gläubiger, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht nachkommt, beim Gericht die Aufhebung der Vereinbarung beantragen; in diesem Fall erhalten sie ihr Klagerecht zurück.
III. Das Erhaltungsverfahren (procédure de sauvegarde)
Das Erhaltungsverfahren ist eines der drei „klassischen“ Insolvenzverfahren, die im französischen Handelsgesetzbuch vorgesehen sind.
Es handelt sich, wie bei der Ad-hoc-Verwaltung und beim Vergleichsverfahren, um ein präventives Verfahren, d. h. es steht auch Unternehmen offen, die (noch) nicht zahlungsunfähig sind.
Der Antrag auf Eröffnung eines Erhaltungsverfahrens kann nur vom Unternehmensleiter selbst, nicht aber von einem Gläubiger oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden.
Im Gegensatz zu den beiden anderen präventiven Verfahren löst das Erhaltungsverfahren eine Reihe von Wirkungen aus, die denen der beiden „klassischen“ Insolvenzverfahren ähnlich sind, insbesondere:
- Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im BODACC (frz. Amtsblatt für zivil- und handelsrechtliche Bekanntmachungen)
- Bestellung von Verfahrensorganen: Gläubigervertreter (mandataire judiciaire) und Insolvenzverwalter (administrateur judiciaire); letzterer unterstützt den Geschäftsführer bei der Leitung des Unternehmens im Hinblick auf die Erstellung eines insolvenzrechtlichen Erhaltungsplans
- Es wird dem Geschäftsführer untersagt, die vor dem Eröffnungsbeschluss entstandenen Forderungen zu begleichen
- Aussetzung der Einzelvollstreckungsmaßnahmen (insb.: Klagen) gegen das Schuldnerunternehmen
- angeordnete Aufrechterhaltung der laufenden Verträge.
Sinn und Zweck des Erhaltungsverfahrens ist die gerichtliche Verabschiedung eines insolvenzrechtlichen Erhaltungsplans, der es ermöglicht, die Tätigkeit des Unternehmens neu zu organisieren und die Schulden nach einem Zahlungsplan, der in der Regel über 10 Jahre gestreckt ist, zu bereinigen.
Das Erhaltungsverfahren wird abgeschlossen durch
- die Behebung der Schwierigkeiten des Unternehmens oder
- den gerichtlichen Erlass eines insolvenzrechtlichen Erhaltungsplans oder
- die Eröffnung eines Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens, falls sich herausstellt, dass sich das Unternehmen in einem Zustand der Zahlungsunfähigkeit befindet oder falls sich herausstellt, dass die Schwierigkeiten des Unternehmens unüberwindbar sind.
IV. Was unterscheidet das Erhaltungsverfahren vom Sanierungs- bzw. Liquidationsverfahren?
Sowohl das Sanierungsverfahren als auch das Liquidationsverfahren stehen nur Unternehmen offen, die (bereits) zahlungsunfähig (cessation des paiements) sind.
Bei einem Erhaltungsverfahren darf eine Zahlungsunfähigkeit (noch) nicht vorliegen; es müssen hingegen andere bestehende Schwierigkeiten im Unternehmen dargelegt werden.
Für die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens muss dem Gericht darüber hinaus nachgewiesen werden, dass es ganz offensichtlich unmöglich ist, das Unternehmen mit Hilfe eines Sanierungsplans zu sanieren, d. h. zu „retten“.
1. Antragsteller
Im Gegensatz zu den präventiven Verfahren (Ad-hoc-Verwaltung, Vergleichsverfahren, Erhaltungsverfahren) ist der Antrag auf Eröffnung eines Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens nicht allein der Geschäftsführung vorbehalten. Auch die Gläubiger des Unternehmens sowie die Staatsanwaltschaft können einen Eröffnungsantrag stellen.
2. Geschäftsführungsbefugnis
Die Geschäftsführungsbefugnisse des Unternehmensleiters beschränken sich im Rahmen eines Sanierungsverfahrens auf die Handlungen der laufenden Geschäftsführung. Im Liquidationsverfahren werden die Geschäftsführungsbefugnisse vollständig auf den Liquidator übertragen.
3. Eventuelle Nichtigkeit gewisser Rechtshandlungen während der „Verdachtsfrist“ (période suspecte)
Gewisse Handlungen, die der Schuldner zwischen dem Tag des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und dem Tag des Eröffnungsbeschlusses („Verdachtsfrist“) vorgenommen hat, können vom Insolvenzrichter oder von Rechts wegen für nichtig erklärt werden bzw. nichtig sein.
Insbesondere folgende Rechtshandlungen sind von der automatischen Nichtigkeit von Rechts wegen betroffen:
- unentgeltliche Eigentumsübertragungen,
- unausgewogene Verträge,
- Zahlungen von noch nicht fälligen Schulden etc.
Diese Regelung gilt nicht im Rahmen des Erhaltungsverfahrens, da dort keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
4. Dem Unternehmensleiter können Vermögensstrafen drohen
Im Rahmen eines Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens kann der Leiter des Unternehmens haftbar gemacht werden und es können Vermögensstrafen gegen ihn verhängt werden, falls er Fehler begangen hat, die zur Zahlungsunfähigkeit oder zu deren Verschlimmerung geführt haben. Es kann dann zu einer Haftungsklage auf Ausgleich des unzureichenden Aktivvermögens kommen (action en comblement du passif bzw. responsabilité pour insuffisance d’actif).
Das französische Insolvenzrecht bietet also eine Vielzahl von differenzierten Lösungen, um Unternehmen, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, zu unterstützen. Die Bestimmung des sachgerechtesten Verfahrens zur Lösung der konkret bestehenden Schwierigkeiten sollte daher im Einzelfall nach einer Analyse der konkreten Situation des Unternehmens erfolgen. Auf diese Wiese können auch Haftungsrisiken für die Geschäftsführungsorgane ausgeschlossen werden.
Unsere auf das Insolvenzrecht spezialisierten Anwälte werden Sie hierzu gerne beraten.