Umsatzsteuerpflicht für Dienstleistungen
in Frankreich
Januar 2021, Cabinet Baeumlin
In Frankreich erklärt ein Dienstleister die Umsatzsteuer auf seine Dienstleistungen, wenn er diese mit der Zahlung von seinem Kunden einnimmt. Dies nennt man „Umsatzsteuerverfahren auf Einnahmen“ („Régime de la TVA collectée“), auch als Verfahren der eingenommenen Umsatzsteuer zu verstehen.
Dienstleister können jedoch, wenn sie dies wünschen, auch das sogenannte „Umsatzsteuerverfahren auf Abbuchungen“ („Régime de TVA sur débits“) wählen. Demnach würden sie die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung abführen. Bitte beachten Sie, dass beim Erhalt von Anzahlungen die auf diese Anzahlungen zu entrichtende Umsatzsteuer bei der Vereinnahmung fällig wird.
Bei der Entrichtung der Umsatzsteuer auf Dienstleistungen sind spezifische Regeln zu beachten.
Was ist eine Dienstleistung?
Unter Artikel 256 werden im französischen Steuergesetzbuch (CGI) sämtliche Geschäfte als Dienstleistungen definiert, die keine Warenlieferungen umfassen, wie unter Punkt II desselben Artikels festgelegt.
Somit gilt ein Geschäftsvorgang, bei dem kein Eigentumsübergang von Gütern (d.h. Dinge materieller Art) stattfindet, als eine Dienstleistung.
Beispiele: Transport, Vermietung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen, Studien, etc.
Die Regel: Die Umsatzsteuer ist mit der Einnahme des Preises fällig („Umsatzsteuerverfahren auf Einnahmen“)
Aus steuerrechtlicher Sicht muss klar zwischen den beiden Begriffen „Auslöser“ (= das Ereignis, durch welches eine Forderung zugunsten des Fiskus begründet wird) und „Fälligkeit“ (= Datum, ab welchem der Fiskus berechtigt ist, die Zahlung der Steuer einzufordern) unterschieden werden.
Das Datum des Auslösers oder der auslösenden Ursache entspricht im Prinzip dem Datum der Dienstleistung, wobei das Datum der Fälligkeit dem Datum des Zahlungseingangs entspricht.
Mit dieser Regel der Fälligkeit bei Zahlungseingang wird für den Lieferanten vermieden, dass dieser, ungeachtet seiner Größe (kleines oder großes Unternehmen) für eine Dienstleistung die Umsatzsteuer entrichten muss, für die ihn sein Kunde noch nicht bezahlt hat.
Die Berechnung kann sich jedoch als recht umständlich erweisen, wenn die Rechnung sowohl eine Lieferung von Waren als auch eine Erbringung von Dienstleistungen enthält:
- Für den Verkauf von Waren entspricht die Fälligkeit der Umsatzsteuer dem Datum der Rechnungsstellung;
- Für Dienstleistungen entspricht die Fälligkeit der Umsatzsteuer dem Datum des Zahlungseingangs, ob für Anzahlungen, Vorauszahlungen oder andere Zahlungen von Teilbeträgen.
Aus diesem Grund bietet der Gesetzgeber im Hinblick auf die Fälligkeit der Umsatzsteuer Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen, die Möglichkeit, das nachstehend dargelegte „Umsatzsteuerverfahren auf Abbuchungen“ zu wählen.
Die Ausnahme: Das dienstleistende Unternehmen entscheidet sich für das „Umsatzsteuerverfahren auf Abbuchungen“
Die Fälligkeit der Umsatzsteuer entspricht dann dem Datum der Rechnungsstellung: Das Datum der Fälligkeit der Umsatzsteuer aus dem Verkauf von Waren und das Datum der Fälligkeit der Umsatzsteuer aus der Erbringung von Dienstleistungen sind identisch.
Der Begriff „Abbuchung“ oder „Soll“ verweist auf das Schema der Buchungsposten und bedeutet, dass die Transaktion buchhalterisch als Soll auf dem Kundenkonto erfasst wird.
Die Wahl des „Umsatzsteuerverfahrens auf Abbuchungen“ erfolgt formell per Schreiben an die zuständige Steuerbehörde und tritt ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Wahl dieser Option folgt, in Kraft.
Diese Wahl ist gesamtheitlich und gilt folglich für alle Geschäfte, für die eine Warenlieferung und eine Dienstleistung vorgesehen sind.
Das Unternehmen kann auf den Rechnungen angeben, dass diese Option gewählt wurde, indem sie den Vermerk „Zahlung der Umsatzsteuer nach Abbuchung“ anführen. Diese Angabe ist nicht verpflichtend. Dennoch können so die Kunden des Unternehmens darüber informiert werden, dass sie berechtigt sind, die Umsatzsteuer ab der Abrechnung der Dienstleistung zurückzufordern.
Bitte beachten Sie, dass die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung, aber auch bei Vorauszahlungen oder Anzahlungen fällig wird. Hat der Steuerzahler sich für diese Option entschieden, so ist die Umsatzsteuer bereits für Zahlungen fällig, die noch vor Erhalt der Rechnung erfolgt sind. Die Wahl, die Steuer nach Abbuchung zu entrichten, darf nämlich nicht dazu führen, dass der Steueranspruch verzögert wird und die Steuerpflichtigen die Umsatzsteuer erst nach Erhalt des Preises oder des Entgelts für ihre Dienstleistungen entrichten können.
Das Unternehmen kann die Wahl dieses Systems per einfaches Schreiben an seine zuständige Steuerbehörde widerrufen. Dann greift wieder das System der eingenommenen Umsatzsteuer, und zwar ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Widerruf dieser Wahl folgt.