Geschäftsführer in Frankreich – Wettbewerbsverbot während ihres Mandats

 
Marianne Grange
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Geschäftsführer einer französischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL) müssen während ihrer Amtszeit die Interessen der Gesellschaft wahren. Dazu gehört auch eine Loyalitäts- und Treuepflicht gegenüber der von ihnen geleiteten Gesellschaft.

Das französische Kassationsgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 klargestellt: Schon die Gründung einer konkurrierenden Gesellschaft während der Laufzeit des Geschäftsführermandats kann einen Verstoß darstellen.

Der weitere Nachweis unlauteren Wettbewerbs ist dafür nicht nötig.

Welche Pflichten gelten für Geschäftsführer einer SARL in Frankreich?

Der Geschäftsführer einer französischen SARL unterliegt während seiner Amtszeit einer Loyalitäts- und Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft.

Diese Pflicht ergibt sich aus Art. L. 223-22 des französischen Handelsgesetzbuchs (code de commerce).

Sie verpflichtet den Geschäftsführer, seine Tätigkeit am Interesse der SARL auszurichten und Wettbewerb gegen die Gesellschaft zu unterlassen.

Ist die Gründung einer konkurrierenden Gesellschaft in Frankreich verboten?

Nach der Entscheidung des französischen Kassationsgerichts ist das tatsächlich verboten. Der Geschäftsführer einer SARL darf während seiner Amtszeit grundsätzlich keine konkurrierende Gesellschaft gründen.

Das gilt auch dann, wenn noch kein konkreter Wettbewerbsakt festgestellt wurde.

Was hat das französische Kassationsgericht am 17. Juni 2026 konkret entschieden?

Der Fall betraf den Geschäftsführer einer französischen SARL, der während seiner Amtszeit zwei Gesellschaften auf eigene Rechnung gründete. Eine dieser Gesellschaften war im selben Tätigkeitsbereich aktiv wie die von ihm geleitete SARL.

Das Berufungsgericht (zweite Instanz) hatte in der Gründung der Gesellschaften allein noch keinen Verstoß gegen die Loyalitätspflichten des Geschäftsführers gesehen. Es stellte außerdem fest, dass kein Akt unlauteren Wettbewerbs nachgewiesen worden sei.

Das Kassationsgericht (Revisionsinstanz) hob diese Entscheidung des Berufungsgerichts jedoch auf. Gemäß dem Kassationsgericht verbietet die Loyalitäts- und Treuepflicht dem Geschäftsführer einer SARL grundsätzlich, während seiner Amtszeit eine konkurrierende Gesellschaft zu gründen.

Entscheidung: Cass. com., 17. Juni 2026, Az. 25-13.855.

Ist es richtig, dass kein Akt unlauteren Wettbewerbs nachgewiesen werden muss?

Ja. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Loyalitäts- und Treuepflicht ist der ergänzende Nachweis eines Akts unlauteren Wettbewerbs nicht erforderlich.

Der Pflichtverstoß kann sich bereits aus der Gründung einer konkurrierenden Gesellschaft während der Amtszeit ergeben. Als Nachweis kann beispielsweise ein entsprechender Auszug aus dem französischen Handelsregister dienen.

Davon zu unterscheiden ist ein möglicher Schadensersatzanspruch. Für diesen muss ein ersatzfähiger Schaden gesondert nachgewiesen werden.

Welche Folgen kann ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot haben?

Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens kann eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der SARL auslösen.

Entscheidend sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls. Eine Rolle können etwa die Tätigkeit der neu gegründeten Gesellschaft, der Zeitpunkt ihrer Gründung und die Auswirkungen auf die SARL spielen.

Für einen Schadensersatzanspruch muss die Gesellschaft darlegen und beweisen, dass ihr ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Die Feststellung eines Pflichtverstoßes allein führt nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch.

Gilt das Wettbewerbsverbot in gleicher Weise auch für Geschäftsführer einer SAS?

Ob der Grundsatz in gleicher Weise für Geschäftsführer einer französischen vereinfachten Aktiengesellschaft (société par actions simplifiée – SAS) gilt, muss noch abgewartet werden: Das Kassationsgericht hat über einen solchen Fall nicht entschieden, bei der zugrundeliegenden Entscheidung ging es um eine SARL.

Für die SAS gelten über Art. L. 227-8 des französischen Handelsgesetzbuchs (code de commerce) aber grundsätzlich vergleichbare Haftungsregeln wie für die Geschäftsführer einer SARL.

Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass die Entscheidung des Kassationsgerichts vom 17. Juni 2026 uneingeschränkt auf eine SAS übertragen werden kann.

Wie können sich Geschäftsführer einer SARL in Frankreich absichern?

Wer während seiner Amtszeit ein Unternehmen in einem ähnlichen Tätigkeitsbereich gründen möchte, sollte zuvor die ausdrückliche Zustimmung der Gesellschafter einholen.

Soll die Zustimmung als Ausnahme vom Wettbewerbsverbot dienen, sollte sie eindeutig dokumentiert werden.

Empfehlenswert ist eine schriftliche Beschlussfassung, aus der hervorgeht, welche Tätigkeit genehmigt wird und in welchem Umfang die Zustimmung gilt.

Eine allgemeine oder nur mündlich erteilte Zustimmung kann später zu Beweisschwierigkeiten führen.

Gilt nach dem Ende des Geschäftsführermandats ein Wettbewerbsverbot?

Nach der Beendigung des Geschäftsführermandats besteht grundsätzlich kein allgemeines Wettbewerbsverbot.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann sich jedoch aus einer ausdrücklichen vertraglichen oder satzungsmäßigen Vereinbarung ergeben.

Eine solche Regelung sollte insbesondere hinsichtlich ihrer Dauer, ihres räumlichen Anwendungsbereichs und der erfassten Tätigkeiten klar formuliert sein.

Vor der Aufnahme einer konkurrierenden Tätigkeit nach ihrem Ausscheiden sollten Geschäftsführer stets prüfen, ob im Gesellschaftsvertrag, im Geschäftsführervertrag oder in einer anderen Vereinbarung entsprechende Beschränkungen vorgesehen sind.

Was sollten Geschäftsführer und Gesellschafter einer SARL jetzt beachten?

Geschäftsführer einer französischen SARL sollten während ihrer Amtszeit vor der Gründung eines Unternehmens mit vergleichbarer Tätigkeit prüfen, ob dadurch ein Konkurrenzverhältnis zur SARL entsteht.

Gesellschafter sollten mögliche Interessenkonflikte frühzeitig ansprechen und Zustimmungen zu konkurrierenden Tätigkeiten schriftlich festhalten.

Bei Streitigkeiten können Handelsregisterauszüge, Gesellschaftsverträge und Gesellschafterbeschlüsse eine wichtige Rolle spielen.

Die Gesellschafter einer französischen SARL sollten außerdem prüfen, ob bestehende Geschäftsführerverträge und Satzungsregelungen die Loyalitäts- und Treuepflicht sowie mögliche Wettbewerbsverbote ausreichend konkret bestimmen.

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