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Mehrwertsteuerbefreiung für Einkauf in Frankreich

November 2021, Cabinet Baeumlin

 
Bernard Baeumlin
Französischer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
+33 (0)3 89 42 75 21
baeumlin@ffu.eu

Französische Exportunternehmen, die per Definition einen Großteil ihres Umsatzes in Drittländern erzielen, führen im Verhältnis zu ihrem Geschäftsvolumen in der Regel kaum Mehrwertsteuer ab.

Sie müssen jedoch Mehrwertsteuer auf ihre Wareneinkäufe oder Dienstleistungen zahlen, bevor sie diese in ihrer Mehrwertsteuererklärung im Folgemonat abziehen können.

Dies hat zur Folge, dass diese Exportunternehmen jeden Monat eine Rückerstattung beantragen müssen, was im Hinblick auf die Verwaltung ihres Cashflows gelegentlich zu Engpässen führen kann, bis ihnen die beantragte Mehrwertsteuererstattung ausgezahlt wird.

Um diese Vorauszahlungen an die französische Staatskasse zu vermeiden, haben Exportunternehmen die Möglichkeit, von einer Mehrwertsteuerbefreiung für ihre Einkäufe zu profitieren.

Grundprinzipien

Die Mehrwertsteuer wird beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen gezahlt

  • Einkauf bei französischen Lieferanten: Der gezahlte Betrag enthält die Mehrwertsteuer. Sie wird sofort gezahlt und dann in der im Folgemonat eingereichten Mehrwertsteuererklärung abgezogen.
  • Import aus Drittländern (optional bis zum 31.12.2021, wird ab dem 01.01.2022 zur Standardregelung) und innergemeinschaftlicher Erwerb: Hier wird die Mehrwertsteuer per Reverse-Charge-Verfahren abgeführt, d.h. sie kann in derselben Mehrwertsteuererklärung entrichtet und abgezogen werden.

Verkauf: Nicht alle Geschäfte unterliegen der französischen Mehrwertsteuer

  • Verkauf an Kunden in Frankreich: Die Rechnung enthält die Mehrwertsteuer, die in der im Folgemonat eingereichten Mehrwertsteuererklärung gezahlt wird.
  • Lieferungen in EU-Mitgliedsstaaten (innergemeinschaftliche Lieferungen) oder außerhalb der Europäischen Union (Export): Diese Geschäfte sind mehrwertsteuerfrei.

Der Cashflow von Unternehmen, die einen großen Teil ihres Umsatzes mehrwertsteuerfrei erzielen (innergemeinschaftliche Lieferungen und/ oder Export) kann stark beeinträchtigt werden. Oftmals ist die an ihre französischen Lieferanten gezahlte Mehrwertsteuer höher als jene, die sie bei ihren mehrwertsteuerpflichtigen Verkäufen (Kunden in Frankreich) einnehmen. Die Erstattung dieser Mehrwertsteuerdifferenz kann mehrere Wochen dauern.

➡ Gemäß Artikel 275 des frz. Steuergesetzbuches (Code Général des Impôts) können diese Exportunternehmen die Regelung des mehrwertsteuerfreien Einkaufs in Anspruch nehmen.

Das Exportunternehmen beantragt die Anwendung der Regelung des mehrwertsteuerfreien Einkaufs

Diese Regelung ermöglicht dem Exportunternehmen, Waren und Dienstleistungen, deren Lieferung entweder in einen anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der EU vorgesehen ist, mehrwertsteuerfrei einzukaufen. Hinweis: Dies erfordert keine individuelle Nachverfolgung der Waren.

Wie funktioniert die Regelung des mehrwertsteuerfreien Einkaufs?

  1. Das Exportunternehmen beantragt die Anwendung der Regelung des mehrwertsteuerfreien Einkaufs.

Am Ende des Kalenderjahres beantragt das Exportunternehmen die Anwendung der Regelung des mehrwertsteuerfreien Einkaufs für das kommende Jahr. Der gewährte Betrag entspricht seinen innergemeinschaftlichen Lieferungen und Exportleistungen des vergangenen Kalenderjahrs.

  1. Das Exportunternehmen stellt Bescheinigungen aus.

Sobald die Genehmigung erteilt wurde, stellt das Unternehmen eine Bescheinigung für seine französischen Lieferanten aus, auf der die Referenz der erteilten Genehmigung, der Zeitraum und das Kontingent der ihm gewährten Einkäufe, die es bei einem jedem seiner Lieferanten mehrwertsteuerfrei tätigen darf, ausgewiesen sind.

Sofern keine Ausnahmeregelung zur Befreiung von dieser Pflicht besteht, sind die Bescheinigungen grundsätzlich vom für das Exportunternehmen zuständigen Finanzamt zu unterzeichnen.

  1. Das Exportunternehmen tätigt seine Einkäufe.

Mit dieser Bescheinigung kann der französische Lieferant seine Waren mehrwertsteuerfrei liefern und in Rechnung stellen, unter Verweis auf die Mehrwertsteuerbefreiung im Sinne von Artikel 275 des frz. Steuergesetzbuchs.

Wird das Kontingent überschritten, so wird die Mehrwertsteuer wieder fällig, außer es wird eine neue Bescheinigung ausgestellt.

Das Exportunternehmen gibt den Betrag seiner mehrwertsteuerfreien Einkäufe auf seiner Mehrwertsteuererklärung an.

Bitte beachten:

  • Die Steuerbehörde kann das Exportunternehmen auffordern, eine Bürgschaft nachzuweisen, wenn es sich um ein neu gegründetes Unternehmen handelt, das Unternehmen erst seit Kurzem exportiert oder wenn es eine Erhöhung des Kontingents seiner mehrwertsteuerfreien Einkäufe beantragt.
  • Beachten Sie die Einhaltung der Formalien! Insbesondere ist darauf zu achten, dass die vom Exportunternehmen erstellten Bescheinigungen vor Tätigung der Einkäufe ausgestellt werden.

In jedem Fall ist eine genaue Analyse der Sachlage erforderlich: Gern steht Ihnen die Kanzlei Baeumlin beratend zur Seite.

Unsere deutsch-französischen Experten zum Fachbereich Steuern & Wirtschaftsprüfung

 
Bernard Baeumlin
Französischer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
+33 (0)3 89 42 75 21
baeumlin@ffu.eu

FFU ist eine Informationsplattform, die eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

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