Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich: Welche Rolle spielt die A1 -Bescheinigung?
Juni 2026, Epp Rechtsanwälte Avocats
Wer Mitarbeiter vorübergehend nach Frankreich entsendet, muss nicht nur arbeitsrechtliche Vorgaben beachten. Auch sozialversicherungsrechtlich bestehen klare Anforderungen. Besonders wichtig ist dabei die sogenannte A1-Bescheinigung.
Ein aktuelles Urteil des französischen Kassationsgerichtshofs vom 16. Oktober 2025 zeigt erneut, welche Risiken entstehen können, wenn ein ausländisches Unternehmen entsandte Arbeitnehmer in Frankreich beschäftigt, ohne über die notwendigen sozialversicherungsrechtlichen Nachweise zu verfügen.
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die französische Sozialversicherungsbehörde URSSAF von einem ausländischen Arbeitgeber verlangen darf, für die nach Frankreich entsandten Arbeitnehmer A1-Bescheinigungen vorzulegen. Die Antwort des Gerichts fiel eindeutig aus: Ja, die URSSAF darf diese Nachweise vom ausländischen Arbeitgeber verlangen.
Was bedeutet Arbeitnehmerentsendung innerhalb der EU?
Von einer Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union spricht man, wenn ein Unternehmen seine Mitarbeiter vorübergehend in einen anderen EU-Mitgliedstaat schickt, damit sie dort eine bestimmte Tätigkeit für das Unternehmen ausüben.
Typisches Beispiel: Ein deutsches Unternehmen entsendet einen Mitarbeiter nach Frankreich, zum Beispiel für ein Projekt, eine Montage, eine Baustelle oder eine technische Dienstleistung.
Das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber im Herkunftsland bleibt dabei bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer während der Entsendung weiterhin dem Sozialversicherungssystem seines Heimatlandes unterliegen.
Das ist für Unternehmen wichtig, weil so eine doppelte Zahlung von Sozialabgaben vermieden wird.
Der Arbeitnehmer bleibt also grundsätzlich im Herkunftsland sozialversichert, obwohl er vorübergehend in Frankreich tätig ist.
Was ist die A1-Bescheinigung?
Die A1-Bescheinigung ist der zentrale Nachweis dafür, dass ein Arbeitnehmer während seines Auslandseinsatzes weiterhin dem Sozialversicherungssystem seines Herkunftslandes unterliegt.
Sie bestätigt also, dass für den Arbeitnehmer nicht in Frankreich, sondern weiterhin im Heimatstaat Sozialabgaben abgeführt werden.
Für Arbeitgeber ist dieses Dokument wichtig. Denn ohne A1-Bescheinigung kann bei einer Kontrolle in Frankreich schnell der Eindruck entstehen, dass der Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß sozialversichert ist.
Warum ist die A1-Bescheinigung bei Einsätzen in Frankreich so wichtig?
Frankreich kontrolliert Entsendungen ausländischer Arbeitnehmer seit einigen Jahren deutlich strenger.
Dabei prüfen insbesondere die Sozialversicherungsbehörde URSSAF und die französische Arbeitsaufsichtsbehörde, ob alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten sind.
Fehlt die A1-Bescheinigung, kann dies erhebliche Folgen haben:
Die französischen Behörden können dann anzweifeln, dass der Arbeitnehmer tatsächlich im Herkunftsland sozialversichert ist.
Im schlimmsten Fall drohen dem Arbeitgeber:
- Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen in Frankreich,
- Sanktionen wegen Verstoßes gegen Entsendungsvorschriften,
- Vorwürfe im Zusammenhang mit Schwarzarbeit,
- weitere Prüfungen durch französische Kontrollbehörden.
Gerade bei kurzfristigen Einsätzen wird die A1-Bescheinigung in der Praxis manchmal vergessen. Dies ist jedoch durchaus riskant.
Was hat das französische Kassationsgericht entschieden?
Im entschiedenen Fall hatte ein portugiesisches Unternehmen Arbeitnehmer nach Frankreich entsandt. Für diese Arbeitnehmer lagen jedoch keine A1-Bescheinigungen vor. Die Arbeitnehmer waren auch nicht bei den französischen Sozialversicherungsträgern angemeldet.
Die URSSAF verlangte daraufhin im Rahmen einer Kontrolle die Vorlage der entsprechenden Nachweise. Das Unternehmen konnte jedoch nicht belegen, dass seine Mitarbeiter weiterhin im portugiesischen Sozialversicherungssystem angemeldet waren.
Dies hätte durch das Vorzeigen der A1-Bescheinigung hinreichend nachgewiesen werden können.
Die Folge: Die URSSAF forderte Nachzahlungen wegen unangemeldeter Arbeit.
Das französische Kassationsgericht bestätigte auch, dass die URSSAF befugt war, die Vorlage der A1-Bescheinigungen von den Arbeitgebern zu verlangen. Nach Auffassung des Gerichts dürfen die französischen Kontrollbehörden die Vorlage aller relevanten Unterlagen verlangen, um die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung entsandter Arbeitnehmer in Frankreich zu überprüfen.
Muss die A1-Bescheinigung auch bei kurzen Einsätzen in Frankreich beantragt werden?
Ja. Auch bei einer kurzen Tätigkeit in Frankreich sollte die A1-Bescheinigung eingeholt werden.
Aus Arbeitgebersicht kann dies aufwendig wirken, insbesondere wenn Mitarbeiter nur für wenige Tage oder nur für einzelne Aufträge nach Frankreich reisen. Dennoch bleibt die Bescheinigung ein wesentliches Pflichtdokument, das den Arbeitgeber zuverlässig schützt.
Sobald die A1-Bescheinigung vorliegt, spricht nämlich eine starke Vermutung dafür, dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß im Sozialversicherungssystem seines Herkunftslandes versichert ist. Genau deshalb ist sie bei Kontrollen so wichtig.
Welche weiteren Pflichten bestehen bei einer Entsendung nach Frankreich?
Die A1-Bescheinigung ist nicht die einzige Formalität bei Entsendungen.
Je nach Tätigkeit, Branche und Einsatzdauer können weitere Pflichten hinzukommen.
Dazu gehören insbesondere:
- die Abgabe einer Entsendungserklärung,
- die Bestellung eines Vertreters in Frankreich,
- die Beantragung einer Carte BTP bei Tätigkeiten im Baugewerbe,
- die Einhaltung französischer Mindestarbeitsbedingungen (Arbeitsrecht),
- die Bereithaltung bestimmter Unterlagen für eventuelle Kontrollen,
- gegebenenfalls ein Nachtrag zum Arbeitsvertrag für die Zeit des Auslandseinsatzes.
Vor allem im Baugewerbe und bei technischen Dienstleistungen sind die französischen Behörden erfahrungsgemäß besonders aufmerksam.
Was droht Arbeitgebern in Frankreich bei Verstößen?
Wer Arbeitnehmer nach Frankreich entsendet und die französischen Vorschriften nicht beachtet, muss mit empfindlichen Folgen rechnen.
Neben administrativen Sanktionen können auch Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen verlangt werden.
Besonders problematisch wird es, wenn die Behörden den Verdacht haben, dass die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde oder Schwarzarbeit vorliegt.
Im Fall einer Kontrolle sollten Arbeitgeber daher schnell reagieren. Wichtig ist, die angeforderten Unterlagen zügig vorzulegen und die eigene Rechtsposition klar darzustellen.
Praktische Empfehlung für Unternehmen
Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Frankreich entsenden, sollten vor jedem Einsatz prüfen, welche Formalitäten erforderlich sind.
Besonders wichtig ist:
Die A1-Bescheinigung sollte vor Beginn der Tätigkeit in Frankreich beantragt und während des gesamten Einsatzes griffbereit verfügbar sein.
Dies gilt auch bei kurzen Einsätzen, wiederkehrenden Projektbesuchen oder einzelnen Serviceleistungen. Wer hier sauber vorgeht, reduziert das Risiko von Nachforderungen und Sanktionen erheblich.
Fazit: Ohne A1-Bescheinigung wird die Entsendung nach Frankreich riskant
Die Entscheidung des französischen Kassationsgerichts macht deutlich, dass die A1-Bescheinigung bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich nicht nur eine Formalität ist.
Sie ist ein entscheidender Nachweis dafür, dass der Arbeitnehmer im Herkunftsland weiterhin sozialversichert ist.
Fehlt dieses Dokument, kann die URSSAF weitere Nachweise verlangen, Nachzahlungen fordern und unter Umständen Sanktionen verhängen.
Arbeitgeber sollten Entsendungen nach Frankreich daher sorgfältig vorbereiten und alle erforderlichen Dokumente rechtzeitig zusammenstellen und vor Ort mitführen lassen.
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