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Insolvenz in Frankreich:
Haftung des Geschäftsführungsorgans

27. Januar 2026, Epp Rechtsanwälte Avocats

 
Cyprien Greiner
Avocat
+33 (0) 3 88 45 65 45
greiner@ffu.eu

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Unternehmen in Frankreich betrifft nicht nur die Gesellschaft und ihre Gläubiger, sondern kann auch erhebliche Risiken für das Geschäftsführungsorgan der französischen Gesellschaft mit sich bringen.

Das französische Insolvenzrecht sieht Sanktionen gegen Geschäftsleiter vor, sofern ihnen ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt wird, das zur Insolvenz beigetragen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein formelles oder faktisches Geschäftsführungsorgan (dirigeant de droit bzw. dirigeant de fait) sowie um eine natürliche oder juristische Person handelt.

Es wird zwischen finanziellen (1.), berufsrechtlichen (2.) und strafrechtlichen (3.) Sanktionen unterschieden.

1. Finanzielle Sanktionen: Haftung der Geschäftsführung bei Insolvenz in Frankreich

Abgesehen von der hier nicht behandelten steuerlichen Haftung bei schwerwiegenden und wiederholten Pflichtverstößen (Art. L. 267 der französischen Abgabenordnung – Livre des procédures fiscales) stellt die zentrale finanzielle Sanktion die Haftungsklage auf Ausgleich der Passiva (action en comblement de passif) dar.

Mit dieser Klage kann das Geschäftsführungsorgan verpflichtet werden, den durch schuldhaftes Verhalten verursachten Fehlbetrag der insolventen Gesellschaft auszugleichen. Ziel ist es, den Gläubigern bei unzureichenden Aktiva einen Zugriff auf das Vermögen des Geschäftsführungsorgans zu ermöglichen.

Hierfür müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • unzureichende Aktiva zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Frankreich sowie
  • der Nachweis eines vor dem Eröffnungsbeschluss begangenen schuldhaften Verhaltens des Geschäftsführungsorgans, das zu dieser Unterdeckung geführt hat.

Die französische Rechtsprechung kennt zahlreiche Haftungskonstellationen, insbesondere bei:

  • Untätigkeit trotz erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten,
  • Vornahme gesellschaftszweckfremder Geschäfte oder
  • Verletzung gesetzlicher Pflichten.

Ob ein Verschulden vorliegt, ist stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Allerdings führt in der Regel nur ein schwerwiegendes und offensichtliches Fehlverhalten des Geschäftsführungsorgans zu einer Haftung.

Zur Erhebung der Haftungsklage berechtigt sind der Insolvenzverwalter (Liquidator), die Mehrheit der Kontrolleure sowie die Staatsanwaltschaft.

Der Haftungsanspruch verjährt drei Jahre nach Verkündung des Eröffnungsbeschlusses über das Insolvenzverfahren.

2. Berufsrechtliche Sanktionen: Berufsverbot und Leitungsausschluss im Insolvenzverfahren

Neben finanziellen Sanktionen können natürliche Personen, die eine Gesellschaft formell oder faktisch leiten oder die Vertreter der leitenden juristischen Person sind, berufsrechtlich sanktioniert werden, insbesondere durch eine persönliche insolvenzrechtliche Sanktion (faillite personnelle) und das Geschäftsführungsverbot (interdiction de gérer).

Diese Sanktionen führen in der Regel zu einem Berufsverbot, das die direkte oder indirekte Leitung, Verwaltung oder Kontrolle eines Unternehmens oder einer juristischen Person untersagt.

Darüber hinaus kann die Veräußerung der vom Geschäftsführungsorgan gehaltenen Gesellschaftsanteile sowie eine Nichtwählbarkeit, etwa für öffentliche Ämter, gerichtlich angeordnet werden.

Zu den Handlungen, die ein Berufsverbot rechtfertigen können, zählen insbesondere:

  • die Vornahme von Geschäften unter dem Deckmantel der Gesellschaft, die tatsächlich aber im persönlichen Interesse des Geschäftsführungsorgans erfolgen,
  • die Verwendung des Vermögens oder der wirtschaftlichen Kreditwürdigkeit der Gesellschaft zu eigenen Zwecken oder entgegen den Gesellschaftsinteressen bzw. zur Begünstigung eines Unternehmens, an dem das Geschäftsführungsorgan unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

Antragsberechtigt für diese beiden Verfahren sind der Gläubigervertreter (mandataire judiciaire), die Mehrheit der Kontrolleure, der Liquidator sowie die Staatsanwaltschaft.

Der Haftungsanspruch verjährt auch hier drei Jahre nach Verkündung des Eröffnungsbeschlusses über das Insolvenzverfahren.

Die Dauer der Sanktionen kann bis zu 15 Jahre betragen.

3. Strafrechtliche Sanktionen: Strafbare Handlungen des Geschäftsführungsorgans bei Insolvenz in Frankreich

Das französische Recht sieht bei strafbaren Handlungen des Geschäftsführungsorgans einer insolventen Gesellschaft verschiedene strafrechtliche Sanktionen vor. Im Vordergrund steht hierbei insbesondere der Straftatbestand des sogenannten Bankrotts (banqueroute).

In diesem Fall macht sich das Geschäftsführungsorgan einer Gesellschaft, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, insbesondere strafbar, wenn es in der Absicht handelt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern oder zu verzögern, und dabei

  • Waren erwirbt, um sie unter dem Marktpreis weiterzuverkaufen,
  • ruinöse Mittel zur Beschaffung von Liquidität einsetzt,
  • die Aktiva der Gesellschaft ganz oder teilweise unterschlägt oder verschleiert oder
  • die Passiva der Gesellschaft missbräuchlich erhöht.

Der Straftatbestand der banqueroute wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 75.000 € geahndet.

Weitere Sanktionen können insbesondere den Verlust grundlegender bürgerlicher Rechte in Frankreich sowie ein Verbot der Scheckausstellung für bis zu fünf Jahre umfassen.

Fazit

Das Sanktionsrisiko für das Geschäftsführungsorgan sollte keinesfalls unterschätzt werden. Nach der Rechtsprechung des französischen Kassationsgerichts sind die französischen Gerichte für entsprechende Haftungsverfahren auch dann zuständig, wenn das Geschäftsführungsorgan seinen Wohnsitz im Ausland hat (Frz. Kassationsgericht, Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom 5. Mai 2004).

Da die Bewertung der dem Geschäftsführungsorgan drohenden Sanktionsrisiken stets eine Einzelfallprüfung erfordert, begleitet Sie unser Team gerne bei dieser Analyse.

Sie haben Fragen zur Haftung von Geschäftsführungsorganen im französischen Insolvenzverfahren oder zu den rechtlichen Konsequenzen einer Insolvenz für das Geschäftsführungsorgan? Unser auf das französische Insolvenzrecht spezialisierte Team unterstützt Sie gerne bei einer individuellen Risikoanalyse. Kontaktieren Sie uns!

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