Präsentationsunterlagen:

Herstellerrisiken & Versicherung in Frankreich

Live-Webinar vom 27. Mai 2021
EPP Rechtsanwälte Avocats

1. Identifizierung von Herstellerrisiken in Frankreich

Anwendung französischen Produkthaftungsrechts im weiteren Sinne im französischen Schadensfall:

  • Nach dem französischen „ProdHaftG“: Artikel 1245 – 1245-17 Code civil
  • Haftung aus Vertragsrecht, Artikel 1604, 1641, 1648 Code civil
  • Gesetzliche Verschuldenshaftung (Deliktsrecht): Artikel 1240, 1241 ff. Code civil
  • Aufsichtsrechtliche Maßnahmen, Artikel L. 218-4 ff. Code de la consommation
  • Strafrechtliche Verfolgung, Artikel 113-2 Code Pénal, Köperverletzungs- und Tötungsdelikte

Französische Besonderheiten:

  • Verschuldensunabhängige Haftung nach „ProdHaftG“
    • Geschützter Personenkreis: Jeder Geschädigte, d.h. B2C und B2B
  • Vertragliche Mängelgewährleistung
    • Durchgriffshaftung in der Vertragskette „Action directe
  • Gesetzliche Verschuldenshaftung (Deliktsrecht)
    • Vertragliches Fehlverhalten kann auch Ersatzansprüche Dritter begründen
  • Direktanspruch gegen den Versicherer, Artikel L124-3 Code des Assurances
    • Französischer Gerichtsstand nebst „Action directe“ nach französischem Recht
  • Versicherungspflicht
    • Im Baubereich / EPERS: „Garantie décennale“ Artikel L241-1 Code des Assurances
  • Verjährungsfristen
    • Dauer der wesentlichen Verjährungsfristen: 5 bis 10 Jahre

2. Wie deckt man die Haftungsrisiken im Zusammenhang mit einer in Frankreich ausgeübten Aktivität?

a. Die Allgefahren-Versicherungspolicen („tous risques“)

b. Die Teilrisiko-Versicherungspolicen („garanties dénommées“)

  • Die „Betriebshaftpflicht“ oder „Haftpflicht vor Lieferung oder Auftragsvollendung“: Versichert sind Personen-, Sach- und Folgeschäden, die Dritten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung der geplanten Tätigkeit entstehen.

Deckungserweiterungen für:

  • „Unentschuldbares Verschulden des Arbeitgebers“ („faute inexcusable de l’employeur“) (Deckungssumme zwischen 1 und 3 Millionen €)
  • „Reine Vermögensschäden“ (dommages immatériels non consécutifs)
    • Die Produkthaftpflicht nach Lieferung oder Abschluss der Arbeiten: Deckung von Schäden, die nach der Lieferung eines Produktes oder nach Abschluss von Arbeiten oder Leistungen auftreten.

Deckungserweiterungen für: 

  • „Reine Vermögensschäden“ („dommages immatériels non consécutifs“): Decken die finanziellen Folgen von Personen- oder Sachschäden, die nicht versichert sind, oder die finanziellen Folgen, die nicht durch Personen- oder Sachschäden entstanden sind.
  • EPERS Garantie: Die Parallele zur 10-jährigen Haftpflicht.
  • „Ein- und Ausbaukosten“: Deckt die Ein- und Ausbaukosten, die Dritten und/ oder dem Versicherungsnehmer selbst entstehen.

3. Identifizierung der ersatzfähigen Schäden

  • Weiter Schadensbegriff: Grundsatz der Totalreparation
    • Grundsatz der Totalreparation „Tout le préjudice, mais rien que le préjudice
  • Reine Vermögensschäden
    • Bsp.: Entgangener Gewinn, Wertminderung und Störung des Geschäftsbetriebs
  • Keine Schadensminderungspflicht des Geschädigten
    • Grenze: Eigenes Verschulden
  • Feststellung der ersatzfähigen Schäden
    • Erhebung und Regulierung „Procès-verbal de constatations
  • Vermeidung von Deckungslücken
    • Grundsatz der Totalreparation und bestehende Versicherungsdeckung

4. Entschädigungsansprüche auf Grundlage von französischen Versicherungsverträgen

  • Auf „Reklamationsbasis“: Derjenige Versicherer ist zuständig, dessen Vertrag zum Zeitpunkt der Schadensmeldung in Kraft war („base réclamation“).
  • Auf „Schadenereignisbasis“: Derjenige Versicherer ist zuständig, dessen Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts des maßgeblichen Ereignisses in Kraft war („base fait générateur“).
    • Die meisten Haftpflichtverträge in Frankreich sind auf Reklamationsbasis gestaltet.
    • Achtung! Risiko von Deckungslücken („trous de garantie“).
  • Im Falle einer Betriebseinstellung sehen die Versicherungsverträge eine Nachgarantie von fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages vor.

5. Umgang mit dem französischen Schadensfall

Besonderheiten der Beweiserhebung im französischen Schadensfall

  • Herausgehobene Rolle der Tätigkeit des Versicherungssachverständigen bei der Schadensregulierung / Streitbeilegung / Streitentscheidung
  • „Expertise amiable“ / „Expertise-arbitrage“ / „Expertise judiciaire“

Besonderheiten der Rechtsfindung

  • Verfahrensablauf vor französischen Gerichten
  • Herkunft der Handelsrichter
  • Beweiswert und Umfang sachverständiger Feststellungen
  • Kundenfreundliche Orientierung der Sachverhaltsbewertung

6. Die Bearbeitung eines Haftpflichtschadens in Frankreich

Das einvernehmliche Gutachterverfahren

    • Die Garantien des Haftpflichtvertrages können nur in Anspruch genommen werden, wenn ein begründeter und quantifizierter Ersatzanspruch Dritter besteht. Eine Schadensmeldung beim Haftpflichtversicherer ist möglich
    • Der Versicherer beauftragt einen Gutachter
    • Jede Partei des Gutachterverfahrens kann (und soll) einen eigenen Gutachter haben
    • Das Ziel dieses einvernehmlichen Gutachterverfahrens ist es, die Begründetheit der Forderung zu überprüfen und zu kontrollieren und deren Höhe zu berechnen
    • Am Ende schreibt der Gutachter einen Gutachterbericht
    • Auf dieser Grundlage kann sich die Versicherungsgesellschaft dann entscheiden, ob sie ihre Garantien aktiviert oder nicht
    • Die Gutachterhonorare werden vom Haftpflichtversicherer bezahlt

Das gerichtliche Gutachterverfahren

    • Die Anwalts- und Gutachterhonorare werden vom Haftpflichtversicherer bezahlt

7. Schlussfolgerungen

Berücksichtigung landesspezifischer Besonderheiten:

  • Aus dem deutschsprachigen Rechtsraum gewonnene Erfahrungen und Reflexe sind nur bedingt auf Frankreich zu übertragen
    • Sprache, Umgangsart, adäquat-fachkompetentes Auftreten und detaillierte Vorbereitung werden im Umgang mit einem Schadensfall entscheidend sein
  • Ein erweiterter Haftungshorizont wird in der Regel zu erwarten sein
  • Im Zweifel schützen vertragliche Gerichtsstandregelungen und Haftungsbegrenzungen im französischen Schadensfall nicht gerichtsfest

Zum Umgang mit Herstellerrisiken in Frankreich:

  • Deckungslücken identifizieren, schließen und als Qualitätsmerkmal nutzen
  • Landesspezifische Produktzertifizierungen (Bsp.: ATEx / Atec) verkaufsfördernd nutzen
  • Lokale Fachkompetenz im Schadensfall beiziehen

8. Die Rolle des Maklers

1. Was ist ein Makler?

  • Versicherungsvermittler, der den Kunden und nicht die Versicherungsgesellschaft repräsentiert
  • Seine Aufgabe:
    • Die Tätigkeiten, die zu versichern sind, zu analysieren
    • Eine Versicherungsstrategie des Unternehmens und / oder der Gruppe zu definieren, insbesondere um Deckungen zu optimieren und zu vereinheitlichen;
    • Der Muttergesellschaft regelmäßig Berichte erstatten (Deckungssummen, Selbstbeteiligungen, Garantien, Tätigkeiten, bearbeitete Schäden).
  • Seine Mittel: internationales Netzwerk

2. Versicherungsaudit, Risiko-Check und Bindeglied zu den

Versicherungsprogrammen der Muttergesellschaft

  • Mit einem internationalen Versicherungsprogramm (lokale Verträge in Frankreich / DIC / DIL Klausel)
  • Mit Verträgen „Stand Alone“ in Frankreich

Für ausführlichere Informationen, sehen Sie sich die Aufzeichnung unseres Webinars an.

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Marcus Lubnow
Rechtsanwalt
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