Grundlegende Informationen:
Steuerrecht in Frankreich
Oktober 2020, Epp Rechtsanwälte Avocats
Grundsätzlich müssen natürliche und juristische Personen, die in Frankreichwirtschaftlich tätig sind, gegenüber dem französischen Staat Steuererklärungen einreichen und verschiedene Steuern zahlen.
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen zur Besteuerung von Privatpersonen und Unternehmen in Frankreich.
- Wie ist die Besteuerung von Privatpersonen in Frankreich?
- Wie ist die Besteuerung von Unternehmen in Frankreich?
- Die französische Körperschaftsteuer („Impôt sur les sociétés ; IS“)
- Die französische Umsatzsteuer („Taxe sur la valeur ajoutée ; TVA“)
- Die französische Gewerbesteuer („contribution économique territoriale ; CET“)
- Die französische Grundsteuer
- Die französische Solidaritätssteuer („contribution sociale de solidarité des sociétés ; C3S“)
- Die französische Firmenwagensteuer („taxe sur les véhicules de société ; TVS “)
- Die französische Ausbildungs- und Fortbildungssteuer („taxe d’apprentissage, contribution supplémentaire d’apprentissage et taxe de formation professionnelle“)
1. Die Besteuerung von Privatpersonen in Frankreich
Es ist zwischen Privatpersonen mit Steuerwohnsitz innerhalb Frankreichs einerseits und Privatpersonen, die ihren steuerlichen Wohnsitz außerhalb Frankreichs haben, andererseits zu unterscheiden.
Für die Besteuerung von deutsch-französischen Grenzgängern sind darüber hinaus die Bestimmungen der anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.
Natürliche Personen mit Steuerwohnsitz in Frankreich
Natürliche Personen mit französischen Steuerwohnsitz müssen in Frankreich folgende Steuern zahlen.
a) Verbrauchssteuern in Frankreich
Darunter zählt die französische Umsatzsteuer.
b) Einkommensteuer in Frankreich
Privatpersonen, die in Frankreich steuerrechtlich ansässig sind, sind zur Zahlung der französischen Einkommensteuer verpflichtet. Dabei gelten folgende Grundsätze und Besonderheiten.
Französische Einkommensteuer auf sämtliche Einkünfte weltweit einer Person
Natürliche Personen mit Steuerwohnsitz in Frankreich sind zur Zahlung der französischen Einkommensteuer auf ihre sämtlichen weltweiten Einkünfte verpflichtet. Mit weltweiten Einkünften einer Person sind sowohl Einkünfte aus französischen Quellen als auch Einkünfte aus nichtfranzösischen Quellen gemeint. Man spricht von der „unbegrenzten Steuerpflicht“ einer Person.
Entscheidend für die unbegrenzte Steuerpflicht einer Person ist allein, ob sie in Frankreich steuerrechtlich ansässig ist. Die Nationalität hat dagegen keinen Einfluss darauf, ob die französische Einkommensteuer erhoben wird oder nicht.
Berechnung der französischen Einkommensteuer
Bei der Berechnung der französischen Einkommensteuer ist zu berücksichtigen:
- Berechnungsgrundlage sind alle Einkommen des betreffenden Steuerhaushalts (Steuerzahler selbst, Ehegatte sowie unterhaltsberechtigte Kinder)
- Beachtung der Größe des Steuerhaushalts, das heißt der Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen
Abführung der französischen Einkommensteuer
Die Einkommensteuer von französischen Steueransässigen wird im Rahmen des sogenannten „prélèvement à la source“ (Lohnsteuerabzug an der Quelle) abgeführt. Für Angestellte bedeutet dies, dass die Einkommensteuer direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an den französischen Staat abgeführt wird.
c) Vermögenssteuern in Frankreich
Darüber hinaus müssen natürliche Personen gegebenenfalls Vermögenssteuern zahlen, wie zum Beispiel die Vermögenssteuer auf Immobilien („Impôt sur la fortune immobilière“). Privatpersonen sind diesbezüglich jedoch nur dann steuerpflichtig, wenn ihr Immobilienvermögen mehr als 1,3 Millionen Euro netto beträgt.
d) Schenkungs- oder Erbschaftssteuer in Frankreich
Private oder familiäre Ereignisse können zur Zahlung der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer in Frankreich führen. Dazu zählen:
- Schenkungen durch in Frankreich ansässige Personen,
- Erbschaften von in Frankreich ansässigen Personen,
- Schenkungen oder Erbschaften von in Frankreich gelegenen Gütern (z.B. Immobilien).
Darüber hinaus besteht in den genannten Fällen (Schenkung/Erbschaft) die Pflicht zur kurzfristigen Abgabe einer Steuererklärung gegenüber den französischen Steuerbehörden. Für Personen mit Wohnsitz in Frankreich beträgt die Frist zur Abgabe einer solchen Erklärung in der Regel sechs Monate. Für Personen mit Wohnsitz außerhalb Frankreichs gelten in der Regel längere Fristen (s.u. 2 d)).
Natürliche Personen mit Steuerwohnsitz außerhalb von Frankreich
Natürliche Personen mit Steuerwohnsitz außerhalb von Frankreich können gleichwohl Steuerpflichten in Frankreich haben. Sie müssen folgende Steuern in Frankreich zahlen:
a) Verbrauchssteuern in Frankreich
Darunter zählt die französische Umsatzsteuer.
b) Einkommensteuer in Frankreich
Privatpersonen mit Steuerwohnsitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz unterliegen nur einer begrenzten Steuerpflicht in Frankreich. Im Gegensatz zu Personen, die in Frankreich steuerrechtlich ansässig sind, werden nicht ihre gesamten Einkünfte aus allen Quellen besteuert, sondern lediglich ihre Einkommen aus Frankreich. Das betrifft vor allem Arbeitnehmer aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz, die ihre berufliche Tätigkeit in Frankreich ausüben.
Die Einkommensteuer von nicht in Frankreich Steueransässigen wird im Rahmen der „retenue à la source“ (einbehaltene Quellensteuer) abgeführt.
c) Vermögenssteuern in Frankreich
Auch nicht in Frankreich steueransässige Privatpersonen unterliegen der französischen Vermögenssteuer auf Immobilien („Impôt sur la fortune immobilière“). Die Steuerpflicht gilt jedoch auch hier nur dann, wenn das Immobilienvermögen mehr als 1,3 Millionen Euro netto beträgt.
d) Schenkungs- oder Erbschaftssteuer in Frankreich
Zur Zahlung der französischen Schenkungs- oder Erbschaftssteuer können auch Privatpersonen verpflichtet sein, die nicht in Frankreich steuerrechtlich ansässig sind.
Das ist insbesondere bei folgenden Ereignissen der Fall:
- Schenkungen durch in Frankreich ansässige Personen,
- Erbschaften von in Frankreich ansässigen Personen,
- Schenkungen oder Erbschaften von in Frankreich gelegenen Gütern (z.B. Immobilien).
Auch für natürliche Personen ohne Steuerwohnsitz in Frankreich besteht dann die Pflicht zur kurzfristigen Abgabe einer Steuererklärung. Die Frist zur Abgabe einer solchen Erklärung beträgt für Personen mit Wohnsitz außerhalb Frankreichs in der Regel ein Jahr.
Mit einer allgemeinen Einschätzung der Vermögenslage lässt sich die steuerliche Belastung betreffend das Vermögen oder dessen Übertragung ganz einfach optimieren. Unsere deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich steht Ihnen mit französischen und deutschen Rechtsanwälten zur Verfügung, um Sie in derartigen Angelegenheiten steuerlich zu beraten und Ihnen insbesondere bei der Einrichtung einer passenden Struktur zum Halten von Immobilien oder zur Umsetzung einer vorzeitigen Schenkung des mit einem Nießbrauch belasteten Eigentums zur Seite zu stehen.
Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von deutsch-französischen Grenzgängern
Damit Privatpersonen mit Wohnsitz beispielsweise in Deutschland oder der Schweiz und einer Arbeitstätigkeit in Frankreich nicht dem Risiko unterfallen, in beiden Staaten der Besteuerung zu unterliegen, also „doppelt“ besteuert zu werden, finden sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung. Dabei handelt es sich um Verträge zwischen Frankreich, Deutschland und der Schweiz mit dem Ziel, die Besteuerung im Konfliktfall (= zwei Staaten beanspruchen beide das Besteuerungsrecht für die Steuerpflichten einer Person) einem Staat verbindlich zuzuweisen und auf diese Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. In der Regel ist das Recht zur Besteuerung dem Staat zugewiesen, in dem die Person ihren Wohnsitz hat.
2. Die Besteuerung von Unternehmen in Frankreich
Unternehmen zahlen grundsätzlich Ertragssteuern und insbesondere die französische Körperschaftsteuer.
Im Detail fallen für Unternehmen in Frankreich folgende Steuern an.
Die französische Körperschaftsteuer („Impôt sur les sociétés ; IS“)
Die französische Körperschaftsteuer ist eine Steuer, die auf sämtliche in Frankreich von Unternehmen oder anderen französischen oder ausländischen juristischen Personen erwirtschafteten Gewinne zu entrichten ist. Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Art des Unternehmens und der Höhe des Gewinns ab.
a) Welche Unternehmen sind von der Entrichtung der französischen Körperschaftsteuer betroffen?
Zur Zahlung sind vorrangig verpflichtet:
- Französische Kapitalgesellschaften, wie zum Beispiel folgende Gesellschaftsformen:
– SA (Aktiengesellschaft französischen Rechts)
– SAS (vereinfachte Aktiengesellschaft französischen Rechts)
– SARL (GmbH französischen Rechts) - Ausländische Gesellschaften mit einer gewerblichen Tätigkeit in Frankreich
b) Was wird unter einer festen Betriebsstätte („établissement stable“) in Frankreich verstanden?
Deutsche, österreichische oder Schweizer Unternehmen mit einer gewerblichen Tätigkeit in Frankreich unterliegen dann der französischen Körperschaftsteuer, wenn sie über eine feste Betriebsstätte („établissement stable“) in Frankreich verfügen.
Der Begriff „Betriebsstätte“ (wortwörtlich: „feste Niederlassung“) bezeichnet im Allgemeinen eine feste Geschäftseinrichtung (d.h. Aspekte wie Räumlichkeiten, Material und Werkzeug etc.), über die ein Unternehmen seine Tätigkeit in Frankreich ganz oder teilweise ausübt. Es kann aber auch den Umstand bezeichnen, dass ein Unternehmen seine Tätigkeit über einen vertraglich gebundenen Vermittler in Frankreich ausübt, der bevollmächtigt ist, die Gesellschaft in Frankreich zu verpflichten (z.B. Vertriebsmitarbeiter mit Abschlussvollmacht).
Als Betriebsstätte in Frankreich werden insbesondere eingestuft:
- der Sitz der Geschäftsleitung in Frankreich,
- Zweigniederlassungen („succursale“) in Frankreich,
- Fabriken oder Werkstätten in Frankreich,
- Baustellen in Frankreich, die mehr als 12 Monate andauern.
Für deutsche, österreichische und Schweizer Unternehmen, die in den Frankreichmarkt einsteigen, ist es unerlässlich, sich dieser Problematik bewusst zu sein. Das Risiko einer Steuerprüfung in Frankreich ist groß und die finanziellen Folgen gravierend (Verjährungsfrist von 10 Jahren, Steuerzuschlag in Höhe von 80 % des im Rahmen einer Geldbuße geforderten Betrags).
Unsere deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich kann Ihnen hierbei mit deutschen und französischen Anwälten beratend zur Seite stehen und Sie insbesondere beim Markteintritt in Frankreich und der Analyse und Optimierung der damit einhergehenden steuerrechtlichen Risiken unterstützen.
c) Wie umfangreich ist der Erklärungsaufwand für in Frankreich körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften?
Körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften sind in Frankreich zu einer vollständigen und ordnungsgemäßen Buchführung entsprechend den französischen Normen verpflichtet. Sie müssen jedes Jahr einen Jahresabschluss erstellen sowie eine Körperschaftsteuererklärung abgeben. Diese Erklärung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres auf elektronischem Wege an das französische Finanzamt zu übermitteln.
Für jedes Geschäftsjahr sind Körperschaftsteuervorauszahlungen zu vier festgesetzten Terminen zu leisten. Am Ende des Geschäftsjahres muss der tatsächlich fällige Steuerbetrag festgesetzt und entsprechend gezahlt werden.
Die französische Umsatzsteuer („Taxe sur la valeur ajoutée ; TVA“)
Die Umsatzsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer, die Kunden direkt auf die von ihnen in Frankreich verbrauchten Waren oder in Frankreich erhaltenen Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird.
Der Standardumsatzsteuersatz in Frankreich beträgt derzeit 20 %. Für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen gelten jedoch reduzierte Steuersätze.
Die französische Gewerbesteuer („contribution économique territoriale ; CET“)
In Frankreich hat jede juristische und natürliche Person mit einer gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eine sogenannte „wirtschaftlich lokale Abgabe“ zu leisten („contribution économique territoriale, CET“). Die französische CET ersetzt seit dem 1. Januar 2010 die vormals bestehende Gewerbesteuer in Frankreich.
Zwei getrennte Steuern bilden die französische CET:
- Cotisation foncière des entreprises (CFE)
Die CFE bestimmt sich nach der Höhe des Grundstücksmietwerts. - Cotisation sur la valeur ajoutée des entreprises (CVAE)
Die CVAE folgt aus der Wertschöpfung eines Unternehmens.
Das französische Steuergesetz sieht eine betragsmäßige zusammenfassende Deckelung der CVAE und der CFE vor. Der Satz der Deckelung ist einheitlich auf 3 % der Wertschöpfung festgelegt.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann auf den Überschuss eine Steuerentlastung Anwendung finden.
Die französische Grundsteuer
Die Grundsteuer ist in Frankreich vom langfristigen Besitzer eines Grundstücks zu entrichten. Der langfristige Besitzer des Grundstücks ist grundsätzlich der Eigentümer (natürliche oder juristische Person). Bei Baupacht- bzw. Mietverträgen auf längere Zeit ist der Pächter oder Mieter der langfristige Besitzer des Grundstücks.
Es bestehen zwei Arten von Grundsteuern:
- die Grundsteuer auf bebaute Grundstücke und
- die Grundsteuer auf unbebaute Grundstücke.
Die Ermittlung der zu versteuernden Beträge (Bemessungsgrundlage) und der anzuwendende Steuersatz sind verschieden.
Die französische Solidaritätssteuer („contribution sociale de solidarité des sociétés ; C3S“)
Die französische Solidaritätssteuer ist nur von französischen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 19 Millionen Euro zu leisten. Sie dient der Finanzierung der französischen Rentenversicherung.
Die französische Firmenwagensteuer („taxe sur les véhicules de société ; TVS “)
Die französische Firmenwagensteuer fällt immer dann an, wenn ein ausländisches Unternehmen mit gewerblicher Tätigkeit in Frankreich seinen Mitarbeitern einen Firmenwagen zur Verfügung stellt. Der Firmenwagen kann sowohl Personenwagen als auch Mehrzweckwagen sein. Für die Höhe der anfallenden Steuern sind der Fahrzeugtyp und der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs entscheidend.
Die französische Ausbildungs- und Fortbildungssteuer („taxe d’apprentissage, contribution supplémentaire d’apprentissage et taxe de formation professionnelle“)
Die französische Ausbildungs- und Fortbildungssteuer kann bei Unternehmen erhoben werden, um Ausgaben betreffend die Ausbildung von Lehrlingen sowie die allgemeine berufliche und technologische Ausbildung zu finanzieren.
Für alle weiteren Fragen zum französischen Steuerrecht sowie zur Begleitung Ihrer steuerrechtlichen Angelegenheiten in Frankreich stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung!