Präsentationsunterlagen:

Jahresabschluss in Frankreich

Buchhalterische, steuerliche & rechtliche Pflichten

Live-Webinar vom 1. März 2022
DMS Audit, EPP Rechtsanwälte Avocats

1. Buchführungspflichten

a. Allgemeine Grundsätze

3 Buchführungspflichten:

  • Chronologische Aufzeichnung der Bewegungen, die das Vermögen betreffen
  • Überprüfung des Vorhandenseins und des Werts der Gegenstände, die das Vermögen des Unternehmens bilden, anhand eines Inventars: mindestens einmal alle 12 Monate
  • Erstellung eines Jahresabschlusses am Ende des Geschäftsjahres

Dabei sind bestimmte Regeln zu beachten (gemäß des frz. Handelsgesetzbuches und des allgemeinen Kontenplans von der „Autorité des normes comptables“):

  • Buchhaltungsunterlagen in € und auf Französisch erstellen (Gesellschaften mit Sitz in Frankreich)
  • Buchführung nach dem Konzept der Periodenabgrenzung (≠ Kassenprinzip)
  • Ergebnisse der Tätigkeit am Ende des Geschäftsjahres ermitteln
  • Dauer eines Geschäftsjahres: 12 Monate (meistens = Kalenderjahr)

b. Der Jahresabschluss

Der Jahresabschluss besteht aus:

  • Bilanz
  • GuV-Rechnung
  • Anhang

➡ Diese drei Dokumente ergänzen sich und sind im Zusammenhang miteinander zu lesen.

  • Qualität des Jahresabschluss: Regelmäßigkeit und Wahrheitsgetreue
  • Unternehmen sind in 3 Kategorien aufgeteilt: sog. „große“, „kleinere“ und „Mikrounternehmen

Große Unternehmen:

  • mind. 300 Arbeitnehmer oder mind. 18 Mio. € Umsatz

➡ Dokumente zur vorausschauenden Unternehmensführung

Kleinere Unternehmen: Nicht-Überschreitung von 2 der folgenden 3 Schwellenwerten:

  • Bilanzsumme 4 Mio. €, Netto-Umsatz 8 Mio. €, durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl von 50 Personen

➡ Möglichkeit, eine vereinfachte Darstellung des Jahresabschlusses vorzunehmen.

Mikrounternehmen: Nicht-Überschreitung von 2 der folgenden 3 Schwellenwerten:

  • Bilanzsumme 350 K €, Netto-Umsatz 700 K €, durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl von 10 Personen

➡ können auf die Erstellung eines Anhangs verzichten und einen „verkürzten“ Jahresabschluss vorlegen.

c. Mitteilung des Jahresabschlusses an dem Wirtschaftsprüfer

Theorie: Erstellung des Jahresabschlusses durch den Geschäftsführung.

➡ Praxis: Erstellung durch einen Steuerberater und wird dann von den Gesellschaftern genehmigt.

  • Wenn die Gesellschaft einen Wirtschaftsprüfer hat, dann muss diesem den Jahresabschluss im Vorfeld übermittelt werden, damit er sein Audit vornehmen und seinen Bericht erstellen kann.
  • Pflicht zur Ernennung eines WP beim Überschreiten von 2 der folgenden 3 Schwellenwerten: Bilanzsumme 4 Mio. €, Umsatz vor Ust. 8 Mio. €, durchschnittliche Mitarbeiteranzahl: 50

➡ Diese Schwellenwerte werden halbiert im Rahmen eines Konzerns.

  • Freiwillige Ernennung eines Wirtschaftsprüfers ist sonst möglich.

2. Steuerpflichten

Das Ergebnis einer Gesellschaft kann der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer unterliegen.

➡ Hier beschränken wir uns auf die Pflichten von Gesellschaften, die der Körperschaftsteuer unterliegen.

a. Die Steuererklärung

Es gibt 2 Steuersysteme:

  • Das „régime réel normal“ ;
  • Das „régime réel simplifié“.

Das „régime réel simplifié“ gilt, wenn der Umsatz bei Handels- oder Produktionstätigkeiten unter 789.000 € oder bei Dienstleistungen unter 238.000 € liegt.

  • Unterschied in der Anzahl der vorgelegten Anhangstabellen
  • Steuerliches Ergebnis ≠ Buchführungsergebnis
  • Steuerregeln autonom von den Buchführungsregeln

b. Erklärungsfristen

Die Ergebniserklärung muss innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen.

➡ Für Geschäftsjahre mit Abschlussstichtag am 31.12 muss die Erklärung spätestens am 2. Arbeitstag nach dem 1. Mai erfolgen.

Bei einer elektronischen Steuererklärung hat die Gesellschaft eine zusätzliche Frist von 15 Tagen.

➡ Für Geschäftsjahre mit Abschlussstichtag am 31.12 muss die Erklärung spätestens bis zum 15. Mai erfolgen.

Bei Veräußerung oder Schließung eines Unternehmens muss die Erklärung innerhalb einer besonderen Frist von 60 Tagen erfolgen.

c. Steuerzahlung

Der normale Körperschaftsteuersatz beträgt 25 % für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2022 beginnen.

➡ Die Zahlung erfolgt meistens in vier Abschlägen und zu festen Terminen: am 15.3, 15.6, 15.9 und 15.12

Der Restbetrag wird am 15. des vierten Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres gezahlt.

➡ Bei einem Abschluss am 31.12 wird diese Frist auf den 15.5 verschoben.

Die Zahlung erfolgt also zur gleichen Zeit wie die elektronische Übermittlung der Steuererklärung.

d. Die elektronische Buchungsdatei

Der normale Körperschaftsteuersatz beträgt 25 % für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2022 beginnen.

➡ Die Zahlung erfolgt meistens in vier Abschlägen und zu festen Terminen: am 15.3, 15.6, 15.9 und 15.12

Der Restbetrag wird am 15. des vierten Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres gezahlt.

➡ Bei einem Abschluss am 31.12 wird diese Frist auf den 15.5 verschoben.

Die Zahlung erfolgt also zur gleichen Zeit wie die elektronische Übermittlung der Steuererklärung.

3. Rechtliche Pflichten

a. Feststellung des Jahresabschlusses einer frz. Kapitalgesellschaft (SARL und SAS): Durch wen? Wann? Wie?

Abhaltung einer Gesellschafterversammlung/ Beschlussfassung des Alleingesellschafters innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres:

➡ Ende des Geschäftsjahres: 31.12 = Hauptversammlung spätestens am 30.6

  • Möglichkeit, bei Gericht eine Verlängerung der Frist zu beantragen.
  • WP muss ebenfalls geladen werden.
  • SAS mit mehr als 50 Mitarbeitern: Mitglieder des Comité Social et Economique haben ebenfalls ein Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung.

b. Vorbereitung der Beschlussfassung der Gesellschafter

Erstellen der notwendigen Unterlagen:

➡ Beschlussvorlage

➡ Lagebericht der Geschäftsführung (rapport de gestion), falls gesetzlich verpflichtend (bei Überschreiten von 2 der 3 nachfolgenden Schwellenwerte: Bilanzsumme 6 Mio. €, Umsatz vor Ust. 12 Mio. €, durchschnittliche Mitarbeiteranzahl: 50)

  • Inhalt gesetzlich vorgeschrieben

Sonderbericht der Geschäftsführung über In-Sich-Geschäfte (conventions réglementées), die von den Gesellschaftern genehmigt werden müssen:

= Geschäfte, die die Gesellschaft mit einem Gesellschafter (SAS: der mehr als 10% der Stimmrechte hält; Geschäft mit der Muttergesellschaft eines solchen Gesellschafters) oder einem Mitglied der Geschäftsführung abschließt.

  • Der Wirtschaftsprüfer muss von diesen Geschäften informiert werden. Gegebenenfalls muss er einen entsprechenden Bericht erstellen, der der Hauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.
  • Sanktion bei fehlender Genehmigung: Haftung des betreffenden Gesellschafters/ Geschäftsführers für der Gesellschaft eventuell durch das Geschäft entstandenen Schaden. Keine Nichtigkeit.

Ausnahme: Geschäfte, die den laufenden Geschäftsbetrieb der Gesellschaft betreffen und zu normalen Konditionen abgeschlossen wurden

c. Die Ergebnisverwendung

Welche Möglichkeiten?

Vortrag auf neue Rechnung; Rücklagen

Bei Jahresüberschuss: Mindestens 5 % müssen in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden, solange diese unter 10 % des Stammkapitals liegt.

Dividendenausschüttung (muss laut Gesetz innerhalb von 9 Monaten nach Abschlussstichtag erfolgen).

d. Themen, die in Zusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen sein können

➡ Verlängerung von gesellschaftsrechtlichen Mandaten (Geschäftsführung; Wirtschaftsprüfer)

➡ Bestellung eines Wirtschaftsprüfers aufgrund der Tatsache, dass gewisse Schwellenwerte überschritten sind.

➡ Wenn Eigenkapital < 50 % des Stammkapitals: Beschluss über die Fortführung oder vorzeitige Auflösung der Gesellschaft.

  • Durchführung von Formalitäten beim Handelsregister – Vermerk auf dem HR-Auszug
  • Gesetzliche Frist zur Wiederherstellung des Eigenkapitals: spätestens bei Abschluss des zweiten Geschäftsjahres nach Feststellung des Verlustes.

e. Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Handelsregister

Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Handelsregister ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben: Bilanz, GuV, Anhang; ggf. Bericht des Wirtschaftsprüfers; Beschluss über die Ergebnisverwendung.

Bei Verletzung dieser Pflicht: Bußgeld (1.500 €); Zwangsgeld

+

Gefahr, dass der WP das Gericht davon informiert; Investigation des Gerichts, eventuell Einbestellung der Gesellschaft

  • Möglichkeit der Vertraulichkeitserklärung für Kleinst(Mikro)gesellschaften, die nicht 2 der 3 folgenden Schwellenwerte übersteigen: Bilanzsumme 350.000 €, Umsatz vor Ust. 700.000 €, durchschnittliche Mitarbeiteranzahl: 10
  • Möglichkeit für kleine Unternehmen, Dritten den Zugriff zur GuV-Rechnung zu verwehren. Nicht möglich für Gesellschaften, die in einen Konzern eingebunden sind.

Für ausführlichere Informationen, sehen Sie sich die Aufzeichnung unseres Webinars an.

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Alexandre Duong
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