Wirtschaftlich Berechtigter in Frankreich:
Grundsätzliche Informationen zur Erklärung und
Zugriff auf das französische Transparenzregister
November 2021, Epp Rechtsanwälte Avocats
In Frankreich ist die Hinterlegung der Erklärung der wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft eine obligatorische Formalität, die allen im französischen Handelsregister eingetragenen Unternehmen durch das Gesetz Sapin II vom 9. Dezember 2016, mit Inkrafttreten am 1. August 2017, auferlegt wurde, um die finanzielle Transparenz zu erhöhen und somit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Mit diesem Gesetz wurde die europäische Richtlinie Nr. 2015/849 in nationales Recht umgesetzt, auf deren Grundlage auch andere europäische Länder wie Deutschland und Österreich dieser Verpflichtung unterliegen.
Eine neue europäische Richtlinie vom 30. Mai 2018, die durch die französischen Verordnungen und Dekrete vom 12. Februar 2020 umgesetzt wurde, hat die Verfahren und Pflichten in Bezug auf die Führung des Registers der wirtschaftlich Berechtigten verschärft.
Wem obliegt diese Verpflichtung?
Allen nicht börsenorientieren juristischen Personen, die im französischen Handelsregister eingetragen sind, inklusive Betriebsstätten (sog. „succursales“) ausländischer Gesellschaften.
Wie werden die wirtschaftlich Berechtigten bestimmt?
Als wirtschaftlich Berechtigter gilt jegliche natürliche Person, die auf direkte oder indirekte Weise die Kontrolle über die französische juristische Person, bzw. die Betriebstätte ausübt, in dem sie in direkter oder indirekter Weise mehr als 25 % des Gesellschaftskapitals und/ oder der Stimmrechte hält, oder die durch andere Mittel die Befugnis hat, die Geschäftsführungs-, Verwaltungs- und Leitungsorgane oder die Hauptgesellschafterversammlung zu kontrollieren.
Wenn keines dieser Kriterien den wirtschaftlich Berechtigter eindeutig identifizieren lässt, so müssen als letztes Mittel alle natürlichen Personen, die das Unternehmen vertreten, erklärt werden. Im Falle einer sog. SAS (vereinfachte Aktiengesellschaft frz. Recht), deren Président eine andere Gesellschaft ist, sind alle natürlichen Personen, die diese Gesellschaft vertreten, als wirtschaftlich Berechtigten zu erklären.
Wie erfolgt die Erklärung?
Die Erklärung der wirtschaftlich Berechtigten erfolgt über die Abgabe eines offiziellen Formulars beim zuständigen Handelsregister. Diese Formalität muss direkt bei Gesellschaftsgründung erledigt werden und im Anschluss bei jeder Sitzverlegung außerhalb des Bezirks, jeder weiteren Änderung der Kontrollbefugnisse der Gesellschaft oder jeder Änderung der Identität einer der wirtschaftlich Berechtigten, erneuert werden.
Wer kann in das Transparenzregister einsehen?
Bislang hatten lediglich Behörden und Stellen, die am Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligt sind, wie Justiz-, Steuer und Finanzbehörden, Finanzmarktaufsichtsbehörde, etc., uneingeschränkten Zugriff auf das Register.
Auf Grundlage der Richtlinie 2020-115 vom 12.02.2020 sind bestimmte Daten nunmehr kostenlos und elektronisch für die Öffentlichkeit einsehbar, ohne dass ein berechtigtes Interesse erforderlich ist.
Dabei handelt es sich um die Informationen zur Identität, dem Geburtsmonat und -jahr, dem Wohnsitzland und der Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten sowie der Natur und dem Umfang ihrer wirtschaftlichen Beteiligung an dem Unternehmen.
Unsere deutsch-französischen Rechtsanwälte übernehmen gerne die Erklärung der wirtschaftlich Berechtigten Ihrer Gesellschaft für Sie und stehen Ihnen bei jeglichen gesellschaftsrechtlichen Fragen in Frankreich beratend zur Seite.