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Auswirkungen von Umsatzschwellen auf die Steuer in Frankreich

Oktober 2022, Cabinet Baeumlin

 
Bernard Baeumlin
Französischer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
+33 (0)3 89 42 75 21
baeumlin@ffu.eu

Ihre Geschäftstätigkeit in Frankreich entwickelt sich und Sie antizipieren die Problematiken, die mit der Größe Ihres Unternehmens verbunden sind:

  • Werde ich noch als Kleines und mittleres Unternehmen („PME“) anerkannt?
  • Wie ändern sich die Steuervorschriften, wenn mein Unternehmen gewisse Schwellen übersteigt?

Die Höhe des Umsatzes französischer Unternehmen hat tatsächlich einen Einfluss auf deren Steuerregime und kann zu zusätzlichen Steuern, Abgaben oder Beiträgen führen.

Wir bieten Ihnen einen Überblick der wichtigsten Effekte dieser Schwellen auf die Besteuerung von Unternehmen in Frankreich.

1. Nach welchen Kriterien wird ein „PME“ in Frankreich definiert?

2. Das Steuerregime der Gesellschaft in Frankreich: vereinfachtes Steuersystem („RSI“) oder normales Steuersystem („RN“)?

Dem vereinfachten Steuerregime („régime simplifié d’imposition“, „RSI“) unterworfen sind Industrie- und Handelsunternehmen, deren Jahresumsatz vor Steuern im letzten Jahr folgende Schwellen nicht überschritten hat:

  • 818.000 € für Aktivitäten im Bereich des Warenverkaufs
  • 247.000 € für Dienstleistungsunternehmen

Oberhalb dieser Schwellen ist zwingend das normale Steuersystem („régime du réel normal“, „RN“) anzuwenden. Dies bedeutet, dass das Unternehmen monatliche Erklärungen zur Mehrwertsteuer („TVA“) abgeben muss, eine vollständige Steuererklärung etc.

3. Der Einfluss auf Steuern, Abgaben und andere Beiträge

Wenn auch keine vollständige Liste sämtlicher auf französische Unternehmen anfallenden Steuern, so wollen wir Ihnen doch einen Überblick über die wichtigsten Effekte der Umsatzschwellen bieten:

Die Unternehmenssteuer („impôt sur les sociétés“, „IS“) und ihre zusätzlichen Beiträge

Ermäßigter Satz für französische „PME“: 15 %

„PME“ mit einem Jahresumsatz von höchstens 10 Mio. € vor Steuern, die sich zu mindestens 75 % im Besitz von natürlichen Personen oder von Gesellschaften befinden, die die gleichen Bedingungen erfüllen, können einen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen.

Dieser ermäßigte Steuersatz gilt nur bis zu einem steuerpflichtigen Gewinn von 38.120 €. Über diesen Betrag hinaus gilt also der normale Steuersatz.

Regelsatz: 25 % (Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2022 beginnen)

Für Unternehmen, die von der oben beschriebenen Regelung ausgeschlossen sind, gilt dieser Satz von 25 % für den gesamten steuerpflichtigen Gewinn.

Zusätzliche Beiträge

Unternehmen, die die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz nicht erfüllen und deren Unternehmenssteuer 763.000 € übersteigt, müssen auf die über diesen Betrag hinausgehenden Steuern eine zusätzliche Sozialabgabe in Höhe von 3,3 % zahlen.

Der Beitrag auf den Mehrwert der Unternehmen („Contribution sur la Valeur Ajoutée des Entreprises“, „CVAE“)

Unternehmen, deren Umsatz vor Steuern 500.000 € oder mehr beträgt, müssen einen Beitrag auf den Mehrwert der Unternehmen („CVAE“) entrichten.

Oberhalb dieser Schwelle ist der „CVAE“-Satz progressiv und berücksichtigt, wenn sie die Bedingungen für eine steuerliche Integrationsgruppe erfüllen, den konsolidierten Umsatz der Unternehmen der Gruppe.

Er kann somit 0,75 % des Mehrwerts erreichen, wenn der Umsatz 50.000.000 € übersteigt.

Die Solidaritätsabgabe der Unternehmen („Contribution Sociale de Solidarité des Sociétés“, „C3S“)

Unternehmen, deren Umsatz vor Steuern 19.000.000 € übersteigt, müssen die „C3S“-Abgabe zahlen.

Der Satz dieser Abgabe ist auf 0,16 % des Umsatzes abzüglich eines Freibetrags von 19.000.000 € festgelegt.

Sie werden festgestellt haben, dass die Höhe der Einnahmen bei der Besteuerung von Unternehmen eine entscheidende Rolle spielt.

Die Entwicklung Ihrer Geschäftsaktivität bedarf dementsprechend einer umfassenden Reflektion, natürlich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie in diesem Prozess zu begleiten.

Unsere deutsch-französischen Experten zum Fachbereich Steuern & Wirtschaftsprüfung

 
Bernard Baeumlin
Französischer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
+33 (0)3 89 42 75 21
baeumlin@ffu.eu

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