Steuerberatung in Frankreich:
Verlustvortrag und Verlustrücktrag
Februar 2022, Cabinet Baeumlin
Steuerliche Verluste von französischen Gesellschaften, die der Körperschaftsteuer (sog. „Impôt sur les Sociétés“, kurz: IS) unterliegen und nicht Teil einer steuerlichen Organschaft sind, können ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen werden. In bestimmten Fällen kann für sie wahlweise auch ein Verlustrücktrag auf den Gewinn des Vorjahres vorgenommen werden.
1. Sie antizipieren zukünftige Gewinne: der Verlustvortrag („carry-forward“)
- Der am Ende des Geschäftsjahres entstandene Verlust kann zeitlich unbegrenzt mit künftigen Gewinnen verrechnet werden.
- Die Verrechnung mit dem Jahresgewinn ist jedoch auf 1 Mio. € begrenzt, erhöht um 50 % des Anteils, der diese Höchstgrenze übersteigt. Der Teil des Verlustes, der nicht verrechnet werden konnte, kann auf künftige Geschäftsjahre vorgetragen werden.
Beispiel:
Verlust 2021: 1.800.000 €
Gewinn 2022: 1.400.000 €
Anrechnung auf den Gewinn 2022: 1.200.000 €, d.h. 1.000.000 € + 50 % x (1.400.000 € – 1.000.000 €).
Die für 2022 geschuldete Körperschaftsteuer wird daher auf der Grundlage von 200.000 € berechnet, d.h. 1.400.000 € – 1.200.000 €.
Höhe des auf zukünftige Jahre übertragbaren Verlustes: 600.000 €, d.h. 1.800.000 € – 1.200.000 €.
- Achtung: Im Falle einer Änderung des Gesellschaftsgegenstandes oder der Gesellschaftstätigkeit verwirkt sich dieses Vortragsrecht.
2. Sie wünschen eine sofortige und sichere Ersparnis: der Verlustrücktrag („carry-back“)
- Der beim Jahresabschluss entstandene Verlust kann mit dem nicht ausgeschütteten Anteils des Gewinns vom Vorjahr verrechnet werden. Auch hier gilt eine Höchstgrenze von 1 Mio. €. Der Teil des Verlustes, für den kein Rücktrag vorgenommen werden konnte, bleibt weiterhin vortragbar.
- Die Steuerersparnis wird zur Forderung des französischen Finanzamtes (sog. „Trésor Public“). Sie kann innerhalb der in den folgenden fünf Jahren abgeschlossenen Geschäftsjahre, die auf das Geschäftsjahr, in dem der Verlust festgestellt wurde, folgen, zur Begleichung der fälligen Steuerschuld verwendet werden. Der Teil dieser Forderung, welcher nach Ablauf dieser Frist von 5 Jahren nicht verwendet wurde, wird vom französischen Finanzamt zurückerstattet.
Beispiel:
Gewinn 2021 zum Normalsteuersatz: 1.400.000 €
Dividenden aus dem Gewinn 2021, die im Jahr 2022 an die Gesellschafter ausgeschüttet wurden: 800.000 €
Verlust 2022: 1.800.000 €
→ Berechnung der Forderung:
Verrechenbarer Gewinn: 600.000 €, d.h. 1.400.000 € – 800.000 €
Körperschaftsteuersatz, der im Jahr der Gewinnerzielung gilt: 25 % (Satz 2022)
Höhe der Forderung der Körperschaftsteuer: 159.000 €, d.h. 600.000 € x 25 %
Dieser Betrag kann verwendet werden, um zukünftige Fälligkeiten der Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer etc. zu begleichen.
Nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist kann die Gesellschaft die Erstattung des nicht verwendeten Betrags einfordern.
Restbetrag des Verlustes 2022, der nun vortragbar wird: 1.200.000 €, d.h. 1.800.000 € – 600.000 €
- Aus buchhalterischer Sicht gilt die Forderung als Erlös für das Jahr, in dem der Verlust festgestellt wurde.
In jedem Fall ist eine genaue Analyse der Sachlage erforderlich: Gern steht Ihnen die Kanzlei Baeumlin beratend zur Seite.