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Geldwerter Vorteil: Dienstfahrzeug in französischen Unternehmen

Dezember 2020, Cabinet Baeumlin

 
Bernard Baeumlin
Französischer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
+33 (0)3 89 42 75 21
baeumlin@ffu.eu

Wenn einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, das dieser sowohl für berufliche als auch private Zwecke verwendet, so stellt die Nutzung für private Zwecke einen geldwerten Vorteil dar. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob das Unternehmen Eigentümer des Fahrzeugs ist oder es mietet.

Der geldwerte Vorteil stellt einen Gehaltsbestandteil dar und unterliegt in diesem Zusammenhang den arbeitnehmer- und arbeitgeberseitigen Sozialabgaben.

Nach Wahl des Arbeitgebers erfolgt die Bewertung entweder unter Zugrundelegung der tatsächlich verauslagten Kosten oder auf der Grundlage einer Pauschale.

Bewertung des jährlichen Betrags des geldwerten Vorteils „Auto“ unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten

Fall 1: Das Fahrzeug wurde gekauft

Der geldwerte Vorteil im Zusammenhang mit dem „Auto“ setzt sich aus der Summe folgender Elemente zusammen:

  • jährliche Abschreibung des Fahrzeugs: 20 % des Kaufpreises inkl. Steuern (10 %, wenn das Fahrzeug älter als 5 Jahre ist);
  • Versicherung;
  • Instandhaltungskosten inkl. Steuern (Inspektionen, Reifen etc.);
  • der für private Fahrten verbrauchte Kraftstoff, sofern das Unternehmen diese Kosten trägt.

Fall 2: Leasing oder Leasing mit Kaufoption eines Fahrzeugs

Der geldwerte Vorteil im Zusammenhang mit dem „Auto“ setzt sich aus der Summe folgender Elemente zusammen:

  • die jährlichen Gesamtkosten für das Leasing inkl. Steuern;
  • Versicherung;
  • Instandhaltungskosten inkl. Steuern (Inspektionen, Reifen etc.);
  • der für private Fahrten verbrauchte Kraftstoff, sofern das Unternehmen diese Kosten trägt.

Der Betrag des geldwerten Vorteils „Auto“ wird folgendermaßen bewertet:

  • auf den somit errechneten Gesamtbetrag wird der Anteil angewandt, der sich aus den vom Arbeitnehmer zu privaten und zu beruflichen Zwecken zurückgelegten Kilometern und dem Kilometerstand insgesamt ergibt,
  • kommen die Kraftstoffkosten für Privatfahrten hinzu, die vom Arbeitgeber gezahlt werden.

Wenn der Arbeitgeber die privat zurückgelegten Kilometer nicht nachweisen kann, wird die Höhe des geldwerten Vorteils „Auto“ von der Sozialversicherungsbehörde URSSAF anhand einer Pauschale neu bewertet.

Pauschale Bewertung des geldwerten Vorteils „Auto“

Fall 1: Das Fahrzeug wurde gekauft

  • Wenn der Kraftstoff vom Arbeitnehmer zu zahlen ist, beträgt der geldwerte Vorteil 9 % des Kaufpreises inkl. Steuern (6 %, wenn das Fahrzeug älter als 5 Jahre ist);
  • Wenn der Kraftstoff vom Arbeitgeber gezahlt wird, entspricht der geldwerte Vorteil, nach Wahl des Unternehmens:
    • 12 % des Kaufpreises inkl. Steuern (9 %, wenn das Fahrzeug älter als 5 Jahre ist);
    • oder 9 % des Kaufpreises inkl. Steuern (6 %, wenn das Fahrzeug älter als 5 Jahre ist), wobei hier die tatsächlich für Kraftstoff verauslagten Kosten hinzuzurechnen sind.

Fall 2: Leasing oder Leasing mit Kaufoption eines Fahrzeugs

  • Wenn der Kraftstoff vom Arbeitnehmer zu zahlen ist, beträgt der geldwerte Vorteil 30 % der Gesamtkosten inkl. Steuern, welche das Leasing, die Instandhaltung und die Versicherung umfassen;
  • Wenn der Kraftstoff vom Arbeitgeber gezahlt wird, entspricht der geldwerte Vorteil:
    • 30 % der Gesamtkosten inkl. Steuern, welche das Leasing, die Instandhaltung und die Versicherung umfassen, zuzüglich der tatsächlichen Kosten für Kraftstoff (gegen Belege), der für private Fahrten verwendet wurde;
    • oder 40 % der Gesamtkosten inkl. Steuern, welche das Leasing, die Instandhaltung und die Versicherung umfassen, zuzüglich der Gesamtkosten für Kraftstoff (gegen Belege), der für private Fahrten verwendet wurde.

Die somit erhaltene Bewertung des geldwerten Vorteils „Auto“ ist in jedem Fall auf denselben Wert gedeckelt, wie der, den man bei Anwendung der Regel im Falle eines gekauften Fahrzeugs erhalten würde (Der Referenzpreis des Fahrzeugs ist der Kaufpreis des Fahrzeugs inkl. Steuern bei Kauf durch den Leasingnehmer, inklusive Rabatt, und entspricht maximal 30 % des vom Hersteller für den Verkauf des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns empfohlenen Preises).

Da es sich um eine Jahrespauschale handelt, muss dieser geldwerte Vorteil „Auto“ gegebenenfalls zeitanteilig entsprechend der Anzahl der Monate, in denen das Auto dem Arbeitnehmer tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde, berechnet werden, insbesondere wenn die Bereitstellung im laufenden Jahr beginnt.

Sonderbestimmungen für „saubere“ Fahrzeuge

Diese gelten unabhängig von der gewählten Methode (tatsächliche Aufwendungen oder Pauschale).

Auto mit ausschließlichem Elektroantrieb

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zwischen Januar 2020 und Dezember 2022 ein Fahrzeug zur Verfügung, das ausschließlich elektrisch betrieben wird, gilt Folgendes:

  • Die vom Arbeitgeber gezahlten Stromkosten werden bei der Berechnung des geldwerten Vorteils „Auto“ nicht berücksichtigt;
  • Es erfolgt eine Abschreibung i.H.v. 50 %, gedeckelt auf 1.800 € pro Jahr, auf die Gesamthöhe des geldwerten Vorteils „Auto“.

Ladestationen für E-Autos

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zwischen Januar 2019 und Dezember 2022 eine Ladestation für elektrisch betriebene Fahrzeuge (Hybrid- und Elektrofahrzeuge) zur Verfügung, wird der geldwerte Vorteil „Auto“, der sich aus der Nutzung dieser Ladestation für persönliche Zwecke ergibt, mit 0 € bewertet.

Maßnahmen zur Förderung von Fahrradflotten

Um die Entwicklung von umweltfreundlichen Transportmitteln zu fördern, gelten Fahrräder, die ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern durchgehend für eine private Nutzung zum Zurücklegen des Arbeitsweges zur Verfügung stellt, nicht als geldwerter Vorteil.

Betroffen sind alle Arten von Fahrrädern, ob mit elektrischer Fahrunterstützung oder ohne.

Gut zu wissen!

In folgenden Fällen liegt kein geldwerter Vorteil „Auto“ vor:

  • Der Arbeitnehmer gibt das Auto an Wochenenden und Urlaubstagen zurück;
  • Die Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsort gelten als erweitere Geschäftsreisen, die mit dem Auto unternommen werden;
  • Der Arbeitnehmer beteiligt sich finanziell in einer Höhe, die zumindest dem Betrag der tatsächlichen Kosten oder der Pauschale des geldwerten Vorteils „Auto“ entspricht;
  • Ist sein Beitrag geringer als diese Beträge, beläuft sich der geldwerte Vorteil „Auto“ auf den Differenzbetrag;
  • Dem Arbeitnehmer wird ein Nutzfahrzeug bereitgestellt, das nur zu beruflichen Zwecken verwendet wird und der Arbeitgeber hat dies schriftlich festgehalten (Geschäftsordnung, Runderlass, Schreiben oder E-Mail etc.).

Unsere deutsch-französischen Experten zum Fachbereich Steuern & Wirtschaftsprüfung

 
Bernard Baeumlin
Französischer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
+33 (0)3 89 42 75 21
baeumlin@ffu.eu

FFU ist eine Informationsplattform, die eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

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