Versandhandel zwischen Deutschland und
Frankreich: Wo ist die Umsatzsteuer zu erklären?
Juni 2022, Epp Rechtsanwälte Avocats
Beim Versand von Waren von Deutschland nach Frankreich stellt sich die Frage, in welchem Land die erzielten Umsätze zu versteuern sind, in Deutschland oder in Frankreich?
Seit dem 1. Juli 2021 besteht hierfür auf europäischer Ebene eine klare Regelung, die sich am Schwellenwert von 10.000 € orientiert.
Dieser Schwellenwert betrifft den gesamten Versandhandel und somit auch via E-Commerce geschlossene Verträge über Warenlieferungen.
Versandhandel liegt im steuerrechtlichen Sinne vor, wenn Waren von einem Verkäufer aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach Frankreich oder von Frankreich in einen anderen Mitgliedsstaat geliefert werden und der Käufer der Waren Privatperson ist (B-to-C-Geschäft).
Welche Bedeutung hat der Schwellenwert von 10.000 €?
Dieser Schwellenwert bezieht sich auf alle Verkäufe, die ein Unternehmen im Versandhandel an Privatpersonen in der EU tätigt.
Anhand dieses Schwellenwerts lässt sich ermitteln, in welchem Land (Frankreich oder Deutschland) die Umsatzsteuer auf die erzielten Umsätze zu zahlen ist:
- Bei grenzüberschreitenden Verkäufen innerhalb der EU bis zu diesem Umsatzschwellenwert ist die Umsatzsteuer im Land des Verkäufers zu erklären und abzuführen.
- Bei grenzüberschreitenden Verkäufen innerhalb der EU, die diesen Umsatzschwellenwert übersteigen, ist die Umsatzsteuer im Land der Privatperson (Käufer) zu erklären und abzuführen.
Praktische Fragen & Antworten
Wie erfolgt im internationalen Warenverkehr die Anmeldung der Umsatzsteuer und deren Bezahlung?
Sobald ein Unternehmen im grenzüberschreitenden Handel mit seinen Umsätzen für Verkäufe an Privatpersonen die Schwelle von 10.000 € übersteigt, muss es die Umsatzsteuerregeln des Mitgliedsstaates beachten, in das die Lieferung erfolgt.
Hierfür ist in jenem Mitgliedsstaat eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu beschaffen.
Über entsprechende deutsch-französische Dienstleister kann eine solche Umsatzsteuer-ID in Frankreich rasch besorgt werden. Diese Dienstleister unterstützen auch im Tagesgeschäft bei den zu erledigenden Formalitäten und der konkreten Zahlung der Umsatzsteuer an den französischen Fiskus.
Für diese Zwecke wurden sogenannte One-Stop-Shops (OSS) eingerichtet, an die sich ausländische Unternehmer wenden können.
Kann das Unternehmen aktiv optieren für die Anwendung der Umsatzsteuerregeln des Ziellandes (= Staat, in den die Lieferung erfolgt)?
Eine solche Option ist möglich, und zwar unabhängig davon, ob im vorangehenden Jahr der Umsatz-Schwellenwert von 10.000 € überschritten wurde oder nicht und unabhängig davon, wieviel Umsatz man im Zielland im aktuell laufenden Jahr erwartet.
Wichtig:
Wenn eine solche Option ausgeübt wird, wirkt sie global.
Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer dann für alle Verkäufe des Unternehmens ins EU-Ausland jeweils in dem jeweiligen Zielland der Lieferung nach den dortigen Regeln abzuführen ist.
Eine solche Option wirkt zwei Jahre lang und kann jeweils zum Ende ihrer Laufzeit gekündigt werden, anderenfalls verlängert sich die Option stillschweigend.
Was muss ich tun, wenn ich den Schwellenwert in der Vergangenheit bereits überschritten habe und die Umsatzsteuer fehlerhaft berechnet bzw. nicht richtig erklärt habe?
Wenn Sie beispielsweise als deutscher Händler den Schwellenwert überschritten haben, es aber im Anschluss versäumt haben, die französische Umsatzsteuer auf der Rechnung auszuweisen und sie bei der französischen Steuerverwaltung zu erklären, empfehlen wir, die Rechtslage gegenüber der Steuerverwaltung in Frankreich eigeninitiativ kurzfristig richtigzustellen.
Die französischen Behörden ermitteln derzeit aktiv nach solchen Missständen bei der Umsatzsteuererklärung, so dass es in der Praxis häufig zu Steuerprüfungen und Anzeigen kommt. Letztere führen nicht selten zu finanziellen Steuerstrafen.
Eine eigeninitiativ durchgeführte Erklärung der Umsätze bei den zuständigen Behörden erspart Ärger und verhältnismäßig hohe finanzielle Sanktionen.
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, falls Sie dieses Thema mit uns besprechen möchten.
Unser Team deutsch-französischer Steueranwälte begleitet Sie gerne bei allen Fragen des deutsch-französischen Steuerrechts, insbesondere bei Fragen zur Umsatzsteuer und Steuerprüfung.