Grundlegende Informationen:
Gesellschaftsrecht in Frankreich
Oktober 2020, Epp Rechtsanwälte Avocats
- Welche Möglichkeiten bestehen für Unternehmen und Investoren aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, sich am französischen Markt zu beteiligen?
- Welche finanziellen Vorteile bestehen für ausländische Investoren bei der Gründung eines Unternehmens in Frankreich?
- Bedarf es zur Gründung einer Gesellschaft in Frankreich der Hinzuziehung eines französischen Notars?
- Wie lang ist der Gründungsprozess einer Gesellschaft in Frankreich?
- Wann ist ein französischer Wirtschaftsprüfer zu ernennen?
- Welche Gesellschaftsformen gibt es in Frankreich?
1. Welche Möglichkeiten bestehen für Unternehmen und Investoren aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, sich am französischen Markt zu beteiligen?
Der Zugang zum französischen Markt kann auf folgende zwei Weisen erfolgen:
- Eintragung einer unselbständigen Zweigniederlassung in Frankreich
- Gründung einer französischen Tochtergesellschaft
Sowohl die in Frankreich eingetragene Niederlassung als auch die französische Tochtergesellschaft müssen eigenständige Buchungskreisläufe einrichten und ihre Buchhaltung sowie Bilanzen nach französischen Vorschiften führen und erstellen (französischer Buchhaltungsplan – „Plan Comptable général“). Beide unterliegen auch den französischen Steuern.
Es besteht die Möglichkeit, eine deutschsprachige Dienstleistungsgesellschaft mit den Verwaltungsaufgaben der Niederlassung in Frankreich oder der französischen Gesellschaft zu beauftragen, so dass sich die in Frankreich tätigen Mitarbeiter ausschließlich um die Aufgaben des Vertriebs kümmern können.
In der Praxis empfiehlt sich sehr häufig die Gründung einer Tochtergesellschaft in Frankreich. Die Vorteile der Gründung einer französischen Gesellschaft sind gleich mehrere:
- Bestmögliche Präsenz auf dem französischen Markt durch Gründung einer eigenen Struktur in Frankreich
- Grundsätzliche Begrenzung der Haftung der Muttergesellschaft für die Aktivität in Frankreich
- Möglichkeit der Einführung eines steuergünstigen Entlohnungsmodells für Geschäftsführer und Arbeitnehmer in Frankreich
2. Welche finanziellen Vorteile bestehen für ausländische Investoren bei der Gründung eines Unternehmens in Frankreich?
Ausländische Unternehmen, die ein Unternehmen in Frankreich gründen wollen, profitieren folgendermaßen:
- Steuererleichterungen bei der Gründung neuer Unternehmen in Frankreich durch die Wahl einer bestimmten Zone auf dem französischen Staatsgebiet für den Sitz der Niederlassung und für die Tätigkeit in Frankreich
- Die Möglichkeit von Gesellschafterdarlehen der Muttergesellschaft gegenüber der französischen Tochtergesellschaft; als Gegenleistung erfolgt die Zahlung von Zinsen (diese können nur unter bestimmten gesetzlich definierten Voraussetzungen teilweise vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen werden)
3. Bedarf es zur Gründung einer Gesellschaft in Frankreich der Hinzuziehung eines französischen Notars?
Die Hinzuziehung eines Notars ist in Frankreich zur Durchführung der Gründungsformalitäten bei keiner Gesellschaftsform erforderlich. In Frankreich werden Anwälte mit der Gründung der Gesellschaft beauftragt.
4. Wie lang ist der Gründungsprozess einer Gesellschaft in Frankreich?
Die Gründung einer Gesellschaft in Frankreich ist mit wenig administrativem Aufwand verbunden und kann schnell geschehen. Vor der Eintragung der Gesellschaft im französischen Handelsregister und selbst vor der Unterzeichnung der Satzung können Rechtsgeschäfte für die französische Gesellschaft in Gründung getätigt werden.
5. Wann ist ein französischer Wirtschaftsprüfer zu ernennen?
Die Bestellung eines französischen Wirtschaftsprüfers (commissaire aux comptes – CAC) erfolgt entweder direkt im Zeitpunkt der Gründung der neuen Gesellschaft in Frankreich oder später während der Laufzeit der Gesellschaft, wenn gewisse Schwellenwerte überschritten werden (betreffend je nach Anzahl der Beschäftigten im Geschäftsjahr, Umsatz vor Steuern und Bilanzsumme).
6. Welche Gesellschaftsformen gibt es in Frankreich?
Das französische Recht kennt eine Vielzahl von Gesellschaftsformen. Die von ausländischen Unternehmen derzeit am meisten bevorzugten Formen sind die GmbH französischen Rechts (SARL „Société à responsabilité limitée“) und die vereinfachte Aktiengesellschaft französischen Rechts (SAS „Société par actions simplifiée“). Die klassische Aktiengesellschaft (SA „Société anonyme“) mit Verwaltungsrat (conseil d’administration) ist seit Einführung der SAS in Frankreich weniger verbreitet.
Personengesellschaften (Sociétés de personnes) oder Aktiengesellschaften mit Vorstand und Aufsichtsrat (Société anonyme avec conseil de surveillance) sind auch eher selten als Gesellschaftsform unter neu gegründeten Unternehmen in Frankreich anzutreffen. Personengesellschaften werden meist nur ausgewählt, um Immobilien in Frankreich zu halten und zu verwalten (SCI „Société Civile Immobilière“).
Im Folgenden finden Sie eine kurze Vorstellung der drei wichtigsten Gesellschaftsformen für ausländische Unternehmen in Frankreich.
a) Die französische GmbH: SARL Société à responsabilité limitée
Die französische SARL ist die GmbH französischen Rechts. Als Frankreich im Jahr 1919 die Départements Alsace und Moselle wiedererlangte, fand es im dortigen lokalen Recht die Gesellschaftsform der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vor und führte diese 1925 kurzerhand in das französische Recht ein. Seitdem erlebte sie einen großen Erfolg in Frankreich. Sie wird insbesondere von kleineren Unternehmen genutzt, wie zum Beispiel von Handwerksbetrieben.
Die französische SARL (Société à responsabilité limitée) gleicht in ihrer Grundstruktur der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, weist aber gleichzeitig wesentliche Unterschiede auf. Die Hauptmerkmale der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach französischem Recht sind folgende:
I. Gründung einer französischen GmbH (SARL)
a) Voraussetzungen betreffend die Gesellschafter einer französischen GmbH
Die französische GmbH kann als Ein- oder Mehrpersonengesellschaft gegründet werden.
(1) Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung
Die französische GmbH kann nur einen einzigen Gesellschafter haben. In diesem Fall spricht man von einer Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung (Entreprise unipersonnelle à responsabilté limitée – EURL).
(2) Mehrpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung
Eine französische GmbH kann maximal bis zu 100 Gesellschafter haben.
Die Gesellschafter einer französischen GmbH:
-
- können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein und
- müssen nicht zwingend eine Kaufmannseigenschaft vorweisen.
b) Voraussetzungen betreffend das Gesellschaftskapital einer französischen GmbH
(1) keine Mindestkapitalanforderungen wie in Deutschland
Anders als bei einer deutschen GmbH, zu deren Gründung ein Mindestkapital von 25.000 € erforderlich ist, stellt die französische GmbH eine solche Anforderung nicht. In Frankreich gibt es keine Mindestkapitalanforderung mehr. Die Höhe des Kapitals wird durch die Satzung frei bestimmt. Damit könnte eine französische SARL theoretisch bereits mit einem Gesellschaftskapital von 1 € gegründet werden.
Jedoch ist das Stammkapital einer Gesellschaft vertrauenswesentlicher Faktor gegenüber Dritten. Es ist auch ein wesentlicher Hinweis für die Geschäftspartner, die vorzugsweise mit einer kapitalstarken Gesellschaft Geschäfte machen, denn bei Problemen ist die Haftung der Gesellschafter für Verluste auf die Höhe ihrer Kapitalanlage begrenzt. Dementsprechend empfiehlt es sich, die Gesellschaft mit ausreichendem Kapital zu gründen, um etwaigem Misstrauen Dritter entgegenzuwirken. Das Kapital (capital) der französischen GmbH ist in Anteile (parts sociales) aufgeteilt, deren Verteilung in der Satzung (statuts) geregelt ist.
(2) Einzahlung des Stammkapitals
Es gelten folgende Grundsätze:
-
- Bei Gründung einer SARL in Frankreich sind zuerst Bareinlagen zu 1/5 des Wertes einzuzahlen.
- Die Einzahlung der Restbeträge erfolgt in einem Zeitraum von 5 Jahren nach Aufforderung durch den Geschäftsführer der französischen SARL.
c) Sonstiges zur Gründung
Der Name (dénomination sociale) der Gesellschaft kann grundsätzlich frei gewählt werden.
Die Erstellung der Satzung sowie die Formalitäten der Gründung werden in Frankreich von einem Rechtsanwalt und nicht von einem französischen Notar durchgeführt. Ebenso werden Satzungsänderungen während der Laufzeit der Gesellschaft von französischen Anwälten durchgeführt.
II. Geschäftsführung bei der französischen GmbH (SARL)
a) Anzahl der Geschäftsführer und Bestellung
Jede GmbH französischen Rechts hat mindestens einen Geschäftsführer. Der bzw. die Geschäftsführer (gérant bzw. gérants) werden durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter, die mehr als die Hälfte des Kapitals vertreten, bestellt.
Der Geschäftsführer kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Arbeitnehmer der französischen Tochtergesellschaft sein. In Frankreich kann die Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur von natürlichen Personen ausgeübt werden (eine juristische Person kann nicht Geschäftsführer einer französischen SARL sein).
b) Vertretung der Gesellschaft
Anders als im deutschen, österreichischen oder schweizerischen Recht gibt es den Status des Prokuristen in Frankreich nicht. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft stets gegenüber Dritten. Eine Beschränkung seiner Befugnisse ist als interne Maßnahme jedoch möglich, insbesondere im Rahmen der Festlegung von genehmigungspflichtigen Geschäften. Das Weisungsrecht der Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer existiert nach französischem Recht nicht.
III. Buchhaltung und Steuerregelungen der SARL in Frankreich
Die SARL unterliegt den französischen Rechnungslegungsstandards und insbesondere dem französischen allgemeinen Kontenplan. Die Buchhaltung der SARL muss von einem französischen „expert comptable“ – einem in Frankreich diplomierten Buchhalter – durchgeführt werden und es muss jährlich eine Bilanz erstellt werden. In Frankreich ist der expert comptable ein professioneller Buchhalter, der insbesondere für die Buchführung von zivilen und kommerziellen Unternehmen verantwortlich ist. Er führt, kontrolliert, beaufsichtigt und berichtigt die Buchhaltung von französischen Unternehmen. Er erstellt die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen von Unternehmen sowie die Steuererklärungen.
Innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres (dessen Dauer 12 Monate beträgt) ist eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Diese stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Ergebnisverwendung. Der Jahresabschluss und die Ergebnisverwendung sind im Handelsregister zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung wird durch französische Anwälte vorbereitet und durchgeführt. Werden bestimmte Schwellenwerte überschritten, muss ein französischer Wirtschaftsprüfer bestellt werden.
b) Die vereinfachte französische Aktiengesellschaft: SAS Société par actions simplifiée
In Frankreich hat heutzutage die vereinfachte Aktiengesellschaft SAS dank ihrer juristischen sowie ökonomischen Vorteile die anderen Formen der Handelsgesellschaften weitgehend verdrängt. Sie ist die meistgenutzte Gesellschaftsform in Frankreich. Dies gilt insbesondere für den Mittelstand (KMU) und für Investitionen im Rahmen von fremdfinanzierten Übernahmen (sogenannte „leveraged buyout“, LBO).
I. Vorteile dieser Gesellschaftsform
Die Vorteile der SAS sind folgende:
- Keine Mindestanforderungen an das Grundkapital: Die Gesellschaft kann auch mit einem Stammkapital von 1 € gegründet werden, wobei ein höherer Betrag des Grundkapitals ratsam ist, um gegenüber Dritten glaubwürdig zu sein.
- Beschränkung der Haftung der Aktionäre für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft: Jeder Gesellschafter haftet nur im Verhältnis seiner Anteile (im Gegensatz zu Personengesellschaften, wo die Gesellschafter selbst gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten haften).
- Erheblicher Spielraum der Gesellschafter bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages: Die Aktionäre können die Klauseln der Satzung aufgrund geringen gesetzlichen Vorgaben relativ frei an ihre Bedürfnisse anpassen (zum Beispiel Art der Verteilung von Stimmrechten, Aktien, Gewinne, Befugnisse des Geschäftsführers, Häufigkeit der Gesellschafterversammlungen etc.).
- Möglichkeit der Ausgabe von Anleihen (émission d’obligations)
- Flexibilität der gesellschaftlichen Regeln für die Geschäftsführung
II. Gründung einer vereinfachten französischen AG (SAS)
a) Voraussetzungen betreffend die Gesellschafter einer französischen SAS
In Frankreich ist die vereinfachte Aktiengesellschaft eine Kapitalgesellschaft. Die Gesellschaft wird von einer (in diesem Fall handelt es sich um eine vereinfachte Ein-Personen-Aktiengesellschaft – Société par Actions Simplifiée Unipersonnelle SASU) oder von mehreren Personen gegründet, deren Haftung auf die Höhe ihrer Einlagen beschränkt ist. Gesellschafter können natürliche sowie juristische Personen sein.
b) Voraussetzungen betreffend das Gesellschaftskapital einer französischen SAS
(1) keine Mindestkapitalanforderungen wie in Deutschland
(2) Einzahlung des Stammkapitals
Das Kapital ist in Aktien eingeteilt, deren Verteilung in einem Aktionärsregister dokumentiert ist. Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen (wie beispielsweise die SARL) entsprechen die Rechte eines Aktionärs nicht zwingend der Höhe seiner Beteiligung am Stammkapital. Die Einzahlung der Aktien erfolgt folgendermaßen:
-
- Bei Gründung einer SAS in Frankreich sind Aktien zuerst nur bis zur Hälfte des Nennwerts einzuzahlen.
- Die Einzahlung der Restbeträge erfolgt in einem Zeitraum von 5 Jahren nach Aufforderung durch den gesetzlichen Vertreter (Président) der französischen SAS.
c) Sonstiges zur Gründung
Der Name (dénomination sociale) der Gesellschaft kann grundsätzlich frei gewählt werden.
Die Erstellung der Satzung sowie die Formalitäten der Gründung werden von einem Rechtsanwalt und nicht von einem französischen Notar durchgeführt. Ebenso werden Satzungsänderungen während der Laufzeit der Gesellschaft von französischen Anwälten durchgeführt.
III. Geschäftsführung bei der vereinfachten französischen AG (SAS)
In der SAS wird die Geschäftsführung von einer einzigen Person ausgeübt: Dem Präsidenten (Président), der eine natürliche oder eine juristische Person und ein Aktionär oder ein gesellschaftsfremder Dritter sein kann. Es ist daher durchaus möglich, dass die deutsche, österreichische oder schweizerische Muttergesellschaft sowohl (alleinige) Gesellschafterin ihrer Tochtergesellschaft in Frankreich ist, als auch gleichzeitig die Führungsfunktionen der Tochtergesellschaft wahrnimmt.
Der Vorsitzende (Präsident) der SAS ist derjenige, der die Gesellschaft rechtlich vertritt und die Gesellschaft im Tagesgeschäft leitet. Freiwillig kann die Ernennung von einem oder mehreren Generaldirektoren (Directeur Général), eines Vorstands oder eines Aufsichtsrats erfolgen. Der Präsident der SAS kann in Frankreich unter bestimmten Voraussetzungen auch Angestellter der französischen Tochtergesellschaft sein.
Den Status des Prokuristen gibt es in Frankreich nicht. Der Präsident der SAS vertritt daher die Gesellschaft stets unbeschränkt gegenüber Dritten. Eine Beschränkung seiner Befugnisse ist jedoch als rein interne Maßnahme möglich, insbesondere im Rahmen der Festlegung von genehmigungspflichtigen Geschäften. Ein Weisungsrecht der Gesellschafter gegenüber der Geschäftsführung existiert nach französischem Recht nicht.
IV. Buchhaltung und Steuerregelungen der vereinfachten französischen AG (SAS) in Frankreich
Die SAS unterliegt wie die SARL den französischen Rechnungslegungsstandards und insbesondere dem französischen allgemeinen Kontenplan. Die Buchhaltung der SAS erfolgt durch einen französischen expert comptable. Eine jährliche Bilanz ist zu erstellen.
Eine SAS muss ebenfalls mindestens einmal im Jahr eine Generalversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses abhalten, und zwar innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, welches insgesamt 12 Monate beträgt. Diese Aktionärsversammlung ist Teil der so genannten ordentlichen Sitzungen, die zur Festlegung der Unternehmensstrategie notwendig sind. Das Protokoll der ordentlichen bzw. außerordentlichen Gesellschafterversammlungen wird von französischen Anwälten vorbereitet und veröffentlicht. Werden bestimmte Schwellenwerte überschritten, muss ein Wirtschaftsprüfer bestellt werden.
c) Die klassische französische Aktiengesellschaft: SA Société par actions
Die Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft (SA) eignet sich gut für große Unternehmen, da sie die Kapitalbeschaffung bei einer Vielzahl von Investoren ermöglicht und gleichzeitig eine begrenzte Haftung in der Höhe der Einlagen vorsieht. Die Gesellschaftsanteile der SA bestehen in Form von frei übertragbaren Aktien. Die für die französische Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften sind jedoch in der Regel komplexer, als die für andere französische Gesellschaftsformen geltenden Vorschriften, insbesondere die der SAS.
I. Hauptmerkmale der französischen Aktiengesellschaft
Die Hauptmerkmale der Aktiengesellschaft französischen Rechts sind folgende:
- Die Gesellschafter – Aktionäre haften nur in Höhe ihrer Einlagen.
- Die Gesellschafter können ihre Aktien grundsätzlich frei übertragen.
- Die Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Aktionären. Bei Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, darf die Zahl der Aktionäre jedoch nicht weniger als 7 betragen.
- Das Mindestkapital beträgt 37.000 Euro und das Grundkapital muss vollständig gezeichnet sein.
II. Organisation der Aktiengesellschaft französischen Rechts
Es gibt zwei Arten von Aktiengesellschaften:
- die klassische Aktiengesellschaft mit einem Verwaltungsrat (conseil d’administration) und
- die Aktiengesellschaft mit Vorstand (directoire) und Aufsichtsrat (conseil de surveillance).
a) Die französische Aktiengesellschaft mit einem Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat als Kollegialorgan besteht aus mindestens drei und höchstens achtzehn Mitgliedern (administrateurs), die Aktionäre sein können oder nicht. Die Satzung der SA kann vorsehen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates eine Beteiligung an der Gesellschaft haben müssen. Im Falle einer Fusion kann die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats erhöht werden.
In Frankreich hat der Verwaltungsrat der SA Aufsichtsbefugnisse und wird von einem Präsidenten geleitet, der von den Mitgliedern des Verwaltungsrates ernannt wird.
Die allgemeine Leitung der Gesellschaft kann auch von einer Person außerhalb des Verwaltungsrates, dem Generaldirektor, wahrgenommen werden.
b) Die französische Aktiengesellschaft mit einem Vorstand und einem Aufsichtsrat
Die Funktionsweise der französischen AG mit Vorstand und Aufsichtsrat basiert auf der Unterscheidung zwischen der Führung der Gesellschaft und der Kontrolle dieser Führung.
(1) Vorstand einer französischen AG (SA)
Der Vorstand ist für die Leitung der Gesellschaft verantwortlich. Seine Mitglieder werden vom Aufsichtsrat gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes können Aktionäre sein, müssen es aber nicht. Demgegenüber müssen sie aber natürliche Personen sein.
(2) Aufsichtsrat einer französischen AG (SA)
Der Aufsichtsrat kontrolliert die Leitungsorgane der Gesellschaft. Seine Mitglieder werden im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung gewählt. Sie müssen nicht Aktionäre der Gesellschaft sein (sofern die Satzung dies nicht vorsieht). Kein Mitglied des Aufsichtsrates darf Mitglied des Vorstandes sein.
Für alle weiteren Fragen zum französischen Gesellschaftsrecht sowie zur Begleitung Ihrer gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten in Frankreich stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung!