Aufhebungsvertrag in Frankreich: Arbeitgeberbeitrag ab dem 1. Januar 2026 auf 40 %
Januar 2026, Epp Rechtsanwälte Avocats
Um einen Arbeitsvertrag in Frankreich einvernehmlich zu beenden, besteht die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zum Arbeitsvertrag abzuschließen. Dieser ist von der französischen Arbeitsaufsichtsbehörde zu genehmigen.
Hintergrund
Nach französischem Recht muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Aufhebungsvertragsentschädigung (Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags) zahlen. Dieser Betrag muss mindestens der gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Kündigungsentschädigung entsprechen. Zu berücksichtigen ist der für den Arbeitnehmer vorteilhafteste Betrag.
Im Prinzip gilt bis zu einem Betrag von 96.120 € (= das Zweifache der jährlichen Beitragsbemessungshöchstgrenze der französischen Sozialversicherung, Stand 2026; dieser Höchstbetrag kann jedoch je nach Höhe des Arbeitnehmergehalts variieren) die folgende sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Entschädigung:
- Der Arbeitnehmer zahlt die französischen Sozialabgaben CSG-CRDS (9,7%) auf den Teil der Entschädigung, der den fälligen Mindestbetrag übersteigt.
- Der Arbeitgeber zahlt seinerseits einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag, die sog. contribution patronale forfaitaire. Dieser pauschale Arbeitgeberbeitrag ist gemäß dem französischen Recht ein Pflichtbeitrag, den der Arbeitgeber bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages an die Sozialversicherung abführen muss. Dieser Beitrag berechnet sich prozentual am Bruttobetrag der Aufhebungsvertragsentschädigung, sog. indemnité de rupture conventionnelle.
Erhöhung auf 40 % ab 1. Januar 2026
Bislang belief sich der Arbeitgeberbeitrag auf 30 % des Bruttobetrags der Aufhebungsvertragsentschädigung. Mit dem Gesetz 2025-1403 vom 30.12.2025 wurde der Satz auf 40 % erhöht. Die Erhöhung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
In der Praxis heißt dies Folgendes: Wenn Sie 2025 einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben, die Entschädigung jedoch noch nicht ausgezahlt wurde, weil der Arbeitsvertrag erst im Jahr 2026 endet, so ist zum Zeitpunkt der Auszahlung dieser Entschädigung ein pauschaler Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 40 % des Bruttobetrags der Aufhebungsvertragsentschädigung abzuführen.
Übersteigt die gezahlte Entschädigung die im Regelfall geltende Höchstgrenze von 96.120 € (diese Höchstgrenze kann je nach Höhe des Arbeitnehmergehalts variieren), so unterliegt der darüberhinausgehende Betrag denselben Sozialabgaben wie eine Gehaltszahlung (etwa 25 % arbeitnehmerseitige Sozialabgaben und etwa 45 % vonseiten des Arbeitgebers).
Wenn Sie mehr über dieses Thema wissen möchten, finden Sie hier einen weiteren Artikel.
Sie möchten sich genauer zu den Bedingungen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags informieren? Lesen Sie auch den Artikel „Frankreich: Aufhebungsvertrag mit Arbeitnehmer abschließen“.
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