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Immaterielle Schäden in Frankreich –
Das müssen Sie wissen

April 2021, Roederer

In Frankreich enthalten die Haftpflichtversicherungsverträge eine Deckung für immaterielle Schäden verschiedener Art:

  • Immaterielle Folgeschäden
  • Reine Vermögensschäden

Was ist ein immaterieller Schaden?

Unter immateriellen Schäden versteht man eine finanzielle Beeinträchtigung, die einem der folgenden Gründe geschuldet ist: der Unterbrechung der Dienstleistung einer Person oder eines Gegenstandes, dem Nutzungsverlust eines Rechtes oder aber einem Gewinnverlust.

1. Immaterielle Folgeschäden

Diese werden im Allgemeinen als die finanziellen Folgen eines versicherten Körper- oder Sachschadens definiert.

Im Prinzip ist diese Deckung ab dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung garantiert. Sie enthält dabei eine Deckungssumme und eine Selbstbeteiligung, die üblicherweise dem Körper- oder Sachschaden, den sie betreffen, gleich sind.

Beispiel: Der Hersteller von Brennern für Heizkessel beliefert seinen Kunden. Einige Zeit darauf explodiert der Brenner und beschädigt den Heizkessel, der bereits an den Endkunden geliefert worden ist.

Dadurch kann der Endkunde seinen Standort nicht mehr betreiben und erleidet somit finanzielle Verluste.

Hier werden garantiert:

  • Die Schäden an dem Heizkessel (materieller Schaden);
  • Die finanziellen Verluste (immaterieller Schaden als Folge eines garantierten Sachschadens).

Zur Erinnerung, der Brenner selbst ist dabei nicht gedeckt (die Haftpflichtversicherung schließt den Schaden an dem gelieferten Produkt aus und deckt nur Schäden, die durch das Produkt selbst verursacht worden sind).

2. Reine Vermögensschäden

Diese Schäden lassen sich in zwei Kategorien unterteilen:

  • Reine Vermögensschäden, das heißt rein finanzielle Verluste, ohne Körper- oder Sachschaden;
  • Immaterielle Schäden, die die Folge eines nicht garantierten Schadens sind: finanzielle Konsequenzen eines Körper- oder Sachschadens, der nicht durch den Versicherungsvertrag garantiert wird.

Beispiel: Der Schaltschrank einer Flaschenabfüllanlage erleidet einen Kurzschluss wegen eines verdeckten Mangels, was die Produktionskette stoppt.

Wie vorstehend erwähnt, ist der Preis des gelieferten Produktes stets ausgeschlossen, jedoch kann das mangelhafte Produkt Dritten Vermögensschäden verursachen (wie die Stilllegung einer Herstellungskette).

Diese Beeinträchtigungen werden also durch diese Garantie übernommen.

Genauer gesagt, handelt es sich hier um einen immaterielleren Schaden als Folge eines nicht gedeckten materiellen Schadens (weil dieser nur das gelieferte Produkte betrifft).

Beispiel: Der Motor eines Schiffes ist von einem verdeckten Mangel betroffen, der keinerlei Schaden verursacht, jedoch das Hochziehen des Schleppnetzes verhindert.

Wegen der Unterbrechung der Fischerei während der Reparaturzeit reicht der Besitzer des Bootes einen immateriellen Schadenersatz wegen Verlustes einer gewissen Menge Fisch ein. Es handelt sich hierbei um einen reinen Vermögensschaden. Es wurde kein Körper- oder Sachschaden festgestellt.

Diese Garantien werden von den Versicherern als zusätzliche Optionen in den Haftpflichtverträgen angeboten, mit einer spezifischen Deckungssumme und Selbstbeteiligung.

Diese Garantie kann sich besonders für Unternehmen, die Produkte liefern, wie Maschinen- oder Baumaterialienhersteller, als nötig erweisen.

Auch die Betriebshaftpflicht kann betroffen sein, wenn es beispielsweise infolge eines Unfallereignisses (z. B. ein Brand bei dem Versicherten) zu einer verspäteten Lieferung kommt: Dieser Verzug verursacht eine Beeinträchtigung für einen Dritten.

Die Hauptausschlüsse auf dem französischen Markt sind folgende:

  • Finanzielle Konsequenzen einer fehlerhaften Lieferung des bestellten Produktes
  • Rückrufkosten*
  • Ein- und Ausbaukosten*
  • Mangelhafte Leistung des Produktes
  • Produkte, die in die USA und nach Kanada geliefert werden
  • Cyberrisiken
  • Schäden nach Artikel 1792 des Zivilgesetzbuches, das heißt betreffend die zehnjährige Haftpflicht
  • Kriegsrisiken
  • u.s.w.

* Je nach den Versicherern werden die Rückruf- sowie Ein- und Ausbaukosten, die von Dritten verauslagt werden (in den meisten Fällen von Kunden des Versicherten), als reine Vermögensschäden bezeichnet. Im Gegensatz dazu werden Rückruf- sowie Ein- und Ausbaukosten, die durch den Versicherten selbst getragen werden, stets als zusätzliche Leistung angeboten.

Die immateriellen Folgeschäden und reinen Vermögensschäden, so wie sie in Frankreich definiert sind, sind weitreichender als die Deckungen der deutschen Verträge unter einer sogenannten „Extended Product Liability Insurance“. Daher gilt, – selbst, wenn eine Muttergesellschaft in Deutschland einen Haftpflichtvertrag abgeschlossen hat, der die französische Filiale mitversichert, – dass man sich in jedem Fall vergewissern sollte, dass die Deckungen für die Risiken in Frankreich ebenfalls geeignet sind.

Roederer begleitet Sie bei der Analyse der Risiken im Zusammenhang mit immateriellen Schäden, die Dritte geltend machen könnten.

Unter Berücksichtigung Ihrer Tätigkeit sind wir in der Lage, Sie über die geeigneten Garantien, Deckungssummen und Selbstbeteiligungen zu beraten.

Sie haben Fragen? Ich bin gerne für Sie da!

 
Paula Schulenburg, FFU
Paula Schulenburg
Leiterin Kommunikation & Partnernetzwerk
+49 (0) 7221 9227038
schulenburg@ffu.eu

FFU ist eine Informationsplattform, die eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

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